Ratgeber · Onlinehandel

Produktsicherheitsverordnung – die Pflichtangaben in jedem Artikel

Art. 19 GPSR verlangt in jedem Onlineangebot vier Angaben: Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Drittlandware die verantwortliche Person in der EU, Produktidentifikation samt Abbildung sowie alle Warnhinweise. Für Deutschland schreibt § 6 Nr. 3 ProdSG dafür die deutsche Sprache vor. Die Angaben gehören auf die Artikelseite, nicht ins Impressum.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Art. 19 GPSR verlangt vier Angaben je Angebot, und zwar eindeutig, gut sichtbar und vor der Bestellung.
  • Beim Hersteller sind Postanschrift und E-Mail-Adresse zusammen gefordert — ein Kontaktformular genügt nicht.
  • Die Abbildung ist nach Art. 19 Buchst. c GPSR ein Identifikationsmerkmal, kein Marketingbild.
  • Warnhinweise sind nach § 6 Nr. 3 ProdSG in deutscher Sprache abzufassen.
  • Ein Verstoß ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Was die Produktsicherheitsverordnung von Onlineangeboten verlangt

Die Produktsicherheitsverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/988. Für den Shopalltag zählt eine einzige Norm: Art. 19 GPSR. Er verlangt in jedem Angebot im Fernabsatz vier Angaben, und zwar eindeutig und gut sichtbar. Beides sind Rechtsbegriffe mit Folgen — die Angaben müssen vor der Bestellung sichtbar sein, nicht erst in der Bestellbestätigung.

„Gut sichtbar“ heißt in der Praxis: auf der Artikelseite selbst. Ein Verweis auf das Impressum genügt nicht, weil dort dein Unternehmen steht und nicht der Hersteller. Ein Datenblatt hinter zwei Klicks genügt ebenfalls nicht. Sinnvoll ist ein eigener, beschrifteter Block auf der Produktseite. Anwendungsbereich, Rollen und Meldepflichten stehen im Ratgeber zur GPSR im Onlinehandel; hier geht es allein um die Angaben je Artikel.

Wer angeben muss

Art. 19 GPSR richtet sich an jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte online bereitstellt — also auch an den reinen Händler. Zusätzlich muss sich der Händler nach Art. 12 Abs. 1 GPSR vor der Bereitstellung vergewissern, dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten aus Art. 9 Abs. 5 bis 7 und Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR erfüllt haben. Hat er Grund zur Annahme, dass das nicht der Fall ist, darf er das Produkt nach Art. 12 Abs. 3 GPSR nicht anbieten.

Die Angaben, die in jedem Artikel stehen müssen

Vier Blöcke, jeder mit eigener Rechtsgrundlage. Die Tabelle zeigt, was tatsächlich verlangt ist und was Prüfer regelmäßig beanstanden.

PflichtangabeWas genügtWas nicht genügt
Hersteller, Art. 19 Buchst. a GPSRName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er erreichbar istNur der Markenname, nur eine Website, nur ein Kontaktformular, eine Sammeladresse ohne Straße oder das eigene Impressum
Verantwortliche Person, Art. 19 Buchst. b GPSRName, Postanschrift und E-Mail-Adresse des in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs nach Art. 16 Abs. 1 GPSR — nur nötig, wenn der Hersteller nicht in der EU sitztEin Hinweis „EU-Vertreter auf Anfrage“ oder die Angabe eines Dienstleisters ohne Anschrift und E-Mail-Adresse
Produktidentifikation, Art. 19 Buchst. c GPSRAbbildung des Produkts, Angabe der Art sowie Produktidentifikatoren wie Typen-, Chargen- oder SeriennummerEin Symbolbild, das ein anderes Modell zeigt, oder ein Angebot ohne jede Typenbezeichnung bei mehreren Varianten
Warnhinweise, Art. 19 Buchst. d GPSRAlle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage stehen müssen, in deutscher SpracheWarnhinweise nur im Verpackungsfoto, nur in englischer Sprache oder erst in der beigelegten Anleitung

Die Herstellerangabe ist der häufigste Beanstandungspunkt, weil Feeds das Feld leer lassen. Verlangt sind Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht wahlweise. Bist du selbst Hersteller nach Art. 13 Abs. 1 GPSR, gehören deine eigenen Daten in dieses Feld — sie müssen mit den Angaben auf dem Produkt nach Art. 9 Abs. 6 GPSR übereinstimmen.

Bild, Typenbezeichnung und Identifikationsnummer richtig einsetzen

Art. 19 Buchst. c GPSR verlangt Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen — ausdrücklich einschließlich einer Abbildung. Das ist kein Marketingbild, sondern ein Identifikationsmerkmal. Es muss das Produkt zeigen, das geliefert wird.

  • Abbildung je Variante. Wer Farben, Größen oder Leistungsstufen in einem Listing bündelt, braucht eine Zuordnung, die erkennen lässt, welche Variante abgebildet ist. Ein einziges Bild für zwölf Varianten erfüllt den Zweck der Norm nicht.
  • Art des Produkts. Gemeint ist die sachliche Einordnung, nicht der Werbetitel. „LED-Lichterkette für den Innenbereich“ ist eine Art, „Stimmungszauber XL“ ist keine.
  • Produktidentifikatoren. Typen-, Chargen- oder Seriennummer, ersatzweise ein anderes leicht erkennbares Element. Dieselbe Angabe verlangt Art. 9 Abs. 5 GPSR auf dem Produkt selbst oder, wenn das wegen Größe oder Art nicht geht, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage.
  • Rückverfolgbarkeit im Rückruf. Ohne Chargennummer im Listing lässt sich später nicht bestimmen, welche Käufer betroffen sind — genau darauf greifen Behörden bei einer Korrekturmaßnahme zurück.

Nach Art. 21 GPSR dürfen die Informationen zusätzlich in digitaler Form bereitgestellt werden, etwa über einen Code auf dem Produkt. Das ist eine Ergänzung, kein Ersatz: Die Angaben nach Art. 9 Abs. 5 bis 7, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 GPSR bleiben in physischer Form erforderlich. Wer Herstellerbilder oder Produkttexte vom Lieferanten übernimmt, sollte parallel die Nutzungsrechte klären — dazu der Ratgeber zur Markenrechtsverletzung im Shop.

Die Sprachfrage ist gesetzlich entschieden

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Landessprache

Art. 19 Buchst. d GPSR verlangt die Angaben in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt. Für Deutschland hat der Gesetzgeber das getan: § 6 Nr. 3 ProdSG bestimmt ausdrücklich, dass die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d GPSR in deutscher Sprache abzufassen sind.

§ 6 Nr. 1 und 2

Anleitung und Sicherheitsinformationen

Auch die Anweisungen nach Art. 9 Abs. 7 GPSR für Hersteller und nach Art. 11 Abs. 4 GPSR für Einführer sind in deutscher Sprache abzufassen. Wer importiert, muss also übersetzen lassen, bevor er anbietet.

§ 6 Nr. 4 und 5

Digitale Angaben und Marktplatz

Deutsch gilt ebenso für die elektronisch bereitgestellten Informationen nach Art. 21 Satz 2 GPSR und für die Warnhinweise, die Marktplatzhändler nach Art. 22 Abs. 9 Buchst. d GPSR einstellen.

Form

Text statt Bildschnipsel

Ein Warnhinweis, der nur als Ausschnitt eines Verpackungsfotos erscheint, ist weder eindeutig noch für alle Nutzer lesbar. Warnhinweise gehören als Text in die Artikelseite; Piktogramme ergänzen sie, ersetzen sie aber nicht.

Praktisch heißt das: Altersangaben wie „Nicht für Kinder unter drei Jahren“, Erstickungswarnungen, Hinweise auf Magnete oder Reizstoffe gehören in den Text der Artikelseite, und zwar so, wie sie auf dem Produkt stehen. Wer international verkauft, braucht sie in der Sprache jedes Ziellandes, denn Art. 19 Buchst. d GPSR knüpft an den Mitgliedstaat der Bereitstellung an.

Eine unvollständige Artikelseite ist schnell tausendfach vorhanden

Fehlt ein Pflichtfeld im Feed, fehlt es in jedem Listing — und jede Abmahnung kostet, bevor irgendjemand recht bekommt. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Shop.

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Wie du bestehende Artikeldaten systematisch nachziehst

Die Pflicht trifft jedes einzelne Angebot. Bei vierstelligen Artikelzahlen ist das keine Textaufgabe, sondern eine Datenaufgabe.

Pflichtfelder im Shopsystem anlegen

Vier neue Felder: Herstellername, Herstelleranschrift mit E-Mail-Adresse, Verantwortliche Person und Warnhinweise. Sie gehören in die Artikelstammdaten, nicht in die Beschreibung, damit sie auch in Feeds und Marktplatzschnittstellen mitlaufen.

Lieferantendaten strukturiert abfragen

Die Angaben stammen vom Vorlieferanten. Sinnvoll ist eine feste Abfrage bei Sortimentsaufnahme mit vertraglicher Zusicherung — sie trägt später den Regress, wenn Daten falsch geliefert wurden.

Freigaberegel setzen

Kein Listing ohne gefüllte Pflichtfelder. Eine technische Sperre verhindert, dass ein einzelner Importlauf hunderte unvollständige Angebote erzeugt.

Bestand priorisiert abarbeiten

Zuerst die Artikel mit Warnhinweispflicht und Drittlandbezug, dann der Rest. Wer nach Umsatz sortiert, arbeitet zuerst an den meistgeprüften Listings.

Der Fehler, der ganze Sortimente angreifbar macht

Wird das Herstellerfeld im Importmapping nicht gefüllt, fehlt die Angabe nach Art. 19 Buchst. a GPSR in jedem betroffenen Listing gleichzeitig. Eine Abmahnung erfasst dann nicht einen Artikel, sondern ein Sortiment. Wie du auf ein solches Schreiben reagierst, steht unter Abmahnung im Onlineshop erhalten.

Sonderfälle – Gebrauchtware, Eigenmarken, Import und Dropshipping

Drei Konstellationen weichen von der Standardsituation ab, und in allen dreien verschiebt sich, wessen Daten ins Angebot gehören.

Gebraucht

Second Hand und B-Ware

Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 GPSR gilt die Verordnung für neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte gleichermaßen. Ausgenommen sind nach Satz 2 nur Produkte, die vor der Verwendung repariert werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind; Antiquitäten fallen nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. i GPSR ganz heraus.

Eigenmarke

Private Label

Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, gilt nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller. Dann stehen deine Firmierung, deine Postanschrift und deine E-Mail-Adresse in Art. 19 Buchst. a — und dieselben Angaben müssen nach Art. 9 Abs. 6 GPSR auch auf dem Produkt oder seiner Verpackung erscheinen.

Import

Direkter Bezug aus Drittländern

Wer Ware aus einem Drittland in die Union bringt, ist Einführer und muss nach Art. 11 Abs. 3 GPSR eigene Kontaktdaten auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage anbringen. Im Angebot bleibt daneben die Herstellerangabe nach Art. 19 Buchst. a GPSR erforderlich.

Dropshipping

Versand direkt vom Lieferanten

Liefert ein Drittlandanbieter direkt an deine Kunden, bist du regelmäßig selbst Einführer und damit die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR. Ohne einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden — und ohne die Angaben nach Art. 19 Buchst. b GPSR nicht angeboten.

Für Marktplatzangebote gilt dieselbe Liste noch einmal gesondert. Art. 22 Abs. 9 GPSR verpflichtet den Plattformbetreiber, seine Oberfläche so zu gestalten, dass Händler genau diese vier Angaben einstellen können und sie den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden. Deshalb sind die GPSR-Felder auf Amazon, eBay und Otto Pflichtfelder; wer sie leer lässt, bekommt das Angebot nicht freigeschaltet.

Kontrolle durch Marktüberwachung und durch Mitbewerber

Geprüft wird von drei Seiten, und die schnellste Reaktion kommt nicht von der Behörde.

Behörde

Marktüberwachung und Bußgeld

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder nach Art. 23 GPSR in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020. Ein Verstoß gegen Art. 19 Buchst. a bis d GPSR ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 28 Abs. 3 ProdSG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Plattform

Sperre und Ausschluss

Marktüberwachungsbehörden können nach Art. 22 Abs. 4 GPSR die Entfernung oder Sperrung von Inhalten anordnen; der Betreiber muss binnen zwei Arbeitstagen reagieren. Bei häufigen Verstößen setzt er die Dienste nach Art. 22 Abs. 11 GPSR nach vorheriger Warnung befristet aus.

Wettbewerb

Abmahnung durch Mitbewerber

Die Informationspflichten aus Art. 19 GPSR sind Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß ist unlauter nach § 3a UWG; abmahnen können Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und qualifizierte Einrichtungen. Die Abmahnung muss § 13 Abs. 2 UWG genügen.

Der Unterschied in der Höhe täuscht. Das Bußgeld ist gedeckelt, die wettbewerbsrechtliche Seite nicht: Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird jeder Verstoß zur Vertragsstrafe, und bei automatisierten Feeds rutscht irgendwann ein Listing durch. Vor der Unterschrift lohnt der Blick auf die modifizierte Unterlassungserklärung. Auf derselben Artikelseite prüfen Mitbewerber im selben Durchgang meist auch Grundpreis und Preisangaben — dazu der Ratgeber zur Preisangabenverordnung.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Fehlende Pflichtangaben lösen selten nur ein Verfahren aus. Das Verfahren nach § 28 ProdSG ist eine Ordnungswidrigkeitensache, die Anordnung der Marktüberwachung eine Verwaltungssache, die Abmahnung ein Zivilstreit, der Anspruch gegen den Lieferanten eine Vertragssache.

  • Gewerberechtsschutz. Er trägt Einspruch und Klage gegen Behördenentscheidungen, etwa gegen eine Untersagung der Marktüberwachung. Details unter Gewerberechtsschutz.
  • Vertragsrechtsschutz. Er greift beim Regress gegen Lieferanten und Feed-Dienstleister — siehe Vertragsrechtsschutz.
  • Wettbewerbsrecht. Die Abwehr einer UWG-Abmahnung ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur begrenzt versichert. Ob dein Vertrag das erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.

Die Kosten folgen dem Streitwert und den Tabellen von RVG und GKG. Bei Verstößen gegen Informationspflichten setzen Gerichte ihn regelmäßig im vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich an; die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Zu beachten ist die Wartezeit: Ein Konflikt, der mit einem Abmahnschreiben schon begonnen hat, ist nicht mehr versicherbar — die Fristen je Baustein stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz. Welche Registerpflichten daneben auf derselben Artikelseite zusammenlaufen, zeigen die Ratgeber zur WEEE-Nummer und zu LUCID; gebündelt steht alles unter Rechtsschutz für den Onlinehandel.

Häufige Fragen zu den Pflichtangaben nach der GPSR

Welche Angaben muss ich nach der Produktsicherheitsverordnung in jedes Angebot schreiben?
Vier, eindeutig und gut sichtbar: Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die verantwortliche Person mit denselben Daten, Angaben zur Identifizierung einschließlich Abbildung und Produktidentifikatoren sowie alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Grundlage ist Art. 19 Buchst. a bis d GPSR.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder in den AGB?
Nein. Art. 19 GPSR verlangt die Angaben im Angebot, also auf der Artikelseite und vor der Bestellung. Das Impressum nennt dein Unternehmen, nicht den Hersteller, und AGB sind kein Ort für produktbezogene Warnhinweise. Auch ein Datenblatt, das erst nach mehreren Klicks erscheint, erfüllt das Merkmal „gut sichtbar“ nicht.
Müssen die Warnhinweise auf Deutsch stehen?
Ja. Art. 19 Buchst. d GPSR überlässt die Sprachwahl dem Mitgliedstaat der Bereitstellung, und § 6 Nr. 3 ProdSG bestimmt für Deutschland ausdrücklich die deutsche Sprache. Dasselbe gilt nach § 6 Nr. 1, 2, 4 und 5 ProdSG für Anleitungen, Sicherheitsinformationen, digital bereitgestellte Angaben und Warnhinweise in Marktplatzangeboten.
Genügt eine E-Mail-Adresse des Herstellers?
Nein. Art. 19 Buchst. a GPSR verlangt Postanschrift und E-Mail-Adresse zusammen. Ein Kontaktformular ersetzt die E-Mail-Adresse nicht, eine Website ersetzt die Anschrift nicht. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, kommen nach Art. 19 Buchst. b GPSR Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person hinzu.
Gilt die Verordnung auch für gebrauchte Ware?
Ja. Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 GPSR erfasst sie neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte gleichermaßen. Ausgenommen sind nach Satz 2 nur Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Antiquitäten fallen nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. i GPSR nicht unter die Verordnung.
Was gilt bei Dropshipping aus einem Drittland?
Wer Ware aus einem Drittland in die Union bringen lässt, ist regelmäßig Einführer und damit selbst die verantwortliche Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR. Ohne einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich sind nach Art. 11 Abs. 3 GPSR eigene Kontaktdaten am Produkt anzubringen.
Warum verlangt der Marktplatz GPSR-Felder von mir?
Weil Art. 22 Abs. 9 GPSR den Betreiber verpflichtet, seine Oberfläche so zu gestalten, dass Händler Hersteller, verantwortliche Person, Produktidentifikation und Warnhinweise je Produkt einstellen können und diese Angaben den Verbrauchern angezeigt werden. Bei häufigen Verstößen setzt der Betreiber die Dienste nach Art. 22 Abs. 11 GPSR nach Warnung befristet aus.
Welches Bußgeld droht bei fehlenden Pflichtangaben?
Ein Verstoß gegen Art. 19 Buchst. a bis d GPSR in Verbindung mit § 6 Nr. 3 ProdSG ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann nach § 28 Abs. 3 ProdSG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Wirtschaftlich schwerer wiegt meist die wettbewerbsrechtliche Seite, weil dort keine Obergrenze gilt.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Fast alle Beanstandungen entstehen im Produktdatenimport, nicht im Text. Wer die vier Angaben als Pflichtfelder in die Artikelstammdaten legt und ohne sie kein Listing freigibt, hat das Thema strukturell erledigt.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Pflichtangaben stehen auf jeder Artikelseite

Ob Behördenverfahren, Abmahnung und Lieferantenregress bei dir abgesichert sind, hängt an den Bausteinen Gewerbe- und Vertragsrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

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