Ratgeber · Onlinehandel
Modifizierte Unterlassungserklärung – wann sie dich wirklich schützt
Modifiziert heißt: Das strafbewehrte Versprechen bleibt, alles andere wird angepasst. Gestrichen werden das Anerkenntnis des Verstoßes und die Kostenübernahme, die feste Vertragsstrafe weicht dem Hamburger Brauch, der Tenor wird auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Rechtlich ist das nach § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot — mit einem Risiko, das du kennen musst.
Inhalt dieser Seite
- Eine Änderung am Muster gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
- Die Wiederholungsgefahr entfällt schon mit Zugang einer ernstlichen, unbedingten und ausreichend strafbewehrten Erklärung.
- Das Kostenversprechen gehört nicht hinein — es wirkt als selbständiges Zahlungsversprechen nach §§ 780, 781 BGB.
- Ein Höchstbetrag bei der Vertragsstrafe kann der Erklärung die Ernstlichkeit nehmen und macht sie wirkungslos.
- Nach § 13a Abs. 3 UWG gilt bei Bagatellen und unter 100 Mitarbeitern eine Grenze von 1.000 Euro.
Was an einer modifizierten Erklärung geändert wird
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist keine eigene Rechtsform. Der Begriff bezeichnet schlicht jede Erklärung, die vom beigefügten Muster des Abmahnenden abweicht. Rechtlich ist das kein Detail, sondern ein Rollentausch: Nach § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Du nimmst also nicht an, sondern bietest deinerseits an.
Verändert werden in der Praxis vier Stellen. Der Rest des Textes bleibt, weil er das trägt, worum es geht — das ernstliche, unbedingte und strafbewehrte Versprechen, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Was dieses Versprechen rechtlich auslöst, ist unter Unterlassungserklärung im Onlinehandel beschrieben.
Das Anerkenntnis des Verstoßes
Formulierungen wie „in Anerkennung der Rechtsverletzung“ oder „in Anerkennung einer Rechtspflicht“ verschwinden. Sie sind für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht nötig und binden dich in einer Frage, die für die Kosten und für spätere Schadensersatzforderungen entscheidend ist.
Die Übernahme der Abmahnkosten
Kostenübernahme und Unterlassung sind zwei getrennte Ansprüche. Wer die Kosten in der Erklärung verspricht, macht daraus ein eigenständiges Zahlungsversprechen und verliert die Einwendungen aus § 13 Abs. 3 und Abs. 4 UWG.
Die feste Vertragsstrafe
An ihre Stelle tritt die Bestimmung nach billigem Ermessen des Gläubigers, überprüfbar durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Strafbewehrung selbst bleibt erhalten, nur die Festlegung der Höhe wird auf den Verstoßfall verschoben.
Die Reichweite des Verbots
Der Tenor wird auf die konkrete Verletzungsform bezogen und um Zusätze bereinigt, die weit über den abgemahnten Vorgang hinausgreifen. Genau dieser Punkt entscheidet, ob du die Erklärung im Alltag überhaupt einhalten kannst.
Nicht verhandelbar sind Ernstlichkeit, Unbedingtheit und Strafbewehrung. Eine Erklärung unter aufschiebender Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB, ohne Vertragsstrafe oder mit einer symbolischen Summe räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus und ist damit wertlos.
Warum das Kostenanerkenntnis nicht in die Erklärung gehört
Die Muster der Gegenseite verbinden gern zwei Dinge, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Zuerst das Unterlassungsversprechen, danach ein Satz wie „Ferner verpflichte ich mich, die Kosten der Abmahnung zu erstatten“. Wer das mitunterschreibt, gibt ein selbständiges Zahlungsversprechen ab, das nach §§ 780, 781 BGB neben den gesetzlichen Anspruch tritt und die Einwendungen dagegen abschneidet.
Der gesetzliche Kostenanspruch ist an Bedingungen geknüpft. Nach § 13 Abs. 3 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangen, wer berechtigt abmahnt und dabei die Pflichtangaben des § 13 Abs. 2 UWG einhält. Für weite Teile des Onlinehandels ist er zudem ausgeschlossen: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr steht Mitbewerbern nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG kein Aufwendungsersatz zu. Wie diese Prüfung im Einzelnen läuft, steht unter Abmahnung im Onlineshop erhalten.
| Klausel im Muster | Was sie bewirkt | Wie stattdessen verfahren wird |
|---|---|---|
| „in Anerkennung einer Rechtspflicht“ | Bindung an die Bewertung des Gegners; erschwert es, den Kostenanspruch und spätere Schadensersatzforderungen zu bestreiten | Streichen und durch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ ersetzen |
| „verpflichte mich, die Abmahnkosten in Höhe von … zu zahlen“ | Selbständiges Zahlungsversprechen nach §§ 780, 781 BGB, das auch dann bestehen bleibt, wenn der gesetzliche Anspruch nicht trägt | Aus der Erklärung herausnehmen und getrennt behandeln |
| „erkenne die Berechtigung der Abmahnung an“ | Nimmt die Möglichkeit, sich später auf § 13 Abs. 2 oder Abs. 4 UWG zu berufen | Streichen; die Berechtigung wird gesondert geprüft |
| „verzichte auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ | Jeder Einzelvorgang zählt als eigene Zuwiderhandlung; bei fester Strafe vervielfacht sich der Betrag | Streichen und mit der Ermessensregelung kombinieren |
Die Trennung hat einen praktischen Vorteil, der oft übersehen wird. Wird die Erklärung ohne Kostenpunkt abgegeben, ist der Unterlassungsstreit beendet — die Wiederholungsgefahr ist ausgeräumt und ein Eilverfahren kommt nicht mehr in Betracht. Über die Kosten kann danach in Ruhe gestritten werden, notfalls in einem gewöhnlichen Zahlungsprozess mit deutlich geringerem Streitwert. Das Kostenrisiko wird dadurch vom Unterlassungsstreit abgekoppelt.
Wer schnell Ruhe will, zahlt die Kostennote gesondert unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Eine ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlung bleibt dann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kondizierbar. Ohne diesen Vorbehalt wird die Rückforderung deutlich schwerer.
Der Hamburger Brauch statt fester Vertragsstrafe
Die Ersetzung der festen Summe durch eine Ermessensbestimmung ist die am häufigsten akzeptierte Modifikation. Sie ist seit Jahrzehnten übliche Praxis, und die meisten Abmahnenden nehmen sie an, weil die Wiederholungsgefahr damit ebenso beseitigt wird. Wie die Mechanik funktioniert, ist unter Unterlassungserklärung erklärt; hier geht es darum, wie die Klausel formuliert sein muss, damit sie trägt.
Entscheidend ist, wer bestimmt. Die Höhe muss in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt sein, nicht in das des Schuldners, und sie muss der gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Fehlt der Hinweis auf die Überprüfbarkeit, wird die Klausel häufig beanstandet. Fehlt umgekehrt jede Bindung an die Billigkeit, ist sie für dich wertlos.
Ermessen mit Kontrolle
Die Vertragsstrafe wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen des Gläubigers bestimmt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Rechtsgrundlage ist § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
Deckel oder Höchstbetrag
Ein Zusatz wie „höchstens jedoch 500 Euro“ nimmt der Erklärung die Ernstlichkeit, wenn der Betrag außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes steht. Die Wiederholungsgefahr bleibt dann bestehen, und der Gläubiger kann trotz Unterschrift eine Verfügung erwirken.
Bedingung statt Versprechen
„Für den Fall, dass ein Gericht den Verstoß feststellt“ ist keine Unterwerfung, sondern eine aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB. Solche Formulierungen wirken wie ein Verzicht auf die Erklärung insgesamt.
Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gegenüber Mitbewerbern nach § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen, wenn der Betrieb in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Beeinträchtigt die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich und liegt der Betrieb unter 100 Mitarbeitern, darf die Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG diesen Betrag nicht überschreiten.
Kommt kein Vertrag zustande und ergeht ein gerichtliches Verbot, droht bei Zuwiderhandlung nach § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld bis zu dieser Höhe je Fall, ersatzweise Ordnungshaft.
Die beiden ersten Werte sind ein starkes Argument in der Verhandlung. Wer als kleiner Händler erstmals wegen einer Kennzeichnungspflicht abgemahnt wird, muss sich eine vierstellige feste Strafe nicht ohne Weiteres in die Erklärung schreiben lassen — das Gesetz selbst zieht hier eine Grenze.
Die Formulierung, die über Jahre wirkt
Den Unterlassungstenor eng fassen, ohne die Wiederholungsgefahr zu verfehlen
Der Unterlassungstenor ist die einzige Stelle der Erklärung, an der ein Fehler in beide Richtungen teuer wird. Zu weit gefasst, wird jede Nachlässigkeit im Sortiment zur Vertragsstrafe. Zu eng gefasst, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen und die Erklärung verfehlt ihren Zweck.
Der übliche Weg führt über die konkrete Verletzungsform. Die Verpflichtung nimmt auf den tatsächlich beanstandeten Vorgang Bezug — Artikel, Fassung, Datum, als Anlage beigefügt — und wird mit dem Zusatz „wie geschehen in …“ abgeschlossen. Diese Bezugnahme beseitigt die Wiederholungsgefahr, weil sie nach der Kerntheorie auch kerngleiche Abwandlungen erfasst, hält den Wortlaut aber greifbar.
Abstrakte Verbotsformel
„Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen“ verbietet alles, was diese Verordnung regelt — auch Pflichten, die mit dem abgemahnten Vorgang nichts zu tun haben. Solche Zusätze sind zugleich ein Indiz für Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG, wenn sie offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehen.
Beschränkung auf eine Artikelnummer
Wer nur verspricht, den einen Artikel mit einer bestimmten Nummer nicht mehr ohne Grundpreis anzubieten, räumt die Wiederholungsgefahr für das gleichartige Verhalten im übrigen Sortiment nicht aus. Der Gläubiger kann dann trotz Erklärung weiter vorgehen.
Zwei Ergänzungen sind zusätzlich üblich. Erstens eine kurze Umsetzungsfrist für Dinge, die sich nicht per Mausklick ändern lassen — gedruckte Kataloge, Etiketten, bereits produzierte Verpackungen. Ohne eine solche Vereinbarung gilt die Pflicht ab Zugang der Erklärung, und der Restbestand im Lager wird zum Problem. Zweitens die ausdrückliche Klarstellung, dass die Verpflichtung nur den erklärenden Rechtsträger bindet und nicht stillschweigend verbundene Unternehmen erfasst.
Ein Satz zu viel, und der Vertrag bindet das ganze Sortiment
Der Unterschied zwischen einem engen und einem weiten Tenor zeigt sich erst Jahre später. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Abgabe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ ist die Standardformel der modifizierten Erklärung. Er trennt zwei Ebenen: Das Unterlassungsversprechen gilt uneingeschränkt, die Frage, ob überhaupt ein Verstoß vorlag, bleibt offen. Die Ernstlichkeit der Erklärung wird davon nach ständiger Rechtsprechung nicht berührt, weil sich der Vorbehalt nicht auf die Bindungswirkung, sondern nur auf die rechtliche Bewertung des Vergangenen bezieht.
Praktisch wirkt der Zusatz an drei Stellen. Er verhindert, dass die Erklärung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gelesen wird. Er erhält die Einwendungen gegen den Kostenanspruch aus § 13 Abs. 3 UWG. Und er lässt Raum für die Verteidigung gegen einen späteren Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG, der ein schuldhaftes Handeln voraussetzt.
Vorbehalt ist nicht gleich Bedingung
„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ist ein Vorbehalt und unschädlich. Eine echte Bedingung nach § 158 BGB ist etwas anderes. Als unschädlich gilt die auflösende Bedingung für den Fall, dass das beanstandete Verhalten durch eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig wird. Eine aufschiebende Bedingung — die Erklärung soll erst gelten, wenn etwas anderes eintritt — nimmt ihr dagegen die Ernstlichkeit.
Nicht ersetzt wird durch den Zusatz die Auslegung des Vertrags selbst. Was du versprichst, wird nach §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt. Ein Vorbehalt zur Rechtslage ändert nichts daran, dass der Tenor so gilt, wie ihn ein verständiger Dritter versteht. Deshalb ersetzt keine Formel die sorgfältige Formulierung des Verbots.
Was passiert, wenn der Gegner die Modifikation ablehnt
Weil die geänderte Erklärung nach § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot ist, kann der Gläubiger es ablehnen. Dann kommt kein Unterlassungsvertrag zustande, und eine Vertragsstrafe kannst du schon deshalb nicht verwirken. Das ist aber nur die halbe Geschichte.
Für den gesetzlichen Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG kommt es auf den Vertrag nicht an. Die Wiederholungsgefahr entfällt bereits, wenn dem Gläubiger eine ernstliche, unbedingte und ausreichend strafbewehrte Erklärung zugegangen ist. Ist deine modifizierte Erklärung inhaltlich tragfähig, ist ein danach gestellter Verfügungsantrag unbegründet — der Gläubiger klagt einen Anspruch ein, den es nicht mehr gibt, und trägt die Kosten.
Anders liegt es, wenn die Modifikation zu weit gegangen ist. Ein zu enger Tenor, ein Höchstbetrag bei der Vertragsstrafe oder eine aufschiebende Bedingung lassen die Wiederholungsgefahr fortbestehen. Der Streit verlagert sich damit von der Frage, ob ein Verstoß vorlag, auf die Frage, ob deine Erklärung ausreichte. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob eine Modifikation schützt oder schadet.
- Schweigen ist keine Annahme, aber auch kein Nachteil. Bleibt der Gläubiger stumm, besteht kein Vertrag, die Wiederholungsgefahr ist gleichwohl ausgeräumt.
- Teilannahme kommt vor. Der Gläubiger erklärt, er nehme die Erklärung „mit Ausnahme des Kostenpunkts“ an. Das ist wiederum ein neues Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB und braucht deine Reaktion.
- § 93 ZPO schützt bei sofortigem Anerkenntnis. Wer keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat, trägt die Prozesskosten nicht. Das greift etwa, wenn ohne vorherige Abmahnung direkt Klage erhoben wurde.
- Die Kostennote läuft weiter. Sie ist ein eigener Anspruch und wird durch die Ablehnung der Modifikation nicht berührt.
Einstweilige Verfügung und Schutzschrift als nächster Schritt
Bleibt die Sache streitig, geht sie ins Eilverfahren. Die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO wird in Wettbewerbssachen erleichtert erlassen: Nach § 12 Abs. 1 UWG müssen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, und der Betrieb erfährt davon erst, wenn der Beschluss zugestellt wird.
Dagegen gibt es Rechtsbehelfe. Gegen eine Beschlussverfügung ist der Widerspruch nach § 924 ZPO statthaft, der zur mündlichen Verhandlung führt; er ist nicht an eine Frist gebunden. Nach § 926 ZPO kann der Betrieb beantragen, dem Gläubiger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Verändern sich die Umstände, kommt die Aufhebung nach § 927 ZPO in Betracht. Erweist sich die Verfügung von Anfang an als ungerechtfertigt, haftet der Gläubiger nach § 945 ZPO auf Schadensersatz, und zwar ohne dass ihm ein Verschulden nachzuweisen wäre.
Wer damit rechnet, kann vorbeugen. Eine Schutzschrift ist ein Verteidigungsschriftsatz gegen einen erwarteten Antrag. Wird sie in das Zentrale Schutzschriftenregister eingestellt, gilt sie nach § 945a Abs. 2 ZPO als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht. Das Gericht liest also deine Argumente, bevor es über den Antrag entscheidet — und entscheidet in der Praxis deutlich seltener ohne mündliche Verhandlung.
- Wann eine Schutzschrift sinnvoll ist. Nach einer zurückgewiesenen Abmahnung, nach Ablehnung der Modifikation oder wenn der Gegner bereits in anderen Fällen im Eilverfahren vorgegangen ist.
- Was sie kostet. Neben einer Registergebühr die anwaltliche Gebühr nach dem RVG, berechnet aus dem Gegenstandswert der erwarteten Verfügung.
- Wie der Streitwert entsteht. Das Gericht bestimmt ihn in Wettbewerbssachen nach § 51 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen; ohne genügende Anhaltspunkte gilt nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG ein Wert von 1.000 Euro.
- Wenn die Kosten den Betrieb gefährden. § 12 Abs. 3 UWG erlaubt es, die eigene Gerichtskostenpflicht auf einen der Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts zu begrenzen. Der Antrag ist zu begründen und glaubhaft zu machen.
Endet das Eilverfahren mit einer Verfügung gegen den Betrieb, folgt regelmäßig ein Abschlussschreiben des Gläubigers mit der Bitte um eine Abschlusserklärung. Damit erkennst du die Verfügung als endgültige Regelung an und ersparst dir das Hauptsacheverfahren. Auch dieser Text wird geprüft, bevor er unterschrieben wird — er wirkt wie ein Urteil.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Die Modifikation einer Unterlassungserklärung ist Beratungsarbeit, kein Formularausfüllen. Sie kostet Anwaltsgebühren, und zwar bevor irgendjemand weiß, ob der Gegner sie akzeptiert. Für die Absicherung ist deshalb entscheidend, welcher Baustein diese außergerichtliche Tätigkeit trägt.
- Wettbewerbsrecht ist ein Sonderfall. Die Abwehr von UWG-Abmahnungen und die Vertretung im Verfügungsverfahren sind in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur eingeschränkt eingeschlossen. Ob dein Vertrag das erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.
- Der Streit über die Vertragsstrafe ist Vertragsrecht. Kommt der Unterlassungsvertrag zustande und fordert der Gläubiger später eine Strafe, ist das eine Auseinandersetzung aus einem Vertrag — Baustein Vertragsrechtsschutz.
- Der Regress bleibt versicherbar. Stammen die beanstandeten Angaben von einer Agentur, einem Shopsystem oder einem Lieferanten, ist der Anspruch gegen sie ebenfalls Vertragsrecht.
- Die Wartezeit entscheidet mit. Ein Konflikt, der mit der Abmahnung bereits läuft, ist nicht mehr versicherbar. Die Fristen je Baustein stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Die Kosten folgen dem Gegenstandswert und den Tabellen von RVG und GKG. Ein Verfügungsverfahren mit mündlicher Verhandlung erzeugt Gebühren für beide Anwälte und das Gericht; kommt ein Hauptsacheverfahren hinzu, verdoppelt sich der Aufwand. Wie sich das im Einzelnen rechnet, steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.
Welche Konflikte im Onlinehandel typischerweise auflaufen und welche Bausteine dafür zusammenpassen, ist unter Rechtsschutz für den Onlinehandel gebündelt. Der Ablauf nach dem Zugang eines Abmahnschreibens steht unter Abmahnung im Onlineshop erhalten.
Häufige Fragen zur modifizierten Unterlassungserklärung
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Darf ich die Kostenübernahme aus der Erklärung streichen?
Was bedeutet ohne Anerkennung einer Rechtspflicht?
Muss der Abmahnende eine modifizierte Erklärung annehmen?
Kann ich eine Höchstgrenze für die Vertragsstrafe hineinschreiben?
Wie eng darf der Unterlassungstenor gefasst sein?
Was ist eine Schutzschrift und wann lohnt sie sich?
Gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Vertragsstrafe?
Zwischen zu weit und zu eng liegt wenig Platz
Ob dein Betrieb bei einem Wettbewerbsstreit oder bei einem späteren Vertragsstrafenverfahren abgesichert ist, hängt an den eingeschlossenen Bausteinen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
