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Betriebsprüfung der Rentenversicherung – vorbereitet durch das Verfahren

Die Deutsche Rentenversicherung prüft nach § 28p Abs. 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre, ob dein Betrieb Meldungen und Beiträge richtig abgerechnet hat. Sie entscheidet dabei auch über die Versicherungspflicht einzelner Personen. Endet die Prüfung mit einem Beitragsbescheid, wird er sofort fällig — der Widerspruch hält die Zahlung nicht auf.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Rechtsgrundlage ist § 28p Abs. 1 SGB IV: Geprüft wird mindestens alle vier Jahre bei jedem Arbeitgeber.
  • Der Prüfdienst entscheidet selbst über die Versicherungspflicht freier Mitarbeiter und erlässt darüber einen Bescheid.
  • Säumniszuschläge betragen nach § 24 Abs. 1 SGB IV ein Prozent je angefangenem Monat des Rückstands.
  • Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren, bei Vorsatz erst nach dreißig Jahren.
  • Widerspruch und Klage haben bei Beitragsbescheiden keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Was die Deutsche Rentenversicherung alle vier Jahre prüft

Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen. Der Turnus beträgt mindestens alle vier Jahre, geprüft wird bei jedem Arbeitgeber, der Personal beschäftigt — vom Zwei-Mann-Studio bis zum Konzern.

Es geht nicht nur um die Frage, ob abgerechnete Löhne richtig verbeitragt wurden. Der Prüfdienst entscheidet nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV auch über Versicherungspflicht und Beitragshöhe und erlässt darüber Verwaltungsakte. Er beurteilt also selbst, ob jemand Beschäftigter nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist — auch wenn dieser Rechnungen mit Umsatzsteuer schreibt.

Mitgeprüft werden die Entgeltnachweise zur gesetzlichen Unfallversicherung und nach § 28p Abs. 1a SGB IV die Künstlersozialabgabe. Für Agenturen ist der zweite Punkt der unterschätzte: Wer regelmäßig Fotografen, Texter oder Grafiker beauftragt, ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig.

Wer prüft, wer haftet

Geprüft wird der Arbeitgeber, nicht der Auftragnehmer. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach § 28e Abs. 1 SGB IV allein der Arbeitgeber. Selbst wenn der freie Mitarbeiter über Jahre eigene Beiträge gezahlt hat, richtet sich die Nachforderung gegen den Betrieb.

Die Prüfungsankündigung und die Unterlagen, die angefordert werden

Die Prüfung kommt nicht überraschend. Sie wird schriftlich angekündigt; die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sieht in § 7 einen Vorlauf vor, praktisch rund einen Monat. Das Schreiben nennt Prüfzeitraum, Prüfer, Termin und die angeforderten Unterlagen. Eine Verlegung ist bei sachlichem Grund möglich.

Welche Unterlagen zu führen sind, steht in § 28f Abs. 1 SGB IV und in § 8 BVV. Aufzubewahren sind sie bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres. Wer den Ordner vorher entsorgt, verliert nicht nur Nachweise, sondern öffnet die Tür für einen Summenbescheid.

Entgelt

Lohnkonten und Beitragsnachweise

Lohnjournale, Beitragsnachweise, Beitragsabrechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung, Nachweise über beitragsfreie Bezüge. Seit 2023 sind die Daten der Entgeltabrechnung nach § 28p Abs. 6a SGB IV elektronisch bereitzustellen; auf Antrag ist eine Befreiung möglich.

Personal

Verträge und Stammdaten

Arbeitsverträge, Verträge mit freien Mitarbeitern, Aushilfen und Praktikanten, Aufzeichnungen zur Arbeitszeit, Unterlagen zu Minijobs samt Statusfragebogen und Bescheinigungen der Minijob-Zentrale.

Buchhaltung

Konten mit Fremdleistungen

Sachkonten für Fremdleistungen, Provisionen, Aushilfslöhne und Reisekosten. Genau hier suchen Prüfer nach Dauerrechnungen, die immer gleich hoch sind und monatlich wiederkehren — dem klassischen Muster einer verdeckten Beschäftigung.

Sachbezug

Firmenwagen, Verpflegung, Gutscheine

Fahrzeugüberlassungsverträge, Fahrtenbücher, Nachweise zu Verpflegung und Unterkunft nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung sowie Belege zu Gutscheinen und Zuschüssen.

Geprüft wird im Betrieb, nach Absprache auch beim Steuerberater. Nach § 28p Abs. 5 SGB IV schuldest du angemessene Prüfhilfen: Zugang zu den Unterlagen, einen Arbeitsplatz, eine Ansprechperson. Ein Recht, spontan durch den Betrieb zu gehen und Beschäftigte zu befragen, folgt daraus nicht.

Die Schwerpunkte: Freie Mitarbeiter, Minijobs, Geschäftsführer, Sachbezüge

Prüfer arbeiten mit Mustern. Vier Themen erklären fast alle Nachforderungen in Agentur- und IT-Betrieben.

PrüffeldWorauf der Prüfdienst schautMaßstab
Freie MitarbeiterMonatlich gleiche Rechnungen, feste Stundenkontingente, Firmen-E-Mail, Zugang zu internen Systemen, Nachbesetzung einer früheren Stelle§ 7 Abs. 1 SGB IV
MinijobsRegelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, unbezahlte Mehrarbeit, fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen, mehrere Beschäftigungen nebeneinander§ 8 Abs. 1 und Abs. 1a SGB IV
Gesellschafter-GeschäftsführerStimmanteil unter 50 Prozent ohne echte Sperrminorität, Angehörige in Leitungsfunktionen, fehlende Statusfeststellung§ 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 SGB IV
SachbezügeFirmenwagen ohne Versteuerung der Privatnutzung, Tankgutscheine, Zuschüsse zu Fahrten und Verpflegung, Jobrad-ModelleSozialversicherungsentgeltverordnung

Beim ersten Punkt geht es nie darum, ob eine Leistung erbracht wurde, sondern wie. Welche Merkmale den Ausschlag geben, steht unter Scheinselbständigkeit – die Kriterien im Klartext; was ein negatives Ergebnis in Zahlen bedeutet, rechnet Was Scheinselbständigkeit den Auftraggeber wirklich kostet vor.

Der Teil, den du steuern kannst

Der Ablauf der Prüfung und das Schlussgespräch

Zwischen Ankündigung und Bescheid liegen mehrere Wochen, in denen sich das Ergebnis noch beeinflussen lässt. Danach nicht mehr — dann geht es nur noch um Rechtsmittel.

Vorbereitung nach der Ankündigung

Unterlagen sortieren, Lücken selbst finden, Freelancer-Verträge durchsehen. Fehlende Nachweise lassen sich jetzt noch beschaffen: Rechnungen des Freelancers an andere Kunden, Belege über eigene Betriebsmittel, eine Berufshaftpflicht.

Die Prüfung selbst

Der Prüfer arbeitet die Konten durch und stellt Fragen. Antworten gehören kurz und belegt. Mündliche Einschätzungen zu Statusfragen landen in der Akte, ohne dass jemand mitgelesen hat.

Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X

Bevor ein belastender Bescheid ergeht, muss dir Gelegenheit gegeben werden, dich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Anhörung ist keine Formalie, sondern die letzte Gelegenheit, Unterlagen nachzureichen.

Schlussgespräch und Prüfmitteilung

Der Prüfer trägt sein Ergebnis vor. Bleibt es bei Beanstandungen, folgt der Bescheid. Gibt es keine, ergeht eine Prüfmitteilung — kein Freibrief für die Zukunft, aber ein Abschluss des geprüften Zeitraums.

Der häufigste Fehler in dieser Phase ist Schweigen. Wer die Anhörungsfrist verstreichen lässt, argumentiert später gegen einen erlassenen Bescheid statt gegen einen Entwurf.

Eine Nachforderung trifft selten nur einen Vertrag

Kippt der Prüfdienst ein Auftragsverhältnis, stehen alle gleich gestalteten Verträge im selben Prüfzeitraum mit auf dem Tisch. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Der Beitragsbescheid: Nachforderung, Säumniszuschläge, Summenbescheid

Der Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Er nennt Prüfzeitraum, betroffene Personen, Bemessungsgrundlage und Forderung, getrennt nach Versicherungszweigen und Jahren. Dazu kommen Säumniszuschläge.

4 JahrePrüfturnus

Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre.

1 MonatWiderspruchsfrist

Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen.

1 ProzentSäumniszuschlag

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV fällt je angefangenem Monat der Säumnis ein Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands an.

Ein Prozent im Monat sind zwölf Prozent im Jahr; über vier Jahre wächst der Zuschlag zu einem erheblichen Teil der Forderung. § 24 Abs. 2 SGB IV enthält ein Ventil: Bei einer nachträglich festgestellten Beitragsforderung ist kein Säumniszuschlag zu erheben, soweit der Schuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Darum wird im Widerspruch am häufigsten gestritten.

Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV

Sind die Aufzeichnungen so lückenhaft, dass sich Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht feststellen lässt, darf der Träger den Beitrag von der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte erheben und diese notfalls schätzen. Der Summenbescheid ist aber nachrangig: Ist eine personenbezogene Feststellung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, muss sie erfolgen. Das ist der wirksamste Angriffspunkt gegen eine Schätzung.

Eine zweite Verschärfung steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: Bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis gilt das ausgezahlte Honorar als Nettoarbeitsentgelt. Die Beiträge werden aus einem hochgerechneten Bruttobetrag berechnet.

Vier oder dreißig Jahre – wann Vorsatz die Verjährung verlängert

Wie weit die Forderung zurückreicht, entscheidet § 25 Abs. 1 SGB IV. Satz 1 setzt die Regelfrist: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag fällig wurde. Satz 2 ist der Hebel der Prüfer: Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in dreißig Jahren.

Vorsatz meint keine Absicht. Es genügt bedingter Vorsatz: Der Schuldner hielt die Beitragspflicht für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Interne Hinweise auf das Risiko werden damit zum Beweismittel gegen den eigenen Betrieb — die E-Mail des Steuerberaters, ein abgebrochener Anlauf zu einem Statusverfahren.

  • Der Zeitpunkt zählt. Vorsatz kann auch nachträglich entstehen. Wer während des laufenden Verhältnisses Kenntnis erlangt und trotzdem weitermacht, riskiert die lange Frist für die Zeit ab diesem Moment.
  • Die Beweislast liegt beim Träger. Für den Vorsatz und damit für die dreißigjährige Frist ist die Rentenversicherung darlegungs- und beweispflichtig. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
  • Ein früher Antrag hilft. Wer den Status vorab nach § 7a SGB IV klären lässt, kann sich später kaum vorwerfen lassen, das Risiko billigend in Kauf genommen zu haben — Details unter Statusfeststellungsverfahren.

Parallel läuft der strafrechtliche Vorwurf: Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Melde- und Aufzeichnungsverstöße sind nach § 111 SGB IV bußgeldbewehrt.

Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht

Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 SGG statthaft, binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der erlassenden Stelle. Das Vorverfahren nach § 78 SGG ist Pflicht: Ohne Widerspruch ist die Klage unzulässig. Hilft der Träger nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid; dagegen läuft die Klagefrist von einem Monat nach § 87 Abs. 2 SGG.

Der entscheidende Punkt kommt vorher. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung — bei Beitragsbescheiden aber nicht. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG nimmt Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen aus. Die Forderung ist fällig, obwohl du dich wehrst.

Widerspruch einlegen und begründen

Die Frist von einem Monat nach § 84 Abs. 1 SGG gilt für die Einlegung, nicht für die Begründung. Fristwahrend genügt ein kurzes Schreiben; die Begründung kann nachgereicht werden, sobald die Akte eingesehen ist.

Aussetzung der Vollziehung beantragen

Nach § 86a Abs. 3 SGG kann der Träger die Vollziehung aussetzen — bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte soll er es tun. Der Antrag gehört in dasselbe Schreiben wie der Widerspruch.

Eilantrag zum Sozialgericht

Lehnt der Träger ab, kann das Sozialgericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen. Dieses Eilverfahren läuft neben dem Widerspruch und entscheidet allein darüber, ob vorerst gezahlt werden muss.

Klage zum Sozialgericht

Nach dem Widerspruchsbescheid ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG der Weg. Zuständig ist das Sozialgericht am Sitz des Betriebs; Berufung geht zum Landessozialgericht.

Für Arbeitgeber ist das Sozialgerichtsverfahren nicht kostenfrei. Nach § 197a SGG werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, wenn weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Streitwert ist regelmäßig die streitige Beitragsforderung; die unterliegende Seite trägt die Kosten. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Getrennte Welten

Ein Statusbescheid der Rentenversicherung bindet das Finanzamt nicht, und eine Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG bindet die Rentenversicherung nicht. Beide Prüfungen können denselben Sachverhalt unterschiedlich beurteilen — wie die steuerliche Seite abläuft, steht unter Betriebsprüfung im Betrieb.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Die Auseinandersetzung mit der Rentenversicherung ist ein sozialrechtliches Verfahren gegen einen Verwaltungsakt. Sie fällt nicht unter die Betriebshaftpflicht und auch nicht unter den Vertragsrechtsschutz, sondern unter den Baustein, der Streitigkeiten aus Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen abdeckt. Aus einer Prüfung können zudem mehrere Verfahren zugleich entstehen.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes, nicht das Datum des Bescheids — bei einer Beitragsnachforderung also der Moment der unterlassenen Meldung. Liegt er vor Vertragsbeginn, trägt der später vereinbarte Schutz nicht.

Welche Fälle in Agentur- und IT-Betrieben typischerweise auflaufen und welche Bausteine dafür zusammengehören, steht gebündelt unter Rechtsschutz für Agentur und IT. Wie sich das Risiko vor dem nächsten Projekt senken lässt, zeigt die Checkliste vor dem nächsten Freelancer-Einsatz.

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung der Rentenversicherung

Wie oft kommt die Betriebsprüfung der Rentenversicherung?
Nach § 28p Abs. 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre. Der Turnus gilt für jeden Betrieb mit Beschäftigten, gleich wie groß. Kleine Arbeitgeber werden in der Praxis teilweise seltener geprüft, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Wie lange vorher wird eine Betriebsprüfung angekündigt?
Die Prüfung wird schriftlich angekündigt; die Beitragsverfahrensverordnung sieht in § 7 BVV einen Vorlauf vor, in der Praxis rund einen Monat. Das Schreiben nennt Prüfzeitraum, Termin und die angeforderten Unterlagen. Eine Terminverlegung ist möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Welche Unterlagen muss ich für die Prüfung bereithalten?
Lohnkonten, Beitragsnachweise, Meldungen, Arbeits- und Freelancer-Verträge, Aufzeichnungen zur Arbeitszeit sowie die Sachkonten für Fremdleistungen. Grundlage sind § 28f Abs. 1 SGB IV und § 8 BVV. Die Entgeltabrechnungsdaten sind nach § 28p Abs. 6a SGB IV elektronisch bereitzustellen, eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Wie weit darf die Rentenversicherung rückwirkend Beiträge fordern?
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, sind es nach Satz 2 dreißig Jahre. Für den Vorsatz genügt bedingter Vorsatz, und die Beweislast dafür liegt beim Träger.
Was ist ein Summenbescheid?
Ein Bescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV. Sind die Aufzeichnungen so lückenhaft, dass sich Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht feststellen lassen, erhebt der Träger den Beitrag von der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte und schätzt sie notfalls. Ist eine personenbezogene Feststellung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, ist der Summenbescheid unzulässig.
Muss ich die Nachforderung zahlen, obwohl ich Widerspruch eingelegt habe?
Ja. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG nimmt Beitragsbescheide von der aufschiebenden Wirkung aus. Du kannst nach § 86a Abs. 3 SGG die Aussetzung der Vollziehung beantragen; sie soll erfolgen bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte. Lehnt der Träger ab, entscheidet das Sozialgericht nach § 86b Abs. 1 SGG.
Wie lege ich Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein?
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Frist gilt für die Einlegung, nicht für die Begründung. Hilft der Träger nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den nach § 87 Abs. 2 SGG binnen eines Monats Klage zum Sozialgericht möglich ist.
Ist das Verfahren vor dem Sozialgericht für den Arbeitgeber kostenfrei?
Nein. Kostenfreiheit gilt nach § 183 SGG für Versicherte und Leistungsempfänger. Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Beitragsbescheid, werden nach § 197a SGG Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Streitwert ist regelmäßig die streitige Beitragsforderung, und die unterliegende Seite trägt die Kosten des Verfahrens.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Die Prüfung entscheidet sich nicht am Prüftag, sondern in den Wochen davor und in der Anhörung. Wer dort Unterlagen nachreicht, spart sich häufig das gesamte Widerspruchsverfahren.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Ein Beitragsbescheid wartet nicht auf den Widerspruch

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