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Was Scheinselbständigkeit den Auftraggeber wirklich kostet

Der Auftraggeber zahlt beide Beitragsanteile nach — vier Jahre rückwirkend nach § 25 Abs. 1 SGB IV, bei Vorsatz 30 Jahre. Dazu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent je Monat, die Haftung für Lohnsteuer und der verlorene Vorsteuerabzug. Der Rückgriff auf den Auftragnehmer ist nach § 28g SGB IV praktisch ausgeschlossen.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Nach § 28e Abs. 1 SGB IV schuldet der Auftraggeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, also auch den Arbeitnehmeranteil.
  • Die Nachforderung reicht vier Jahre zurück, bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
  • Der Rückgriff beim Auftragnehmer ist auf den Abzug bei den nächsten drei Lohnzahlungen begrenzt (§ 28g Satz 3 SGB IV).
  • Säumniszuschläge betragen ein Prozent je angefangenem Monat ab ursprünglicher Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
  • § 266a StGB droht bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und trifft den Geschäftsführer persönlich.

Die Nachzahlung – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für bis zu vier Jahre

Stellt die Rentenversicherung fest, dass ein Auftragsverhältnis eine Beschäftigung war, gilt es rückwirkend ab dem ersten Tag als solche. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV allein der Arbeitgeber — also der Auftraggeber. Er zahlt beide Anteile nach, den eigenen und den des Beschäftigten.

Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Honorar, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenzen. In der Summe aus Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nebst Umlagen liegt der Gesamtbeitrag bei gut 40 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Wie weit die Forderung zurückreicht, steht in § 25 Abs. 1 SGB IV.

4 JahreRegelverjährung

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

30 JahreBei Vorsatz

Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, verjähren sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst in 30 Jahren. Bedingter Vorsatz genügt.

4 JahrePrüfturnus

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre.

Der Sprung von vier auf 30 Jahre ist der eigentliche Hebel der Prüfer. Vorsatz setzt kein Planen voraus; es genügt, dass der Auftraggeber die Beitragspflicht für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Wer intern über das Risiko diskutiert hat, ohne zu handeln, hat das oft in eigenen E-Mails dokumentiert.

Nettolohnfiktion

Bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis gilt das gezahlte Honorar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettoarbeitsentgelt. Die Beiträge werden dann aus einem hochgerechneten Bruttobetrag ermittelt, nicht aus dem ausgezahlten Honorar. Das erhöht die Forderung noch einmal spürbar.

Warum der Rückgriff beim Auftragnehmer auf drei Monate begrenzt ist

Die naheliegende Reaktion lautet: Dann hole ich mir den Arbeitnehmeranteil vom Freelancer zurück. § 28g SGB IV macht daraus fast immer eine Sackgasse.

Der Anspruch besteht – auf dem Papier

Nach § 28g Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf dessen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Er lässt sich nur durch Lohnabzug durchsetzen

Nach § 28g Satz 2 SGB IV kann er nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Eine Rechnung oder Zahlungsklage gegen den Auftragnehmer scheidet aus.

Und nur bei den nächsten drei Zahlungen

Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Wenn der Bescheid kommt, ist die Zusammenarbeit meist längst beendet. Es gibt keine Gehaltszahlung mehr, von der abgezogen werden könnte. Ergebnis: Der Auftraggeber trägt die Beiträge für vier Jahre allein, auch den Anteil des Beschäftigten.

Vertragliche Freistellungsklauseln ändern daran wenig, denn § 28g SGB IV regelt den Innenausgleich erschöpfend. Denkbar bleibt allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Honorarteils, der über dem geschuldeten Arbeitsentgelt lag — durchsetzbar ist er selten, und die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB läuft mit.

Säumniszuschläge von einem Prozent je angefangenem Monat

Auf die Nachforderung kommen Säumniszuschläge. Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Das sind zwölf Prozent im Jahr, und sie laufen ab der ursprünglichen Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 SGB IV — nicht erst ab dem Bescheid.

Über einen Prüfzeitraum von vier Jahren erreicht der Zuschlag bei den ältesten Monaten fast die Hälfte der Beitragsschuld. Er ist damit regelmäßig der zweitgrößte Posten.

Die Ausnahme ist der wichtigste Streitpunkt jedes Prüfverfahrens: Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist bei einer durch Bescheid festgestellten Forderung kein Säumniszuschlag zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Wer den Status ernsthaft geprüft und dokumentiert hat, hat hier ein Argument. Wer nichts unternommen hat, keines.

KostenblockRechtsgrundlageWirkung
Beitragsnachzahlung§ 28e Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB IVBeide Beitragsanteile für vier Jahre, bei Vorsatz für 30 Jahre
Hochrechnung des Entgelts§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IVDas Honorar gilt als Nettoentgelt, die Bemessungsgrundlage steigt
Säumniszuschläge§ 24 Abs. 1 SGB IVEin Prozent je angefangenem Monat ab ursprünglicher Fälligkeit
Lohnsteuerhaftung§ 42d Abs. 1 EStGHaftung für nicht einbehaltene Lohnsteuer als Gesamtschuldner
Bußgeld wegen Meldeverstoß§ 111 SGB IVGeldbuße bis zu 25.000 Euro für unterlassene oder falsche Meldungen

Aus der Beitragsfrage wird ein Strafverfahren

§ 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelt als Straftatbestand

Wer der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, wird nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für die Arbeitgeberanteile gilt § 266a Abs. 2 StGB, wenn dazu unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.

Vorsatz

Fahrlässigkeit ist nicht strafbar

§ 266a StGB setzt Vorsatz voraus, bedingter Vorsatz reicht. Wer den Status sorgfältig geprüft und vertretbar eingeordnet hat, handelt nicht vorsätzlich. Die Beitragsnachforderung bleibt davon unberührt — sie hängt nicht am Verschulden.

Adressat

Der Geschäftsführer persönlich

Bei einer GmbH trifft die Arbeitgeberpflicht über § 14 Abs. 1 StGB den Geschäftsführer. Beschuldigter im Strafverfahren ist er, nicht die Gesellschaft. Bei mehreren Geschäftsführern gilt das für alle, solange keine wirksame Ressortaufteilung dokumentiert ist.

Haftung

Zugriff auf das Privatvermögen

§ 266a StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Träger kann den Geschäftsführer persönlich auf die vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile in Anspruch nehmen, auch bei insolventer Gesellschaft.

Schwerer Fall

Sechs Monate bis zehn Jahre

In besonders schweren Fällen — etwa aus grobem Eigennutz oder bei Beiträgen in großem Ausmaß — sieht § 266a Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Verfolgungsverjährung beträgt in der Grundform nach § 78 Abs. 3 StGB fünf Jahre.

Selbstanzeige

Absehen von Strafe möglich

Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit die Höhe der Beiträge schriftlich mitteilt und darlegt, warum er nicht zahlen kann. Die Vorschrift ist eng.

Nebenfolge

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Nach § 21 SchwarzArbG sollen Bewerber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, die wegen einer Tat nach § 266a StGB entsprechend vorbestraft sind. Für Betriebe mit öffentlichen Auftraggebern wiegt das schwerer als jede Geldstrafe.

Ein Vorwurf nach § 266a StGB trifft die Person, nicht die Firma

Beitragsforderung, Steuerhaftung und Strafverfahren laufen parallel und werden von verschiedenen Bausteinen getragen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Steuerliche Folgen – Lohnsteuerhaftung und Vorsteuerkorrektur

Das Finanzamt prüft eigenständig und mit eigenem Maßstab. War der Auftragnehmer Arbeitnehmer, hätte auf jede Zahlung Lohnsteuer einbehalten werden müssen. Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet der Arbeitgeber dafür; nach § 42d Abs. 3 EStG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner, und das Finanzamt darf wählen, an wen es sich hält. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Der zweite Schlag kommt von der Umsatzsteuer. War der Auftragnehmer kein Unternehmer, hat er sie unberechtigt ausgewiesen und schuldet sie nach § 14c Abs. 2 UStG. Beim Auftraggeber entfällt mangels Leistung eines Unternehmers der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; die abgezogene Vorsteuer wird zurückgefordert und nach § 233a AO verzinst.

Der Punkt, der Geschäftsführer persönlich trifft

Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer nach § 69 in Verbindung mit § 34 AO persönlich für Steuern, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht abgeführt wurden. Zusammen mit der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB entsteht so eine doppelte persönliche Inanspruchnahme, die von der Haftungsbeschränkung der GmbH nicht erfasst wird. Was das für die Absicherung bedeutet, steht unter Rechtsschutz für GmbH und UG.

Arbeitsrechtliche Folgen – Kündigungsschutz, Urlaub, Entgeltfortzahlung

Diese Ebene wird oft übersehen, weil sie nicht die Prüfung auslöst, sondern der Auftragnehmer selbst. Stellt ein Gericht ein Arbeitsverhältnis fest, bestand es von Anfang an — mit allen Ansprüchen.

  • Kündigungsschutz. Nach mehr als sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz, sofern der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG überschritten ist. Die Beendigung der Zusammenarbeit ist dann eine Kündigung, die begründet sein muss.
  • Kündigungsfristen. Es gelten die Fristen des § 622 BGB, die sich mit der Dauer der Beschäftigung verlängern.
  • Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage im Jahr. Nicht genommener Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG bei Beendigung abzugelten.
  • Entgeltfortzahlung. Für Krankheitszeiten besteht nach § 3 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Fortzahlung bis zu sechs Wochen — rückwirkend für den gesamten Zeitraum.

Auf die Vergütungsansprüche wird das gezahlte Honorar angerechnet; weil Freelancer-Honorare meist über dem Gehalt vergleichbarer Angestellter liegen, bleibt dort oft wenig übrig. Der Streitwert eines Kündigungsschutzantrags bemisst sich nach § 42 Abs. 2 GKG mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten. Mehr unter Kosten einer Kündigungsschutzklage und Gütetermin am Arbeitsgericht.

Wie sich das Risiko vertraglich und organisatorisch senken lässt

Gegen eine bereits gelaufene Zusammenarbeit hilft nichts mehr. Für alles, was noch kommt, gibt es vier Stellschrauben.

Vorab klären

Statusfeststellung vor Projektbeginn

Der Antrag nach § 7a SGB IV im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit kann bewirken, dass eine Versicherungspflicht erst mit dem Bescheid beginnt. Ablauf und Voraussetzungen stehen unter Statusfeststellungsverfahren.

Vertrag

Werkbezogen statt zeitbezogen

Abgrenzbares Ergebnis, Abnahme, Gewährleistung, Einsatz eigener Erfüllungsgehilfen, keine Exklusivität. Bekenntnisklauseln bringen nichts. Formulierungen dazu unter Freelancer-Vertrag.

Organisation

Trennung im Alltag durchhalten

Keine Aufnahme in Dienst- und Urlaubspläne, keine Zeiterfassung im System des Auftraggebers, keine Firmen-Signatur, kein Onboarding wie bei Angestellten. Genau diese Spuren wertet der Prüfdienst aus.

Bestand

Laufende Verträge durchsehen

Die Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV kommt mindestens alle vier Jahre. Wer seinen Bestand vorher sichtet, kann Rollen anpassen und Rückstellungen bilden. Eine geordnete Reihenfolge gibt die Checkliste vor dem nächsten Freelancer-Einsatz.

Welche Merkmale dabei den Ausschlag geben, ist im Einzelnen unter Scheinselbständigkeit – die Kriterien im Klartext beschrieben.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Eine Sache vorweg: Eine Rechtsschutzversicherung zahlt keine Beiträge, keine Säumniszuschläge und keine Steuern. Sie trägt die Kosten der Auseinandersetzung — Anwalt, Gericht, Gutachter — nicht die Forderung selbst. Genau diese Kosten sind aber der Grund, warum Betriebe Bescheide hinnehmen, die sie mit guten Argumenten hätten angreifen können.

Die drei Ebenen des Falls laufen vor drei Gerichtsbarkeiten und gehören zu drei Bausteinen:

  • Sozialgericht. Der Streit über Beitragsbescheid und Status gehört zum Arbeitsrechtsschutz, sofern sozialgerichtliche Verfahren im Bedingungswerk genannt sind.
  • Finanzgericht. Lohnsteuerhaftung und Vorsteuerkorrektur fallen unter den Steuerrechtsschutz, der auch das außergerichtliche Einspruchsverfahren umfassen sollte.
  • Strafverfahren. Der Vorwurf nach § 266a StGB betrifft die Geschäftsführung persönlich. Dafür braucht es den erweiterten Strafrechtsschutz, der bei Vorsatzvorwürfen typischerweise nur rückwirkend leistet, wenn der Vorwurf entfällt.

Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Streitwert und folgt RVG und GKG; im Beitragsstreit ist das die strittige Forderung. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Welche Bausteine in Agentur- und IT-Betrieben zusammenpassen, zeigt Rechtsschutz für Agentur und IT.

Häufige Fragen zu den Folgen der Scheinselbständigkeit

Was kostet Scheinselbständigkeit den Auftraggeber?
Der größte Posten ist die Beitragsnachzahlung: Nach § 28e Abs. 1 SGB IV schuldet der Auftraggeber beide Beitragsanteile, in der Summe gut 40 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Dazu kommen Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV, die Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG, der verlorene Vorsteuerabzug und mögliche Bußgelder nach § 111 SGB IV.
Wie weit rückwirkend muss ich Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen?
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, sind es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 30 Jahre. Für den Vorsatz genügt, dass die Beitragspflicht für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wurde.
Kann ich mir den Arbeitnehmeranteil vom Freelancer zurückholen?
In aller Regel nicht. Nach § 28g Satz 2 SGB IV lässt sich der Anspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt durchsetzen, und ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden. Ist die Zusammenarbeit beendet, gibt es keine Zahlung mehr, von der abgezogen werden könnte.
Wie hoch sind die Säumniszuschläge?
Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis, also zwölf Prozent im Jahr. Sie laufen ab der ursprünglichen Fälligkeit. Nach § 24 Abs. 2 SGB IV entfallen sie, soweit glaubhaft gemacht wird, dass unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bestand.
Macht man sich bei Scheinselbständigkeit strafbar?
Nur bei Vorsatz. § 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sieht § 266a Abs. 4 StGB sechs Monate bis zehn Jahre vor. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar, die Beitragsnachforderung entsteht aber trotzdem.
Haftet der Geschäftsführer persönlich?
Ja, auf zwei Wegen. § 266a StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sodass der Träger den Geschäftsführer persönlich auf die Arbeitnehmeranteile in Anspruch nehmen kann. Für nicht abgeführte Steuern haftet er nach § 69 in Verbindung mit § 34 AO. Die Haftungsbeschränkung der GmbH greift in beiden Fällen nicht.
Welche steuerlichen Folgen hat Scheinselbständigkeit?
Der Auftraggeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG für die nicht einbehaltene Lohnsteuer und ist mit dem Beschäftigten Gesamtschuldner. Zusätzlich entfällt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, weil keine Leistung eines Unternehmers vorliegt; die Vorsteuer wird zurückgefordert und nach § 233a AO verzinst.
Kann der Freelancer nachträglich Urlaub und Kündigungsschutz verlangen?
Ja, wenn ein Arbeitsverhältnis festgestellt wird, bestand es von Anfang an. Dann gelten Kündigungsschutz nach dem KSchG, die Fristen des § 622 BGB, der Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG samt Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG und die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 EFZG.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Die Beitragsnachzahlung überlebt fast jeder Betrieb. Was danach kommt — Säumniszuschläge, Lohnsteuerhaftung und ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer — trifft härter, weil es parallel läuft.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Drei Verfahren aus einem Sachverhalt

Beitragsstreit, Steuerhaftung und Strafvorwurf werden von verschiedenen Bausteinen getragen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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