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Freelancer-Vertrag – die Klauseln, die Streit von vornherein verhindern
Ein Freelancer-Vertrag ist entweder Dienstvertrag nach § 611 BGB oder Werkvertrag nach § 631 BGB — davon hängen Abnahme, Gewährleistung und Kündigung ab. Die drei Klauseln, an denen es am häufigsten scheitert, sind Leistungsbeschreibung, Nutzungsrechte nach §§ 31 ff. UrhG und Haftungsbegrenzung. Dieser Ratgeber geht sie der Reihe nach durch.
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- Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet den Erfolg, Dienstvertrag nach § 611 BGB die Tätigkeit — der Inhalt entscheidet, nicht die Überschrift.
- Ohne ausdrückliche Klausel erhält der Auftraggeber nach § 31 Abs. 5 UrhG nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert.
- § 69b UrhG weist Softwarerechte dem Arbeitgeber zu — bei freien Mitarbeitern gilt die Vorschrift nicht.
- Haftung für Vorsatz ist nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus abdingbar, wesentliche Vertragspflichten nur begrenzbar.
- Ein NDA ist Voraussetzung dafür, dass eine Information nach § 2 Nr. 1 GeschGehG überhaupt Geschäftsgeheimnis ist.
Werkvertrag oder Dienstvertrag: Die Weichenstellung
Jeder Freelancer-Vertrag ist Dienstvertrag nach § 611 BGB oder Werkvertrag nach § 631 BGB. Der Unterschied ist keine Formsache: Beim Dienstvertrag ist die Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag der Erfolg. Davon hängen Abnahme, Fälligkeit, Gewährleistung und Kündigung ab — auch wenn im Kopf des Dokuments etwas anderes steht.
| Punkt | Werkvertrag (§ 631 BGB) | Dienstvertrag (§ 611 BGB) |
|---|---|---|
| Geschuldet ist | Ein konkreter Erfolg, etwa ein lauffähiges Modul | Die Tätigkeit als solche, etwa Beratung nach Zeit |
| Abnahme | Erforderlich nach § 640 BGB, löst die Fälligkeit aus | Keine Abnahme; Vergütung nach § 614 BGB nach Leistung |
| Mängelrechte | Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz nach § 634 BGB | Keine Mängelrechte; nur allgemeines Leistungsstörungsrecht |
| Kündigung durch den Auftraggeber | Jederzeit nach § 648 BGB gegen Vergütung minus ersparter Aufwendungen | Nach den Fristen des § 621 BGB, außerordentlich nach § 626 BGB |
Faustregel für IT- und Kreativprojekte: Alles, was sich abnehmen lässt, gehört in einen Werkvertrag. Laufende Betreuung und Beratung ohne definiertes Ergebnis sind Dienstverträge. Mischformen sind zulässig, gehören aber getrennt beschrieben und getrennt vergütet.
Die Wahl wirkt doppelt. Ein Werkvertrag für Freelancer mit klarem Gewerk, Abnahme und Gewährleistung stützt die Selbständigkeit; ein Dienstvertrag über ein wöchentliches Stundenkontingent tut das Gegenteil — siehe Scheinselbständigkeit – die Kriterien im Klartext.
Ein Muster für einen IT-Dienstleistungsvertrag deckt die Standardklauseln ab, kennt aber weder dein Projekt noch die gelebte Praxis. Nach § 611a Abs. 1 BGB entscheidet die tatsächliche Durchführung, wenn sie von der Vereinbarung abweicht. Welche Punkte vor dem Einsatz zu klären sind, steht in der Checkliste vor dem nächsten Freelancer-Einsatz.
Leistungsbeschreibung, Abnahme und Änderungsverfahren
An der Leistungsbeschreibung hängt später jeder Streit. Sie gehört nicht in die Präambel, sondern in eine nummerierte Anlage.
Ergebnis statt Tätigkeit beschreiben
Funktionsumfang, Schnittstellen, Zielumgebung, Akzeptanzkriterien, Termine. Je präziser die Kriterien, desto einfacher die Abnahme und desto kürzer der Streit über Mangel oder Geschmack.
Mitwirkung des Auftraggebers regeln
Zulieferungen, Testdaten, Ansprechpartner, Freigabefristen. Bleibt die Mitwirkung offen, verschieben sich Termine folgenlos. Sinnvoll: Fristen verlängern sich um die Dauer der Verzögerung.
Abnahmeverfahren festlegen
Wer prüft, in welcher Frist, mit welchem Protokoll. Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Besteller nach Fristsetzung nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Änderungen in ein Verfahren zwingen
Die Anordnungsrechte der §§ 650b, 650c BGB gelten nur für Bauverträge. IT-Projekte brauchen eine Change-Request-Klausel: Antrag in Textform, Angebot mit Aufwand und Terminwirkung, Freigabe vor Umsetzung.
Fehlt dieses Verfahren, entsteht das übliche Muster: Der Auftraggeber bittet informell um Zusatzarbeiten, der Freelancer liefert, und am Ende ist strittig, ob das im Festpreis enthalten war. Ohne Freigabe bleibt der Streit über die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB.
Nutzungsrechte an Code, Design und Konzept
Die häufigste Fehlannahme lautet: Wer bezahlt, dem gehört das Ergebnis. Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht selbst nicht übertragbar; übertragbar sind nur Nutzungsrechte nach §§ 31 ff. UrhG. Ohne Regelung bekommt der Auftraggeber über die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG nur, was der Vertragszweck erfordert.
Bei Software kommt eine Besonderheit dazu. § 69b UrhG weist die vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm dem Arbeitgeber zu — aber nur bei Arbeitnehmern. Für freie Mitarbeiter gilt die Vorschrift nicht. Nutzungsrechte an Code entstehen dort nur durch Vereinbarung.
- Art des Rechts benennen. Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 UrhG. Nur das ausschließliche sperrt auch den Urheber selbst.
- Umfang aufzählen. Zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, für alle bekannten Nutzungsarten samt Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung und Bearbeitung.
- Weiterübertragung erlauben. Ohne Regelung brauchen die Übertragung an Dritte nach § 34 UrhG und Enkelrechte nach § 35 UrhG die Zustimmung des Urhebers — ein Problem bei jeder Weitergabe an den Endkunden.
- Bearbeitungsrecht klarstellen. § 39 UrhG verbietet Änderungen am Werk ohne Erlaubnis — für Code und Layouts, die weiterwachsen, unverzichtbar.
- Namensnennung klären. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft folgt aus § 13 UrhG; ob und wie genannt wird, gehört in den Vertrag.
Zwei Punkte fehlen regelmäßig. Erstens die Zusicherung, dass der Freelancer über die Rechte verfügt und keine fremden verletzt — samt Regelung zu Open-Source-Komponenten mit Copyleft-Bedingungen. Zweitens die Vergütung: § 32 UrhG gibt dem Urheber Anspruch auf angemessene Vergütung, § 32a UrhG erlaubt eine Nachforderung bei auffälligem Missverhältnis. Eine Pauschale ist zulässig, sollte die Rechteeinräumung aber erkennbar mit abgelten.
Wie Rechteketten über mehrere Beteiligte sauber entstehen, steht unter Nutzungsrechte an Design und Fotos; die Folgen einer ungeklärten Fremdkomponente zeigt Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Wo das Geld hängen bleibt
Vergütung, Zahlungsziel und Aufwandsüberschreitung
Zahlungsklauseln halten beide Seiten für selbstverständlich — bis eine Rechnung offen bleibt. Das BGB setzt Grenzen, die viele Verträge überschreiten.
Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, auch ohne Mahnung.
Eine vereinbarte Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ist nach § 271a Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und nicht grob unbillig ist.
Zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dazu die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Für Teilzahlungen gibt es beim Werkvertrag § 632a BGB. Praktikabler sind vereinbarte Meilensteine mit Teilabnahmen: planbarer Zahlungsfluss und zugleich Nachweise, die in einer Statusprüfung tragen.
Zur Aufwandsüberschreitung regelt § 650 BGB: Beruht der Vertrag auf einem Kostenanschlag und wird dieser wesentlich überschritten, kann der Besteller kündigen; der Unternehmer muss die Überschreitung unverzüglich anzeigen. Bei Zeithonoraren gehört zusätzlich eine Budgetgrenze mit Hinweispflicht in den Vertrag.
Offene Honorare klären sich selten von allein
Ob ein Streit aus dem Freelancer-Vertrag über den Baustein Vertragsrechtsschutz abgedeckt ist, hängt am Vertragsumfang. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Haftung, Gewährleistung und wirksame Haftungsbegrenzung
Beim Werkvertrag greifen die Mängelrechte des § 634 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz. Die Verjährung folgt § 634a BGB; bei nicht körperlichen Werken gilt über § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB die regelmäßige Frist der §§ 195, 199 BGB. Der Dienstvertrag kennt keine Mängelrechte, nur § 280 BGB.
Eine Haftungsbegrenzung in einer Dienstleistung ist zulässig, aber eng geführt. Für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Klauseln sind AGB und unterliegen der Kontrolle nach § 307 BGB — auch zwischen Unternehmen: § 310 Abs. 1 BGB nimmt zwar §§ 308, 309 BGB aus, deren Wertungen wirken aber fort.
Vorsatz und Personenschäden
Die Haftung für Vorsatz ist nach § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus abdingbar. Für Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden ist der Ausschluss in AGB nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
Wesentliche Vertragspflichten
Pflichten, die den Vertrag erst möglich machen, dürfen nicht ausgeschlossen werden. Zulässig ist die Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden — § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Deckel mit Bezugsgröße
Üblich ist die Begrenzung auf das Auftragsvolumen oder ein Vielfaches der Jahresvergütung. Der Deckel muss zum Risiko passen; ein symbolischer Betrag hält § 307 BGB nicht stand.
Angemessen und gedeckelt
Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB brauchen klaren Auslöser, Obergrenze und Verschulden. Gegenüber Kaufleuten entfällt die Herabsetzung nach § 348 HGB — die AGB-Kontrolle wiegt dann umso schwerer.
Sinnvoll ist die Pflicht, eine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht zu unterhalten und nachzuweisen. Das schützt im Schadensfall und belegt unternehmerisches Auftreten.
Vertraulichkeit, Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist keine Höflichkeitsklausel. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information nur dann Geschäftsgeheimnis, wenn sie Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Ohne NDA und Zugriffsbeschränkung fehlt dieses Merkmal — und damit die Ansprüche aus §§ 6 bis 8 GeschGehG.
Was ein belastbares NDA enthalten muss
Eine Definition der geschützten Informationen mit Beispielen statt Pauschalformel, Ausnahmen für öffentlich bekannte und selbst entwickelte Inhalte, eine Regelung zur Weitergabe an eigene Erfüllungsgehilfen, Rückgabe- und Löschpflicht bei Vertragsende und eine Laufzeit über das Projekt hinaus. Eine Vertragsstrafe hilft, muss der Höhe nach aber angemessen bleiben: Zu weit gefasste Klauseln fallen nach § 307 BGB weg.
Verarbeitet der Freelancer personenbezogene Daten für dich, ist er Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt dann einen Vertrag mit festem Mindestinhalt: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Kategorien betroffener Personen, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, Unterauftragsverhältnisse und Löschung nach Vertragsende.
Im Außenverhältnis haftet nach Art. 82 DSGVO der Verantwortliche; der Innenausgleich läuft über den Vertrag — siehe DSGVO-Verstoß im Kundenprojekt. Wichtig für die Statusfrage: Die Weisungsbindung nach Art. 29 DSGVO ist keine arbeitsrechtliche Weisung.
Kündigung, Wettbewerbsverbot und Abwerbeklausel
Ohne Regelung gelten die gesetzlichen Wege. Beim Werkvertrag kann der Besteller nach § 648 BGB jederzeit kündigen, schuldet dann aber die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Beim Dienstvertrag gelten die Fristen des § 621 BGB. Aus wichtigem Grund greift § 626 BGB, beim Werkvertrag § 648a BGB.
Vertraglich gehören dazu eine Kündigungsfrist zum Monatsende, eine Aufzählung wichtiger Gründe und eine Abwicklungsklausel: Herausgabe von Zwischenständen, Zugangsdaten und Dokumentation, Abrechnung, Fortbestand der Nutzungsrechte am Gelieferten. Der letzte Punkt fehlt oft — und macht ein halbfertiges Projekt unbrauchbar.
Nur eng begrenzt haltbar
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber einem Selbständigen misst sich an § 138 BGB und Art. 12 Abs. 1 GG. Es braucht ein berechtigtes Interesse und eine sachliche, räumliche und zeitliche Begrenzung; zwei Jahre gelten als äußerste Grenze. Die §§ 74 ff. HGB gelten für Handlungsgehilfen, nicht für freie Auftragnehmer.
Schwächer, als es aussieht
Abreden zwischen Unternehmen, sich keine Mitarbeiter abzuwerben, unterliegen § 75f HGB: Sie sind grundsätzlich unverbindlich, klagen lässt sich daraus nicht. Ausnahmen erkennt die Rechtsprechung an, wenn das Verbot nur Nebenzweck eines anderen Vertrags ist und eng befristet bleibt.
Ein Warnhinweis zum Schluss: Je enger die Bindung, desto eher argumentiert der Prüfdienst mit fehlender unternehmerischer Freiheit. Exklusivitätsklauseln sind doppelt riskant — zivilrechtlich angreifbar und sozialrechtlich ein Indiz gegen die Selbständigkeit. Bleibt die Einordnung unklar, hilft das Verfahren nach § 7a SGB IV vorab: Statusfeststellungsverfahren.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Streit aus einem Freelancer-Vertrag ist Zivilrecht: offene Honorare, behauptete Mängel, ungeklärte Nutzungsrechte. Versicherbar ist das über den Baustein für Vertragsstreitigkeiten, nicht über die Betriebshaftpflicht, die nur Schäden bei Dritten reguliert.
- Vertragsrechtsschutz. Der zentrale Baustein für Honorar-, Mängel- und Abnahmestreit, siehe Vertragsrechtsschutz.
- Arbeitsrechtsschutz. Erforderlich, wenn aus dem Honorarverhältnis eine Statusfrage oder eine Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses wird, siehe Arbeitsrechtsschutz für Arbeitgeber.
- Mindeststreitwert prüfen. Liegt er über der Höhe typischer Honorarforderungen, bleibt genau der Alltagsstreit ungedeckt.
- Wartezeit beachten. Ein Konflikt, der bereits angelegt ist, lässt sich nicht mehr absichern — Details unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Urheberrechtliche Auseinandersetzungen sind ein Sonderfall: Viele Bedingungswerke decken den gewerblichen Rechtsschutz nur eingeschränkt. Prüfe das, bevor du Nutzungsrechte weitergibst. Die Kosten folgen dem Streitwert und den Tabellen von RVG und GKG — die Rechnung steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.
Wie sich eine offene Forderung durchsetzen lässt, zeigt Kunde zahlt nicht – vom Mahnschreiben bis zur Klage. Welche Bausteine in Agentur- und IT-Betrieben zusammengehören, steht unter Rechtsschutz für Agentur und IT.
Häufige Fragen zum Freelancer-Vertrag
Werkvertrag oder Dienstvertrag – was ist für Freelancer richtig?
Gehören die Nutzungsrechte am Code automatisch dem Auftraggeber?
Wie regele ich die Weitergabe der Rechte an meinen Endkunden?
Welches Zahlungsziel darf ich mit einem Freelancer vereinbaren?
Wie weit kann ich die Haftung in einem Dienstleistungsvertrag begrenzen?
Brauche ich neben dem Vertrag ein eigenes NDA?
Ist ein Wettbewerbsverbot für Freelancer wirksam?
Kann ein Vertrag Scheinselbständigkeit verhindern?
Verträge verhindern Streit, sie beenden ihn nicht
Ob dein Betrieb bei einem Streit um Honorar, Mängel oder Nutzungsrechte abgesichert ist, hängt am Baustein Vertragsrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
