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Scheinselbständigkeit – die Kriterien im Klartext

Ob jemand selbständig ist oder beschäftigt, entscheidet § 7 Abs. 1 SGB IV. Zwei Merkmale wiegen am schwersten: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Dagegen stehen unternehmerisches Risiko, eigene Betriebsmittel und eigener Marktauftritt. Feste Punktelisten gibt es nicht mehr — entschieden wird durch Gesamtabwägung.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Maßstab ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Weisungsgebundenheit und Eingliederung sind die zentralen Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.
  • Die gesetzlichen Vermutungsregeln wurden zum 1. Januar 2003 abgeschafft — es gibt keine Checkliste und keine Quote mehr.
  • Für Selbständigkeit sprechen unternehmerisches Risiko, eigene Betriebsmittel und eigener Marktauftritt.
  • Nach § 611a Abs. 1 BGB zählt die gelebte Praxis, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
  • Ein einzelner Auftraggeber begründet keine Scheinselbständigkeit, sondern allenfalls Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

Was Scheinselbständigkeit rechtlich bedeutet

Scheinselbständigkeit ist kein Begriff, der im Gesetz steht. Gemeint ist die Konstellation, in der jemand nach außen als Selbständiger auftritt — mit Gewerbeschein, eigener Rechnung und Umsatzsteuer — die Zusammenarbeit aber die Merkmale einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV trägt.

Diese Vorschrift ist die Zentralnorm. Satz 1 definiert Beschäftigung als die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Satz 2 nennt zwei Anhaltspunkte, nämlich eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Mehr steht dort nicht. Alles Weitere hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt.

Arbeitsrechtlich gilt daneben § 611a Abs. 1 BGB: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet, und auch dort entscheidet die Gesamtbetrachtung. Sozialrecht und Arbeitsrecht laufen parallel, werden aber von verschiedenen Stellen geprüft.

Nicht verwechseln

Der arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist etwas anderes. Er ist echt selbständig, aber rentenversicherungspflichtig, weil er dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Den Beitrag zahlt er selbst — der Auftraggeber schuldet nichts.

Die Gesamtabwägung nach § 7 SGB IV statt starrer Checkliste

Viele Betriebe suchen nach einer Liste, die man abhaken kann. Es gab sie einmal. Von 1999 bis Ende 2002 enthielt § 7 Abs. 4 SGB IV eine Vermutungsregelung: Wer eine bestimmte Zahl von Merkmalen aus einem Katalog erfüllte — kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, auf Dauer im Wesentlichen nur ein Auftraggeber, arbeitnehmertypische Tätigkeit, kein unternehmerisches Auftreten am Markt —, galt bis zum Beweis des Gegenteils als beschäftigt.

Diese Vermutungsregel ist zum 1. Januar 2003 gestrichen worden. Heute regelt § 7 Abs. 4 SGB IV einen ganz anderen Fall, nämlich die Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Genehmigung. Eine gesetzliche Vermutung für oder gegen Selbständigkeit gibt es seitdem nicht mehr, und es gibt auch keine Quote, ab der die Sache kippt.

Geblieben ist die Gesamtwürdigung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet nach § 7a Abs. 2 SGB IV aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung vorliegt. Gewichtet wird, nicht gezählt: Ein einzelnes starkes Merkmal kann mehrere schwache Gegenindizien aufwiegen.

Verbreitete AnnahmeWarum sie nicht trägtMaßstab
„Er hat einen Gewerbeschein, also ist er selbständig.“Die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist eine Anzeige an die Behörde, keine Statusprüfung. Sie sagt über die tatsächliche Durchführung nichts aus.§ 7 Abs. 1 SGB IV
„Er hat drei Auftraggeber, damit ist die Sache erledigt.“Mehrere Auftraggeber sind ein Indiz für Selbständigkeit, mehr nicht. Jedes Auftragsverhältnis wird für sich beurteilt.Gesamtwürdigung, § 7a Abs. 2 SGB IV
„Im Vertrag steht, dass kein Arbeitsverhältnis gewollt ist.“Auf die Bezeichnung kommt es nach § 611a Abs. 1 BGB nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis zeigt.§ 611a Abs. 1 BGB
„Er stellt Rechnungen mit Umsatzsteuer.“Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt eigenen Regeln und bindet die Sozialversicherung nicht.§ 7 Abs. 1 SGB IV

Weisungsgebundenheit und Eingliederung als Kernkriterien

Die beiden in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte wiegen am schwersten. Sie sind der Grund, warum ein Statusverfahren gewonnen oder verloren wird.

Weisung

Zeit, Dauer, Ort, Art der Ausführung

Ein Weisungsrecht in diesen vier Punkten kennzeichnet das Arbeitsverhältnis; arbeitsrechtlich beschreibt es § 106 GewO. Wer vorgibt, wann gearbeitet wird, wie lange, wo und mit welcher Methode, gibt Weisungen — auch wenn das Wort im Vertrag nicht vorkommt.

Verfeinerte Weisung

Bei Diensten höherer Art

Bei qualifizierten Tätigkeiten fehlen offene Anweisungen oft. Die Rechtsprechung stellt dann auf die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess ab: Die Weisung steckt in der Rolle, im Prozess und in der Zielvorgabe, nicht in einer Ansage.

Eingliederung

Arbeit in fremder Organisation

Fester Platz im Team, Aufnahme in Dienst- und Urlaubspläne, Zugang zum internen Netz, Firmen-E-Mail-Adresse, Teilnahme an Regelterminen, Nennung im Organigramm: Das alles beschreibt jemanden, der Teil des Betriebs ist.

Vertretung

Höchstpersönliche Leistung

Muss die Leistung persönlich erbracht werden und darf kein eigener Mitarbeiter geschickt werden, spricht das für Beschäftigung. Die tatsächlich gelebte Ersetzungsbefugnis ist eines der wenigen starken Gegenindizien bei Wissensarbeit.

In der Prüfpraxis entscheidet oft ein banales Detail: Wer seine Zeit im System des Auftraggebers erfasst, wer sich krankmeldet, wer bei Abwesenheit vertreten wird — der ist eingegliedert. Solche Spuren stehen in Systemen, auf die ein Prüfer Zugriff verlangt.

Die Gegenseite der Waage

Unternehmerrisiko, eigene Betriebsmittel, eigener Marktauftritt

Gegen eine Beschäftigung spricht, wer wie ein Unternehmer wirtschaftet. Entscheidend ist dabei nicht die Frage, ob jemand viel verdient, sondern ob er etwas verlieren kann und ob er den Ertrag durch eigenes Handeln steigern kann.

Risiko

Einsatz eigener Mittel mit Verlustgefahr

Wer Kapital, Arbeitszeit oder Material einsetzt, ohne dass die Vergütung gesichert ist, trägt unternehmerisches Risiko. Wer nach Stunden abrechnet, alles gestellt bekommt und jede Stunde bezahlt wird, trägt keines.

Chance

Der Ertrag lässt sich beeinflussen

Zum Risiko gehört die Chance. Wer durch effizientere Arbeit, eigene Werkzeuge oder eigene Mitarbeiter mehr verdienen kann, handelt unternehmerisch. Reines Risiko ohne Gestaltungsspielraum reicht der Rechtsprechung nicht.

Betriebsmittel

Eigene Ausstattung, eigene Lizenzen

Eigener Rechner, eigene Software, eigenes Büro, eigenes Werkzeug. Bei Wissensarbeit ist dieses Merkmal schwach, weil der Kapitaleinsatz klein bleibt. Umgekehrt wiegt es schwer, wenn ausschließlich Geräte und Zugänge des Auftraggebers genutzt werden.

Marktauftritt

Sichtbar als eigenes Unternehmen

Eigene Website, Werbung, eigenes Angebotswesen, eigene Preisbildung, eigene Berufshaftpflicht, gegebenenfalls eigene Beschäftigte. Wer nur unter der Marke des Auftraggebers auftritt, hat diesen Punkt verloren.

Gewährleistung

Haftung für das eigene Ergebnis

Ein Selbständiger haftet für Mängel seiner Leistung und bessert auf eigene Kosten nach. Ein Arbeitnehmer haftet nur eingeschränkt. Eine gelebte Nachbesserungspflicht ist deshalb ein belastbares Indiz.

Honorar

Deutlich über Arbeitnehmerniveau

Liegt die Vergütung so weit über dem, was ein vergleichbarer Angestellter erhält, dass sie eine eigene Alters- und Krankenvorsorge trägt, wertet das Bundessozialgericht dies als Indiz für Selbständigkeit. Es ist ein Indiz, kein Freibrief.

Ein Statusstreit betrifft selten nur einen Vertrag

Wenn die Prüfung ein Auftragsverhältnis kippt, stehen die anderen im selben Muster gleich mit auf dem Tisch. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Ein Auftraggeber, Dauer, Exklusivität – was die Rechtsprechung daraus macht

Der hartnäckigste Irrtum lautet, ab einem bestimmten Umsatzanteil bei einem Kunden werde man automatisch scheinselbständig. Das ist falsch. Seit dem Wegfall der Vermutungsregelung ist die Zahl der Auftraggeber nur eines von vielen Indizien.

Richtig ist etwas anderes: Wer dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist und selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständiger rentenversicherungspflichtig. Das ist eine Pflicht des Auftragnehmers, keine des Auftraggebers — und ausdrücklich keine Scheinselbständigkeit.

  • Dauer allein trägt nichts. Ein dreijähriges Projekt macht niemanden zum Arbeitnehmer. Lange Zusammenarbeit erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass Eingliederung entsteht — Rollen wachsen, Zuständigkeiten verfestigen sich.
  • Exklusivität ist ein starkes Indiz. Ein vertragliches Verbot, für andere zu arbeiten, oder ein Zustimmungsvorbehalt für Fremdaufträge spricht deutlich für Beschäftigung, weil es die unternehmerische Freiheit beseitigt.
  • Umfang schlägt auf die Eingliederung durch. Wer fünf Tage die Woche am selben Schreibtisch sitzt, wird faktisch Teil der Organisation, auch ohne dass es jemand anordnet.
  • Nachfolge auf eine Stelle ist ein Warnsignal. Übernimmt ein Freelancer die Aufgaben eines ausgeschiedenen Angestellten unverändert, prüft der Prüfdienst besonders genau.

Auch das Finanzamt prüft diese Fragen, allerdings mit eigenem Maßstab. Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG beurteilt es den Arbeitnehmerbegriff nach § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Eine Prüfung auf Scheinselbständigkeit durch das Finanzamt bindet die Rentenversicherung nicht — und umgekehrt gilt dasselbe.

Branchentypische Fallgruppen in IT, Beratung und Kreation

Die Kriterien sind für alle gleich, die typischen Stolperstellen nicht. Drei Muster tauchen in Agentur- und IT-Betrieben immer wieder auf.

Der Entwickler im Kundenprojekt

Er arbeitet im Ticketsystem des Kunden, nimmt an Sprintplanung und täglichem Stand-up teil, bekommt Hardware und VPN-Zugang gestellt und wird im Team geführt. Jedes einzelne Element ist Eingliederung. Läuft der Einsatz über einen Vermittler, stellt sich zusätzlich die Frage, zu wem die Beschäftigung besteht.

Der Interim-Manager mit Linienverantwortung

Wer Mitarbeiter des Auftraggebers führt, Urlaub genehmigt und Budgets verantwortet, sitzt in der Hierarchie des fremden Betriebs. Das ist der Kern der Eingliederung. Eine projektbezogene Beratung ohne Führungsrolle wird deutlich anders bewertet.

Der Kreative im Redaktionsplan

Ein Texter, der Beiträge nach Briefing liefert, ist regelmäßig selbständig. Ein Texter mit fester Wochenstundenzahl, Anwesenheit im Studio, Aufnahme in den Redaktionsplan und Krankmeldung an die Teamleitung ist es regelmäßig nicht.

Die zweite Falle beim Einsatz über Vermittler

Wird ein Freelancer über einen Dienstleister an den Endkunden weitergereicht und dort wie ein Mitarbeiter eingesetzt, steht neben der Scheinselbständigkeit die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung im Raum. Fehlt die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG, sind die Verträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam, und nach § 10 Abs. 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher als zustande gekommen. Eine vorsorglich beantragte Überlassungserlaubnis hilft nur, wenn die Überlassung im Vertrag auch offengelegt wird.

Was der Vertrag belegen kann – und was nur die gelebte Praxis zeigt

§ 611a Abs. 1 BGB stellt klar, dass es auf die tatsächliche Durchführung ankommt. Weicht sie von der Vereinbarung ab, ist die Durchführung maßgeblich. Der Vertrag ist damit nicht wertlos, aber er ist nur die halbe Miete.

Was ein Vertrag wirklich leisten kann, ist eine werkbezogene Leistungsbeschreibung: Ein abgrenzbares Ergebnis, ein Abnahmeverfahren, eine Vergütung, die an dieses Ergebnis geknüpft ist, eine Gewährleistungsregel, die Erlaubnis, eigene Erfüllungsgehilfen einzusetzen, und der Verzicht auf Exklusivität. Wie sich das sauber formulieren lässt, steht unter Freelancer-Vertrag – die Klauseln, die Streit verhindern.

Wertlos sind dagegen Bekenntnisklauseln. Der Satz, die Parteien seien sich einig, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werde, hat in keinem Statusverfahren jemals etwas bewirkt. Dasselbe gilt für die Bestätigung des Auftragnehmers, er sei für seine Sozialversicherung selbst verantwortlich.

Belastbar ist am Ende nur, was sich zeigen lässt: Angebote mit eigener Kalkulation, Rechnungen an andere Kunden im selben Zeitraum, eigene Lizenzen und Geräte, eine eigene Berufshaftpflicht, dokumentierte Nachbesserungen. Wer diese Nachweise erst sucht, wenn die Prüfung läuft, findet sie meist nicht mehr. Eine geordnete Sammlung vor Projektbeginn beschreibt die Checkliste vor dem nächsten Freelancer-Einsatz.

Bleibt Unsicherheit, lässt sich der Status vorab klären. Wie das Verfahren nach § 7a SGB IV abläuft und warum der Antrag im ersten Monat besonders viel wert ist, steht unter Statusfeststellungsverfahren.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Aus einem Statusthema werden schnell drei Verfahren an drei verschiedenen Gerichten. Der Streit mit der Rentenversicherung läuft vor dem Sozialgericht, eine Klage des vermeintlichen Freelancers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht, der Streit über die Lohnsteuerhaftung vor dem Finanzgericht. Für jede dieser Ebenen gibt es einen eigenen Baustein.

  • Arbeitsrechtsschutz. Deckt Streitigkeiten aus Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen ab und ist der Baustein, unter den Statusverfahren üblicherweise fallen — Details unter Arbeitsrechtsschutz für Arbeitgeber.
  • Steuerrechtsschutz. Erforderlich, sobald es um Lohnsteuerhaftung oder Vorsteuer geht, siehe Steuerrechtsschutz.
  • Wartezeit beachten. Ein Konflikt, der bereits angelegt ist, lässt sich nicht mehr versichern — was das genau heißt, steht unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.

Was ein Verfahren kostet, richtet sich nach dem Streitwert und folgt den Tabellen von RVG und GKG; im Statusstreit orientiert sich der Streitwert an den strittigen Beiträgen. Die Rechnung steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Welche Summen bei einer negativen Entscheidung tatsächlich zusammenkommen, zeigt Was Scheinselbständigkeit den Auftraggeber wirklich kostet.

Häufige Fragen zu den Kriterien der Scheinselbständigkeit

Was ist Scheinselbständigkeit?
Der Begriff steht nicht im Gesetz. Gemeint ist eine Zusammenarbeit, die als selbständige Tätigkeit vereinbart wurde, tatsächlich aber die Merkmale einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Rechtlich liegt dann von Anfang an ein Beschäftigungsverhältnis vor.
Welche Kriterien sprechen für Scheinselbständigkeit?
Vor allem Weisungsgebundenheit bei Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung sowie die Eingliederung in fremde Abläufe. Dazu kommen fehlendes unternehmerisches Risiko, Nutzung fremder Betriebsmittel, kein eigener Marktauftritt, Pflicht zur höchstpersönlichen Leistung und Exklusivität. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV entscheidet die Gewichtung aller Merkmale, nicht ihre Anzahl.
Gilt die alte Vermutungsregel mit den fünf Kriterien noch?
Nein. Die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 4 SGB IV galt von 1999 bis Ende 2002 und ist zum 1. Januar 2003 gestrichen worden. Heute regelt der Absatz einen anderen Sachverhalt. Es gibt seitdem weder eine gesetzliche Vermutung noch eine Quote, ab der eine Beschäftigung anzunehmen wäre.
Ist ein einziger Auftraggeber schon Scheinselbständigkeit?
Nein. Die Zahl der Auftraggeber ist nur ein Indiz in der Gesamtwürdigung. Wer dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständiger rentenversicherungspflichtig. Das ist eine Pflicht des Auftragnehmers und keine Scheinselbständigkeit.
Reicht ein Gewerbeschein als Nachweis der Selbständigkeit?
Nein. Die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO ist eine Anzeige an die Behörde und enthält keine Statusprüfung. Für § 7 Abs. 1 SGB IV zählt allein, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dasselbe gilt für Umsatzsteuer auf der Rechnung und für die Eintragung in der Handwerksrolle.
Hilft eine Vertragsklausel, dass kein Arbeitsverhältnis gewollt ist?
Nein. Nach § 611a Abs. 1 BGB kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis zeigt. Solche Bekenntnisklauseln haben in Statusverfahren kein Gewicht. Wirksam ist nur eine Vertragsgestaltung, die auch gelebt wird.
Prüft auch das Finanzamt Scheinselbständigkeit?
Ja, mit eigenem Maßstab. Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG beurteilt das Finanzamt den Arbeitnehmerbegriff nach § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Diese Beurteilung bindet die Rentenversicherung nicht; umgekehrt bindet ein Statusbescheid nach § 7a SGB IV das Finanzamt nicht.
Wie viele Stunden darf ein Freelancer für einen Auftraggeber arbeiten?
Eine Stundengrenze gibt es nicht. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Ein hoher Stundenumfang wirkt aber mittelbar: Wer über Monate in Vollzeit vor Ort ist, wird faktisch in die Organisation eingegliedert, und genau dieses Merkmal wiegt in der Prüfung schwer.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

In der Prüfung entscheidet selten der Vertrag, sondern das Zeiterfassungssystem, der Verteiler und der Urlaubsplan. Wer dort auftaucht, ist eingegliedert — daran ändert keine Klausel etwas.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Freelancer-Einsätze sind ein Dauerrisiko, kein Einzelfall

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