Ratgeber · Onlinehandel

Abmahnung im Onlineshop erhalten – der 48-Stunden-Plan

Zuerst den Zugang festhalten, den beanstandeten Zustand sichern und den Verstoß abstellen. Dann prüfen, ob die Abmahnung die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthält und wer sie überhaupt aussprechen durfte. Erst danach entscheidest du über die Unterlassungserklärung. Unterschrieben oder bezahlt wird in den ersten 48 Stunden nichts.

Inhalt dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Fristlauf beginnt mit dem Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB, nicht mit dem Datum im Briefkopf.
  • Fehlt eine der fünf Pflichtangaben aus § 13 Abs. 2 UWG, entfällt der Kostenanspruch und es entsteht ein Gegenanspruch nach Abs. 5.
  • Bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gibt es gegenüber Mitbewerbern keinen Aufwendungsersatz, § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG.
  • Das Abstellen des Verstoßes beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht — dafür braucht es eine strafbewehrte Erklärung.
  • Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten ab Kenntnis.

Die ersten Schritte nach dem Öffnen des Schreibens

Eine Abmahnung ist kein Bescheid und kein Urteil. Sie ist die außergerichtliche Aufforderung eines Gläubigers, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. § 13 Abs. 1 UWG beschreibt sie als Angebot, den Streit ohne Gericht beizulegen — der Abmahnende soll dem Schuldner Gelegenheit geben, die Sache durch eine mit angemessener Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung zu erledigen. Genau deshalb steht am Anfang keine Zahlung und keine Unterschrift, sondern eine Prüfung.

Der häufigste Fehler passiert in der ersten Stunde. Jemand aus dem Team antwortet spontan per E-Mail, entschuldigt sich, sagt eine Änderung zu oder ruft bei der Kanzlei an. Jede dieser Reaktionen kann als Zugeständnis gelesen werden und taucht später in der Akte wieder auf. Antworten darf nur, wer den Betrieb vertritt — Inhaber, Geschäftsführer oder der eingeschaltete Anwalt, sonst niemand.

Zugang datieren

Halte fest, wann das Schreiben tatsächlich angekommen ist. Maßgeblich ist der Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB, nicht das Datum im Briefkopf. Bei E-Mail zählt der Zeitpunkt, zu dem sie im geschäftlichen Postfach abrufbar war. Umschlag, Einwurfvermerk und Header gehören in dieselbe Ablage wie das Schreiben.

Den beanstandeten Zustand sichern

Bevor du irgendetwas änderst, brauchst du den Beweis, wie das Angebot am Tag der Abmahnung aussah. Vollbild-Screenshot mit sichtbarem Datum, Quelltext, Bestellstrecke bis zur Bestellübersicht. Ohne diese Sicherung kannst du später weder die Reichweite des Vorwurfs noch die Höhe des Gegenstandswerts prüfen.

Frist eintragen und rückwärts planen

Trage das Fristende mit Uhrzeit ein und setze dir eine eigene Vorfrist 24 Stunden davor. Wettbewerbsrechtliche Fristen sind kurz. Wer erst am letzten Tag anfängt, hat keine Zeit mehr, eine Erklärung sauber zu formulieren.

Kommunikation bündeln

Eine Person im Betrieb führt die Sache, alle eingehenden Anrufe und Mails laufen dort zusammen. Telefonate mit der Gegenseite werden nicht geführt, solange nicht feststeht, was gilt. Was besprochen wird, ist hinterher schwer zu belegen.

Merksatz

Die Abmahnung schafft keine Pflicht zu unterschreiben. Sie schafft eine Pflicht, sich zu entscheiden — und zwar innerhalb der gesetzten Frist.

Prüfen, ob die Abmahnung formell wirksam ist – § 13 Abs. 2 UWG

Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs muss eine Abmahnung fünf Angaben enthalten. Fehlt eine davon, verliert der Abmahnende seinen Kostenanspruch und der Abgemahnte bekommt einen eigenen Anspruch. Das ist der erste Punkt, den du abarbeitest, bevor du überhaupt über den Inhalt des Vorwurfs nachdenkst.

PflichtangabeNormWoran es in der Praxis scheitert
Name oder Firma des Abmahnenden, bei Vertretung auch der Vertreter§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWGDas Schreiben nennt nur die Kanzlei, nicht den Mandanten, oder eine Firmierung, die es im Handelsregister so nicht gibt.
Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWGEin Mitbewerber behauptet nur pauschal, er sei Mitbewerber. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG verlangt Vertrieb in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich — das muss dargelegt sein.
Ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWGDie Kostennote liegt bei, aber Gegenstandswert und Gebührensatz fehlen, sodass die Höhe nicht nachvollziehbar ist.
Die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWGDer Vorwurf bleibt abstrakt. Welches Angebot, welche Fassung, welcher Tag — das gehört benannt, sonst lässt sich der Umfang der geforderten Unterlassung nicht bestimmen.
Hinweis auf den Ausschluss des Kostenersatzes§ 13 Abs. 2 Nr. 5 UWGIn den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG fehlt der ausdrückliche Hinweis, dass Aufwendungsersatz gerade nicht verlangt werden kann.

Der zweite Prüfpunkt ist die Anspruchsberechtigung selbst. Nach § 8 Abs. 3 UWG können nur vier Gruppen vorgehen: Mitbewerber, rechtsfähige Wirtschaftsverbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Ein Verband, der nicht auf der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste steht, kann seit der Reform keinen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG mehr durchsetzen.

Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die im ersten Schreck oft untergeht. Eine formell fehlerhafte Abmahnung beseitigt den materiellen Unterlassungsanspruch nicht. Wer tatsächlich gegen §§ 3, 3a, 5 oder 5a UWG verstoßen hat, bleibt zur Unterlassung verpflichtet, auch wenn die Kostennote unwirksam ist. Der Formfehler hilft bei den Kosten, nicht beim Verstoß.

Den Verstoß abstellen und den alten Zustand dokumentieren

Sobald die Dokumentation steht, wird der beanstandete Zustand beendet. Das gilt auch dann, wenn du die Abmahnung für überzogen hältst. Je länger der Verstoß läuft, desto eher kommt ein zweiter Vorwurf hinzu und desto schlechter steht der Betrieb in einem Eilverfahren da.

Der Punkt, den Shopbetreiber regelmäßig unterschätzen: Ein Verstoß steht selten nur an einer Stelle. Dieselbe Angabe liegt im Shop, in der Artikelbeschreibung auf zwei Marktplätzen, im Produktdatenfeed für Preissuchmaschinen, im Newsletter-Archiv, in der PDF-Preisliste und in einem alten Landingpage-Duplikat. Wird nur die abgemahnte Seite geändert, läuft der Verstoß anderswo weiter — und die spätere Vertragsstrafe knüpft nicht an die eine Seite an, sondern an das Verhalten.

Schritt 1

Beweislage sichern

Screenshot der beanstandeten Seite in voller Länge, dazu der Quelltext und der komplette Bestellprozess. Diese Fassung brauchst du, um zu beurteilen, ob der Vorwurf inhaltlich trägt und ob der angesetzte Gegenstandswert zum Gewicht des Verstoßes passt.

Schritt 2

Alle Kanäle durchsuchen

Suche gezielt nach dem beanstandeten Textbaustein — im Shopsystem, in den Marktplatz-Listings, im Feed, in Vorlagen für Bestellbestätigungen und in Werbeanzeigen. Was du übersiehst, findet der Abmahnende beim nächsten Durchgang.

Schritt 3

Caches und Dritte einbeziehen

CDN, Shop-Cache und Marktplatz-Indizes brauchen Zeit. Wer eine Agentur oder einen Fulfilment-Dienstleister einsetzt, informiert sie schriftlich mit Frist. Die Zuwiderhandlung eines Beauftragten wird dem Betrieb nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet.

Schritt 4

Änderung protokollieren

Halte fest, was wann geändert wurde, mit Zeitstempel und Verantwortlichem. Kommt es später zum Streit über einen angeblichen Zweitverstoß, ist dieses Protokoll das einzige, was du dem Vorwurf entgegensetzen kannst.

Abstellen allein reicht rechtlich nicht

Wer den Fehler korrigiert, hat die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Sie wird nach einem Verstoß vermutet und entfällt nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Warum das so ist und was die Unterschrift auslöst, steht unter Unterlassungserklärung im Onlinehandel.

Der Takt, den du nicht selbst bestimmst

Die Frist im Abmahnschreiben – kurz gesetzt, aber verhandelbar

Die Frist in einer Abmahnung ist keine gesetzliche Frist. Der Gläubiger setzt sie selbst, meist auf wenige Tage. Sie bestimmt nur, wie lange sein Angebot zur außergerichtlichen Erledigung gilt — nicht, wie lange sein Anspruch besteht.

7 TageÜbliche Erklärungsfrist

Eine gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. § 13 Abs. 1 UWG verlangt nur, dass dem Schuldner Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung gegeben wird. Eine unangemessen kurze Frist macht die Abmahnung nicht unwirksam, an ihre Stelle tritt eine angemessene Frist.

6 MonateVerjährung nach § 11 UWG

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Frist beginnt nach Abs. 2, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Handlung und Person Kenntnis erlangt hat.

1 MonatDringlichkeit im Eilverfahren

Für die einstweilige Verfügung gilt nach § 12 Abs. 1 UWG eine Dringlichkeitsvermutung. Wer als Abmahnender zu lange zuwartet, widerlegt sie selbst; die Gerichte setzen dafür je nach Bezirk einen Monat bis zwei Monate an.

Eine Verlängerung ist möglich und in der Praxis üblich. Sie wird schriftlich erbeten, kurz begründet und mit einem konkreten neuen Datum verbunden. Wer sachlich um drei bis fünf Tage bittet, weil eine anwaltliche Prüfung läuft, bekommt sie häufig. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, und ein Anruf ersetzt die schriftliche Bitte nicht.

Verstreicht die Frist ohne Reaktion, verliert der Betrieb nichts an Rechten, aber die Sache wechselt das Verfahren. Der Gläubiger kann eine einstweilige Verfügung nach § 12 Abs. 1 UWG beantragen, in Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr allerdings nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Ab diesem Moment geht es nicht mehr um eine Kostennote, sondern um Gerichts- und Anwaltskosten zweier Seiten nach RVG und GKG.

Eine Woche Frist ist keine Zeit zum Suchen

Wenn der Brief da ist, entscheidet sich in wenigen Tagen, wer die Kosten trägt. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

Angebot in 60 Sek. per WhatsApp

Unterlassungserklärung, modifizierte Erklärung oder Zurückweisung

Am Ende der Prüfung stehen drei Wege. Welcher passt, hängt davon ab, ob der Vorwurf inhaltlich trägt und ob die vorformulierte Erklärung über den Verstoß hinausgreift.

Weg 1

Vorformulierte Erklärung unterschreiben

Schnell und billig, aber selten die beste Lösung. Die beigefügten Muster sind vom Gläubiger geschrieben und enthalten häufig ein Anerkenntnis, eine feste Vertragsstrafe und eine Kostenübernahme. Was die Unterschrift auslöst, ist unter Unterlassungserklärung im Detail beschrieben.

Weg 2

Modifiziert abgeben

Der Regelfall, wenn der Vorwurf trägt. Der Unterlassungstenor bleibt, gestrichen werden Anerkenntnis und Kostenübernahme, die feste Vertragsstrafe wird durch den Hamburger Brauch ersetzt. Wie weit du dabei gehen kannst, steht unter modifizierte Unterlassungserklärung.

Weg 3

Zurückweisen

Nur, wenn der Vorwurf sachlich nicht trägt, die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG fehlt oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Die Zurückweisung wird begründet und stellt darauf ein, dass die Gegenseite den Eilantrag stellt. Wer ohne Prüfung zurückweist, trägt am Ende die Kosten beider Instanzen.

Das reine Ignorieren ist kein vierter Weg. Es beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, verhindert das Eilverfahren nicht und nimmt dir die Möglichkeit, die Reichweite der Unterlassungspflicht selbst mitzuformulieren. Der Unterschied zwischen einer selbst formulierten Erklärung und einem gerichtlichen Verbotstenor zeigt sich erst Jahre später, wenn im Shop versehentlich wieder etwas Ähnliches steht.

Abmahnkosten, Gegenansprüche und der Missbrauchseinwand

Die Kostenfrage ist bei einer Abmahnung im Onlineshop selten die größte, aber sie ist diejenige, die sich am klarsten prüfen lässt. Grundlage ist § 13 Abs. 3 UWG: Ersatz der erforderlichen Aufwendungen kann nur verlangen, wer berechtigt abmahnt und dabei die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG einhält. Beides muss zusammenkommen.

Die Höhe folgt dem Gegenstandswert. In Wettbewerbssachen bestimmt ihn das Gericht nach § 51 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen; bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Wert von 1.000 Euro anzunehmen. Aus diesem Wert errechnet sich die Geschäftsgebühr nach dem RVG. Ein zu hoch angesetzter Gegenstandswert ist deshalb kein Detail, sondern der Hebel, mit dem eine Kostennote ihre Höhe bekommt.

KonstellationNormFolge für die Kosten
Abmahnung berechtigt und formal vollständig§ 13 Abs. 3 UWGErsatz der erforderlichen Aufwendungen, berechnet aus dem Gegenstandswert nach RVG.
Verstoß gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, Abmahnung durch einen Mitbewerber§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWGDer Anspruch auf Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Auf den Ausschluss muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG in der Abmahnung hingewiesen werden.
Verstoß gegen die DSGVO oder das BDSG, Betrieb mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern§ 13 Abs. 4 Nr. 2 UWGEbenfalls kein Aufwendungsersatz. Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt davon unberührt.
Abmahnung unberechtigt oder ohne die Pflichtangaben§ 13 Abs. 5 UWGDer Abgemahnte kann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen, begrenzt auf die Höhe des vom Gegner geltend gemachten Betrags.
Missbräuchliche Geltendmachung§ 8c Abs. 3 UWGDie Geltendmachung ist unzulässig; der Abgemahnte kann Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist für Shopbetreiber die praktisch wichtigste Vorschrift dieses Abschnitts. Genau die Klassiker der Abmahnwelle — fehlende oder fehlerhafte Angaben zu Anbieterkennzeichnung, Widerruf, Preisen oder Grundpreisen — sind Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Mahnt ein Mitbewerber sie ab, gibt es dafür keinen Kostenersatz. Verbände und Kammern sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.

Bleibt der Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung. § 8c Abs. 2 UWG nennt dafür sieben Indizien, darunter die Geltendmachung, die vorwiegend Kostenersatz erzeugen soll, eine erhebliche Anzahl gleichartiger Abmahnungen im Missverhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ein unangemessen hoch angesetzter Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen sowie das Aufspalten mehrerer Verstöße in einzelne Abmahnungen. Der Einwand trägt nur mit Belegen. Wer ihn ohne Substanz erhebt, verliert Zeit und Geld.

Was du danach im Shop systematisch nachprüfst

Eine Abmahnung kommt fast nie allein. Wer einmal in einer Liste steht, wird ein zweites Mal geprüft — oft von einem anderen Absender und zu einem anderen Punkt. Nach der akuten Sache lohnt deshalb ein Durchgang, der die typischen Angriffsflächen im Onlinehandel abarbeitet.

  • Anbieterkennzeichnung. Vollständige Angaben nach § 5 DDG, leicht erkennbar und ständig verfügbar, auch in Social-Media-Profilen und Marktplatz-Shops. Details unter Impressumspflicht im Onlinehandel.
  • Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Inhalt und Gestaltung richten sich nach Art. 246a EGBGB. Fehler hier sind Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG — siehe Widerrufsbelehrung im Onlineshop.
  • Preise, Grundpreise und Streichpreise. Gesamtpreis, Versandkosten und Grundpreis nach der Preisangabenverordnung, bei Preisermäßigungen zusätzlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nach § 11 PAngV. Mehr unter Preisangabenverordnung und Grundpreis.
  • Wesentliche Informationen im Angebot. Vorenthaltene Angaben sind irreführend durch Unterlassen nach § 5a UWG; welche Informationen bei einem Angebot wesentlich sind, regelt § 5b UWG. Werbung mit Selbstverständlichkeiten fällt unter § 5 UWG.
  • Registrierungen und Produktangaben. Verpackungsregister, Elektro- und Batteriegeräte, Textilkennzeichnung, Produktsicherheit. Der Einstieg dazu steht unter LUCID und Verpackungsgesetz und GPSR im Onlinehandel.
  • Fremde Zeichen und Inhalte. Markennamen in Produkttiteln, Herstellerfotos, übernommene Beschreibungstexte. Dazu Markenrechtsverletzung im Shop.
Praxis

Lege für jeden geprüften Punkt einen datierten Nachweis ab und wiederhole den Durchgang halbjährlich. Wenn ein Jahr später eine Vertragsstrafe im Raum steht, entscheidet die Dokumentation darüber, ob ein Verstoß als schuldhaft gilt.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein Zivilstreit unter Unternehmen. Sie hat mit der Betriebshaftpflicht nichts zu tun — die zahlt, wenn du bei einem Dritten einen Schaden verursachst, nicht, wenn du dich gegen einen Unterlassungsanspruch verteidigst. Wo die Grenze verläuft, steht unter Firmenrechtsschutz und Betriebshaftpflicht.

Für den Rechtsschutz sind drei Punkte entscheidend:

  • Wettbewerbsrecht ist ein Sonderfall. Die Abwehr von UWG-Abmahnungen ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert. Ob und in welchem Umfang dein Vertrag das erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.
  • Der Regress bleibt versicherbar. Hat eine Agentur, ein Shopsystem oder ein Dropshipping-Lieferant die fehlerhaften Angaben geliefert, ist der Anspruch gegen sie ein Vertragsstreit — Baustein Vertragsrechtsschutz.
  • Die Wartezeit läuft gegen dich. Ein Konflikt, der mit dem Zugang des Abmahnschreibens bereits begonnen hat, ist nicht mehr versicherbar. Die Fristen je Baustein stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.

Was ein Verfahren kostet, hängt allein am Gegenstandswert und folgt den Tabellen von RVG und GKG. Setzt das Gericht in einer typischen Shop-Sache einen Wert im mittleren vierstelligen Bereich an, liegen die Kosten eines Verfügungsverfahrens für beide Seiten zusammen schnell im vierstelligen Bereich, im Hauptsacheverfahren deutlich darüber. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Welche Konflikte im Onlinehandel sonst typischerweise auflaufen und welche Bausteine dafür zusammenpassen, ist unter Rechtsschutz für den Onlinehandel gebündelt.

Häufige Fragen zur Abmahnung im Onlineshop

Ich habe eine Abmahnung erhalten – was tun in den ersten 48 Stunden?
Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB festhalten, den beanstandeten Zustand mit Screenshot und Quelltext sichern, den Verstoß danach abstellen und die Frist mit Vorfrist eintragen. Parallel prüfst du die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG und die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG. Nicht telefonieren und nichts ungeprüft unterschreiben.
Wie lange ist die Frist bei einer Abmahnung?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Der Abmahnende setzt sie selbst, üblich sind wenige Tage bis eine Woche. § 13 Abs. 1 UWG verlangt lediglich, dass dem Schuldner Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung gegeben wird. Eine unangemessen kurze Frist macht die Abmahnung nicht unwirksam, an ihre Stelle tritt eine angemessene Frist.
Muss ich die Abmahnkosten bezahlen?
Nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt, § 13 Abs. 3 UWG. Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Anspruch gegenüber Mitbewerbern nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Bei DSGVO-Verstößen gilt dasselbe für Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen, und der Gläubiger kann eine einstweilige Verfügung beantragen. Nach § 12 Abs. 1 UWG braucht er dafür die Dringlichkeit nicht gesondert glaubhaft zu machen. Bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr ist das nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten möglich.
Woran erkenne ich eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?
§ 8c Abs. 2 UWG nennt sieben Indizien, unter anderem eine erhebliche Anzahl gleichartiger Abmahnungen im Missverhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, einen unangemessen hoch angesetzten Gegenstandswert, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen und das Aufspalten mehrerer Verstöße in einzelne Abmahnungen. Liegt Missbrauch vor, ist die Geltendmachung unzulässig und es entsteht ein Gegenanspruch nach § 8c Abs. 3 UWG.
Reicht es, den Fehler im Shop einfach zu korrigieren?
Nein. Das Abstellen beseitigt den Verstoß, nicht die Wiederholungsgefahr. Sie wird nach einem Verstoß vermutet und entfällt im Regelfall nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Ohne sie bleibt der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG bestehen und kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Wer darf im Onlinehandel überhaupt abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, die Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben, rechtsfähige Wirtschaftsverbände aus der Liste nach § 8b UWG, qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Verbände ohne Listeneintragung können seit der Reform nicht mehr vorgehen.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung bei einer Abmahnung im Onlineshop?
Wettbewerbsrecht ist ein Sonderfall. Die Abwehr von UWG-Abmahnungen ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur eingeschränkt eingeschlossen, während der Regress gegen Agentur oder Lieferant als Vertragsstreit erfasst sein kann. Zudem muss die Wartezeit abgelaufen sein, bevor der Konflikt entstanden ist.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Die meisten Abmahnungen im Onlinehandel scheitern nicht am Vorwurf, sondern an der Reaktion. Wer den Zugang dokumentiert, den Zustand sichert und erst dann antwortet, verliert deutlich seltener Geld.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Abmahnungen kommen ohne Vorwarnung

Ob dein Betrieb bei einem Wettbewerbsstreit oder beim Regress gegen die Agentur abgesichert ist, hängt an den eingeschlossenen Bausteinen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

Jetzt Rückruf anfordern
Angebot in 60 Sek. per WhatsAppAngebot in 60 Sekunden