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Statusfeststellungsverfahren – Ablauf, Wirkung und Risiken

Das Verfahren nach § 7a SGB IV klärt verbindlich, ob ein Auftragsverhältnis eine Beschäftigung ist oder eine selbständige Tätigkeit. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seit April 2022 wird nur noch der Erwerbsstatus festgestellt, dafür auch vorab als Prognose. Widerspruch und Klage haben nach § 7a Abs. 5 SGB IV aufschiebende Wirkung.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Über den Erwerbsstatus entscheidet nach § 7a SGB IV allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
  • Bei Ehegatten, Abkömmlingen und geschäftsführenden Gesellschaftern läuft das Verfahren von Amts wegen an.
  • Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht erst mit dem Bescheid beginnen (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
  • Seit 2022 gibt es die Prognoseentscheidung vor Projektstart und die Gruppenfeststellung für gleichartige Verträge.
  • Widerspruch und Klage haben nach § 7a Abs. 5 SGB IV aufschiebende Wirkung — anders als bei der Betriebsprüfung.

Was das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klärt

Wer einen Freelancer beauftragt, trifft eine sozialversicherungsrechtliche Entscheidung, ohne dass ihn jemand danach fragt. Entweder liegt eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor — dann schuldet der Auftraggeber nach § 28e Abs. 1 SGB IV den gesamten Sozialversicherungsbeitrag. Oder es ist eine selbständige Tätigkeit, dann schuldet er nur das Honorar.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist der Weg, diese Frage vorab und mit Bindungswirkung klären zu lassen. Entschieden wird über den Erwerbsstatus, also darüber, ob eine Beschäftigung vorliegt — nicht darüber, ob der Vertrag zivilrechtlich wirksam ist, und nicht darüber, was das Finanzamt daraus macht.

Zuständig ist allein die Deutsche Rentenversicherung Bund; dort bearbeitet die Clearingstelle diese Anträge zentral. Antragsberechtigt sind nach § 7a Abs. 1 SGB IV beide Beteiligten, und jeder von ihnen kann den Antrag allein stellen. Das ist der wunde Punkt: Ein Freelancer, der sich nach Projektende schlecht behandelt fühlt, braucht für den Antrag keine Zustimmung des Auftraggebers.

Sperre

Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bei Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus eingeleitet hat. Wer erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung daran denkt, ist zu spät.

Optionales Anfrageverfahren und obligatorische Feststellung im Unterschied

§ 7a SGB IV kennt zwei Wege in dasselbe Verfahren. Der eine wird freiwillig beschritten, der andere läuft automatisch an.

Das optionale Anfrageverfahren

Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragen nach § 7a Abs. 1 SGB IV von sich aus eine Entscheidung über den Erwerbsstatus. Das ist der Regelfall bei Freelancer-Einsätzen in IT, Beratung und Kreation. Der Antrag ist an keine Frist gebunden — wohl aber die Rechtsfolge, dass eine Versicherungspflicht erst später beginnt.

Die obligatorische Statusfeststellung

Meldet ein Arbeitgeber einen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling zur Sozialversicherung an oder einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, leitet die Einzugsstelle das Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV von Amts wegen ein. Niemand muss es beantragen, niemand kann es verhindern.

Die Statusprüfung in der Betriebsprüfung

Kein Verfahren nach § 7a SGB IV, wird aber oft damit verwechselt. Bei der Prüfung nach § 28p SGB IV beurteilt der Prüfdienst den Status im Nachhinein und erlässt gleich einen Beitragsbescheid. Mehr unter Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

Der Unterschied zwischen § 7a SGB IV und der Feststellung in der Betriebsprüfung ist kein formaler. Er entscheidet darüber, ob du Beiträge zahlen musst, während du dich noch wehrst.

Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die obligatorische Feststellung Alltag. Maßgeblich ist dort die Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung: Wer weniger als 50 Prozent der Stimmen hält und keine echte Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag hat, gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig als abhängig beschäftigt — auch wenn er das Unternehmen faktisch allein führt. Mehr dazu unter Rechtsschutz für GmbH und UG.

Was sich seit der Reform 2022 geändert hat – Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht

Zum 1. April 2022 ist § 7a SGB IV umgebaut worden. Vorher stellte die Clearingstelle fest, ob in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils Versicherungspflicht bestand. Seitdem entscheidet sie nur noch über die Vorfrage: Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.

Elementenfeststellung

Nur noch der Erwerbsstatus

Festgestellt wird das Element „Beschäftigung“, nicht mehr die Versicherungspflicht je Zweig. Das verkürzt das Verfahren, macht den Bescheid aber auch schmaler: Zu Fragen wie der Krankenversicherungspflicht sagt er nichts.

Prognose

Entscheidung vor Beginn der Tätigkeit

Der Antrag kann gestellt werden, bevor die Zusammenarbeit anfängt. Grundlage sind dann die beabsichtigten vertraglichen Vereinbarungen und die geplante Durchführung. Damit lässt sich ein Projekt kalkulieren, bevor die erste Rechnung geschrieben ist.

Gruppenfeststellung

Gutachterliche Äußerung für gleichartige Verträge

Liegt eine Entscheidung vor, können die Beteiligten für gleichartige weitere Auftragsverhältnisse eine gutachterliche Äußerung erhalten. Für Agenturen mit zwanzig Freelancern auf demselben Mustervertrag ist das der wichtigste Punkt der Reform.

Dreieck

Auch der Dritte kann einbezogen werden

Arbeitet ein Selbständiger über einen Vermittler beim Endkunden, lässt sich seit der Reform auch klären, ob eine Beschäftigung zu diesem Dritten besteht — das Kernrisiko bei IT-Projekten über Personaldienstleister.

Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und mündliche Anhörung sind zunächst befristet eingeführt worden. Wer sie nutzen will, sollte das nicht aufschieben.

Hier werden die Weichen gestellt

Der Antrag – Formulare, Angaben und die typischen Fehler

Der Antrag ist nach § 7a Abs. 1 SGB IV schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür den Vordruck V0027 bereit, dazu Anlagen für Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Angehörige. Was in diesen Formularen steht, ist die Grundlage der Entscheidung — Nachbessern ist mühsam.

Fehler 1

Der Vertrag beschreibt etwas anderes als die Praxis

Im Vertrag steht „frei in Zeit und Ort“, im Formular ein fester Bürotag. Die Clearingstelle wertet die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift. Solche Widersprüche führen fast immer zur Feststellung einer Beschäftigung.

Fehler 2

Nur eine Seite füllt aus

Beide Seiten werden angehört. Wer den Antrag stellt, ohne die Angaben der Gegenseite zu kennen, riskiert zwei Darstellungen, die nicht zusammenpassen — und ein Verfahren, das sich über Monate zieht.

Fehler 3

Zu spät für die Monatsfrist

Nach § 7a Abs. 6 SGB IV beginnt eine Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde. Wer die Frist verstreichen lässt, verschenkt den wertvollsten Teil des Verfahrens.

Vor der Entscheidung teilt die Clearingstelle mit, welchen Bescheid sie beabsichtigt, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Anhörung ist die letzte Chance, mit Fakten gegenzusteuern: Rechnungen anderer Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, eigene Beschäftigte. Wer nur widerspricht, ohne zu belegen, bekommt den Bescheid so, wie er angekündigt war.

Ein Statusbescheid trifft den ganzen Freelancer-Pool

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Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung in der Praxis

Die Prognoseentscheidung ist das Instrument für alles, was noch nicht begonnen hat. Die Clearingstelle beurteilt den Erwerbsstatus auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarung und der geplanten Durchführung — sie entscheidet also über eine Absicht.

Damit ist auch die Grenze klar: Die Prognose bindet nur, solange die Zusammenarbeit so läuft wie beschrieben. Wird aus dem projektbezogenen Entwicklereinsatz nach einem halben Jahr eine Rolle mit Dienstplan, Urlaubsabstimmung und täglichem Stand-up, deckt die Prognose das nicht mehr ab.

Die Gruppenfeststellung setzt eine bereits getroffene Entscheidung voraus. Auf dieser Basis äußert sich die Deutsche Rentenversicherung Bund gutachterlich zu weiteren, im Wesentlichen gleichartigen Auftragsverhältnissen. Der Unterschied liegt in der Rechtsnatur: Eine gutachterliche Äußerung ist kein Verwaltungsakt mit der Bindungswirkung eines Statusbescheids. Sie ist ein starkes Argument in einer späteren Prüfung, ersetzt den Bescheid aber nicht.

InstrumentWann es passtWas es leistet
PrognoseentscheidungVor Aufnahme der Tätigkeit, wenn der Vertrag stehtVerbindliche Entscheidung über den Erwerbsstatus auf Basis der geplanten Durchführung; entfällt, wenn die Praxis abweicht
GruppenfeststellungMehrere gleichartige Verträge auf demselben MusterGutachterliche Äußerung ohne den Aufwand eines eigenen Verfahrens je Vertrag; keine volle Bindungswirkung
Feststellung im DreieckEinsatz über Vermittler oder Personaldienstleister beim EndkundenKlärt zusätzlich, ob eine Beschäftigung zum Dritten besteht, in dessen Betrieb gearbeitet wird

Welche Merkmale die Clearingstelle dabei gewichtet — Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerisches Risiko — ist im Detail unter Scheinselbständigkeit – die Kriterien im Klartext erklärt.

Der Bescheid und ab wann er wirkt

Der Bescheid stellt fest, ob die Tätigkeit als Beschäftigung ausgeübt wird. Er bindet die übrigen Sozialversicherungsträger für das geprüfte Auftragsverhältnis und den geprüften Zeitraum; für ein anderes Projekt mit anderen Rahmenbedingungen gilt er nicht.

Die entscheidende Frage lautet: Ab wann greift die Versicherungspflicht? Im Regelfall rückwirkend ab dem ersten Tag der Tätigkeit, mit Nachzahlung für den gesamten Zeitraum. Die Ausnahme steht in § 7a Abs. 6 SGB IV und ist an drei Bedingungen geknüpft.

1 MonatAntragsfrist für den späteren Beginn

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingehen (§ 7a Abs. 6 SGB IV).

ZustimmungDer Beschäftigte muss mitziehen

Er muss dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmen — ohne diese Zustimmung greift die Regel nicht.

AbsicherungKranken- und Altersvorsorge im Zeitraum

Für die Zeit zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Bekanntgabe muss eine Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge bestanden haben.

Sind alle drei Punkte erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheids, rückwirkende Beiträge entfallen. Genau deshalb ist der Antrag am Anfang eines Projekts so viel wert und am Ende so wenig.

Stellt die Clearingstelle eine selbständige Tätigkeit fest, ist die Sache für dieses Auftragsverhältnis erledigt — bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Dokumentiere deshalb, wann und warum sich die Zusammenarbeit verändert hat. Dieser Nachweis ist in einer Prüfung mehr wert als jede Vertragsklausel.

Widerspruch, Klage und die aufschiebende Wirkung nach § 7a Abs. 5 SGB IV

Gegen den Bescheid ist der Widerspruch statthaft, Frist ein Monat ab Bekanntgabe nach § 84 Abs. 1 SGG. Hilft die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid; dagegen ist die Klage zum Sozialgericht binnen eines Monats nach § 87 Abs. 1 SGG möglich.

Der wichtigste Satz des ganzen Verfahrens steht in § 7a Abs. 5 SGB IV: Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Solange gestritten wird, müssen also keine Beiträge gezahlt werden. Das ist eine bewusste Ausnahme vom Grundsatz des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, wonach Rechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gerade keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Unterschied, den viele Betriebe erst im Ernstfall bemerken

Die aufschiebende Wirkung gilt für den Statusbescheid nach § 7a SGB IV. Sie gilt nicht für den Beitragsbescheid aus einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV. Dort greift § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, die Forderung wird trotz Widerspruch fällig, und wer die Vollziehung stoppen will, braucht einen Antrag auf Aussetzung oder eine Entscheidung des Sozialgerichts nach § 86b Abs. 1 SGG. Wer den Status also erst prüfen lässt, wenn der Prüfer im Haus war, verliert genau diesen Schutz.

Kosten: Für Versicherte ist das sozialgerichtliche Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Tritt der Arbeitgeber als Kläger auf, gilt § 197a SGG — dann werden Gerichtskosten nach dem GKG erhoben, der Streitwert richtet sich nach den strittigen Beiträgen, und Anwaltsgebühren fallen nach dem RVG an. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

  • Frist notieren, sobald der Bescheid im Haus ist. Ein Monat ab Bekanntgabe, § 84 Abs. 1 SGG — versäumt ist versäumt.
  • Widerspruch begründen, nicht nur einlegen. Die Begründung darf nachgereicht werden, aber sie entscheidet den Fall.
  • Parallel die Praxis anpassen. Läuft die Zusammenarbeit unverändert weiter, wächst der strittige Zeitraum Monat für Monat.

Was das Statusverfahren für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Ein Statusstreit läuft vor den Sozialgerichten, nicht vor dem Landgericht. Das ist für die Absicherung entscheidend, weil sozialgerichtliche Verfahren nicht in jedem Firmenrechtsschutz enthalten sind. Zugeordnet werden sie meist dem Baustein Arbeitsrechtsschutz. Prüfe im Bedingungswerk, ob Verfahren vor den Sozialgerichten ausdrücklich genannt sind.

Drei Punkte entscheiden darüber, ob der Schutz im Statusverfahren trägt:

  • Sozialgerichtsverfahren eingeschlossen. Nicht jeder Arbeitsrechtsbaustein erfasst den Streit mit einem Sozialversicherungsträger.
  • Wartezeit abgelaufen. Ein Verfahren, das bereits läuft oder für das der Bescheid schon im Haus ist, kommt zu spät — Details unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
  • Strafrechtsschutz mitgedacht. Wird aus dem Statusstreit ein Vorwurf nach § 266a StGB, läuft ein Strafverfahren gegen die Geschäftsführung. Dafür gibt es den erweiterten Strafrechtsschutz.

Welche Bausteine in Agentur- und IT-Betrieben zusammenpassen, steht unter Rechtsschutz für Agentur und IT. Was eine Entscheidung gegen den Betrieb kostet, rechnet Was Scheinselbständigkeit den Auftraggeber wirklich kostet durch.

Häufige Fragen zum Statusfeststellungsverfahren

Was ist das Statusfeststellungsverfahren?
Es ist das Verfahren nach § 7a SGB IV, in dem die Deutsche Rentenversicherung Bund verbindlich über den Erwerbsstatus entscheidet: Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Antragsberechtigt sind nach § 7a Abs. 1 SGB IV Auftraggeber und Auftragnehmer. Bearbeitet werden die Anträge zentral von der Clearingstelle.
Ist das Statusfeststellungsverfahren Pflicht?
In der Regel nicht, es ist ein Antragsverfahren. Pflicht wird es in bestimmten Fällen: Meldet ein Arbeitgeber einen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling zur Sozialversicherung an oder einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, leitet die Einzugsstelle das Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV von Amts wegen ein.
Wer stellt den Antrag und bei wem?
Auftraggeber oder Auftragnehmer, jeweils allein. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund; dort bearbeitet ihn die Clearingstelle. Genutzt wird der Vordruck V0027 mit den passenden Anlagen. Ausgeschlossen ist der Antrag, wenn bereits ein anderes Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus eingeleitet wurde.
Was hat sich 2022 am Verfahren geändert?
Seit dem 1. April 2022 wird nur noch der Erwerbsstatus festgestellt, nicht mehr die Versicherungspflicht in jedem einzelnen Zweig. Dazu kamen die Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit, die Gruppenfeststellung für gleichartige Auftragsverhältnisse und die Möglichkeit, in Dreieckskonstellationen auch den Dritten einzubeziehen.
Kann ich den Status klären lassen, bevor das Projekt startet?
Ja, das ist die Prognoseentscheidung. Grundlage sind die schriftliche Vereinbarung und die beabsichtigte Durchführung. Die Entscheidung trägt nur, solange die Zusammenarbeit so läuft wie beschrieben. Weicht die gelebte Praxis später ab, entfällt die Grundlage und das Risiko lebt wieder auf.
Ab wann muss ich Beiträge zahlen, wenn eine Beschäftigung festgestellt wird?
Im Regelfall rückwirkend ab dem ersten Tag der Tätigkeit. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, der Beschäftigte zustimmt und er im Zeitraum gegen Krankheit und für das Alter abgesichert war.
Haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung?
Ja. Nach § 7a Abs. 5 SGB IV haben Widerspruch und Klage gegen die Feststellung einer Beschäftigung aufschiebende Wirkung. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung sind also keine Beiträge zu zahlen. Für Beitragsbescheide aus einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV gilt das nicht, dort greift § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Wie lange dauert ein Statusfeststellungsverfahren?
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Üblich sind mehrere Monate, weil beide Beteiligten angehört und häufig Unterlagen nachgefordert werden. Vollständige, widerspruchsfreie Angaben verkürzen die Dauer spürbar.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Der teuerste Fehler ist nicht die falsche Antwort, sondern der zu späte Antrag. Wer den Status vor Projektbeginn klärt, hat drei Hebel, die nach einer Betriebsprüfung alle weg sind.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Statusstreit trifft den Betrieb, nicht den Freelancer

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