Ratgeber · Onlinehandel

Preisangabenverordnung und Grundpreis – die häufigsten Abmahngründe

Die PAngV gilt in der Fassung von 2022 und verlangt vier Dinge — den Gesamtpreis nach § 3, den Grundpreis nach § 4, bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage nach § 5 und im Fernabsatz die Angaben zu Steuer und Versand nach § 6. Verstöße sind nach § 11 PAngV bußgeldbewehrt und über § 3a UWG abmahnfähig.

Inhalt dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Die PAngV in der Fassung vom 12. November 2021 gilt seit dem 28. Mai 2022 mit neuer Paragrafenfolge.
  • Der Gesamtpreis nach § 3 PAngV enthält Umsatzsteuer und alle unvermeidbaren Preisbestandteile.
  • Die Grundpreisangabe nach § 4 PAngV bezieht sich auf 1 Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter.
  • Bei jeder Preisermäßigung ist nach § 5 PAngV der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu nennen.
  • Verstöße sind nach § 11 PAngV Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 25.000 Euro.

Was die PAngV seit der Novelle 2022 verlangt

Die Preisangabenverordnung wurde am 12. November 2021 vollständig neu gefasst und gilt in dieser Form seit dem 28. Mai 2022. Sie setzt die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG in der Fassung der sogenannten Omnibus-Richtlinie um. Die Paragrafen wurden dabei neu durchnummeriert — wer noch mit der alten PAngV arbeitet, zitiert Vorschriften, die es so nicht mehr gibt.

Der Anwendungsbereich steht in § 1 PAngV. Erfasst ist, wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt. Reine B2B-Angebote fallen heraus, gemischte Shops nicht: Sobald sich das Angebot auch an Verbraucher richtet, gilt die Verordnung für die gesamte Darstellung.

Vier Pflichten bilden das Gerüst. § 3 PAngV verlangt den Gesamtpreis, § 4 PAngV bei bestimmten Waren zusätzlich den Grundpreis, § 5 PAngV bei Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten dreißig Tage und § 6 PAngV im Fernabsatz die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten. § 11 PAngV macht Verstöße zur Ordnungswidrigkeit.

§ 2 PAngV

Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer. Beide Begriffe sind in § 2 PAngV definiert und lassen sich vertraglich nicht anders belegen.

Gesamtpreis, Versandkosten und Steuerangabe im Shop

§ 3 Abs. 1 PAngV verlangt den Gesamtpreis. Das ist der Endpreis, den ein Verbraucher tatsächlich zahlt — inklusive Umsatzsteuer und aller unvermeidbaren Preisbestandteile. Ein Nettopreis mit dem Zusatz, die Steuer komme noch hinzu, ist gegenüber Verbrauchern kein zulässiger Preis.

Im Fernabsatz kommt § 6 PAngV dazu. Danach ist anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen. Fallen sie an, ist ihre Höhe zu nennen. Lässt sich die Höhe vorab nicht berechnen — etwa bei Sperrgut oder Auslandsversand — sind die näheren Einzelheiten anzugeben, aus denen der Kunde die Kosten ableiten kann.

Häufiger Fehler

Versandkosten nur im Warenkorb

Die Angabe muss dem Preis zugeordnet sein, nicht erst im Checkout auftauchen. Üblich und anerkannt ist ein sprechender Link direkt beim Preis, der ohne Umweg auf eine Übersicht mit den konkreten Beträgen führt.

Häufiger Fehler

„Preis auf Anfrage“ im Verbraucherangebot

Wer eine konkrete Ware mit Bild und Beschreibung präsentiert, macht ein Angebot im Sinne von § 1 PAngV und schuldet den Gesamtpreis. Nur bei echten Individualleistungen ohne feste Kalkulation ist der Verzicht vertretbar.

Häufiger Fehler

Zuschläge außerhalb des Preises

Mindermengen-, Sperrgut- oder Verpackungszuschläge, die jeder Kunde zahlen muss, gehören in den Gesamtpreis. Nur echte, wählbare Zusatzleistungen dürfen daneben stehen.

Parallel zur PAngV läuft das Vertragsrecht. § 312j Abs. 2 BGB verlangt, dass dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung noch einmal der Gesamtpreis und die Liefer- und Versandkosten angezeigt werden. Ein Verstoß dagegen hat andere Folgen als ein PAngV-Verstoß — er betrifft den Vertragsschluss selbst und wird über § 312j Abs. 4 BGB und die Regeln zur Widerrufsbelehrung relevant.

Grundpreis – Bezugsgrößen, Rundung und Darstellung

Die Grundpreisangabe steht in § 4 PAngV. Sie trifft jeden, der Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Neben dem Gesamtpreis ist dann der Preis je Mengeneinheit anzugeben, und zwar unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar.

FallBezugsgrößeWas in der Praxis schiefgeht
Standardfall, § 4 Abs. 2 PAngV1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 QuadratmeterEin Shop rechnet auf 100 Gramm um, obwohl die Packung 500 Gramm wiegt. Die Bezugsgröße ist dann falsch gewählt.
Kleine Mengen, § 4 Abs. 3 PAngV100 Gramm oder 100 Milliliter, wenn das Nenngewicht üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigtDie Ausnahme wird auf ganze Sortimente angewendet, obwohl nur einzelne Artikel darunter fallen.
Lose Ware nach Gewicht oder VolumenNur der Grundpreis, er tritt an die Stelle des GesamtpreisesEin zusätzlich ausgewiesener „Stückpreis“ ohne Bezug zur Menge stiftet Verwirrung und ist angreifbar.
MehrstückpackungenGrundpreis auf die Gesamtfüllmenge aller enthaltenen EinheitenBei einem Sechserpack wird der Grundpreis je Flasche statt je Liter Gesamtinhalt gebildet.
Grundpreis gleich GesamtpreisKeine doppelte Angabe nötigBei der Ein-Liter-Flasche wird derselbe Betrag zweimal gedruckt — zulässig, aber überflüssig.

Zur Darstellung: Die frühere Formulierung, der Grundpreis müsse „in unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises stehen, ist mit der Novelle entfallen. Geblieben ist die Anforderung aus § 4 Abs. 1 PAngV, dass er unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss. Praktisch heißt das: Derselbe Blickbereich, keine Grauschrift in Kleinstgröße, kein Ausweichen in ein Aufklappfeld. Wer den Grundpreis nur auf der Detailseite zeigt, während die Kategorieseite bereits Preise nennt, geht ein vermeidbares Risiko ein.

Die Rundung regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Durchgesetzt hat sich die Angabe mit zwei Dezimalstellen nach kaufmännischer Rundung. Bei sehr günstigen Produkten führt das zu Werten wie null Komma null zwei Euro je hundert Gramm — das ist zulässig, solange die Bezugsgröße stimmt. Nicht zulässig ist es, den Grundpreis wegzulassen, weil er „nichts aussagt“.

Der Klassiker in Produktdaten-Feeds

Die Grundpreisangabe entsteht in fast jedem Shopsystem automatisch aus zwei Feldern: Füllmenge und Einheit. Bleibt eines leer oder steht dort eine Freitextangabe wie „ca. 500 g“, rechnet das System falsch oder gar nicht. Ein einziger fehlerhafter Import kann tausende Artikel angreifbar machen — und eine Abmahnung erfasst regelmäßig nicht nur den einen gerügten Artikel, sondern den gesamten kerngleichen Verstoß.

Die Regel, die Rabattaktionen verändert hat

Streichpreise und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

§ 5 PAngV ist die praktisch folgenreichste Neuerung der Novelle. Wer mit einer Preisermäßigung für eine Ware wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten dreißig Tagen vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

§ 5 Abs. 1 PAngV

Referenzpreis ist der niedrigste, nicht der letzte

Maßgeblich ist nicht der Preis von gestern, sondern der niedrigste Preis im Dreißig-Tage-Fenster. Wer zwischendurch schon einmal reduziert hatte, muss diesen tieferen Wert als Bezugsgröße nehmen — sonst ist der ausgelobte Rabatt rechnerisch falsch.

§ 5 Abs. 2 PAngV

Schrittweise Erhöhung der Ermäßigung

Wird der Rabatt in Stufen ausgeweitet, bleibt der Preis vor der ersten Ermäßigung der Referenzwert. Damit ist die Kette aus immer neuen Streichpreisen ausgeschlossen, die den Nachlass optisch wachsen lässt.

§ 5 Abs. 3 PAngV

Verderbliche Ware bleibt außen vor

Für schnell verderbliche Waren und Waren mit kurzer Haltbarkeit gilt die Regel nicht. Für den typischen Onlinehandel ist die Ausnahme schmal — sie trägt bei Frische, nicht bei Elektronik oder Textilien.

Abgrenzung

UVP ist kein Fall des § 5 PAngV

Der Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers fällt nicht unter § 5 PAngV, weil kein eigener früherer Preis gestrichen wird. Er wird über § 5 UWG kontrolliert: Die Empfehlung muss aktuell existieren und ernsthaft kalkuliert sein.

§ 5 PAngV spricht von Waren. Für Dienstleistungen greift die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht — irreführende Rabattwerbung bleibt dort aber über § 5 UWG angreifbar. Wichtig ist außerdem die Dokumentation: Wer im Streit belegen soll, welcher Preis an einem bestimmten Tag galt, braucht eine lückenlose Preishistorie aus dem Shopsystem. Ohne diesen Nachweis verliert man den Prozess, gleichgültig wie sauber kalkuliert wurde.

Preisfehler werden selten einzeln abgemahnt

Ein falsch berechneter Grundpreis betrifft meist das halbe Sortiment — und die Gegenseite formuliert den Unterlassungsanspruch entsprechend weit. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

Angebot in 60 Sek. per WhatsApp

Rabattaktionen, Countdown-Werbung und Blickfangwerbung

Neben der PAngV steht das Lauterkeitsrecht. Bei Aktionen greifen beide Regelwerke nebeneinander, und die Fehler liegen meist im UWG.

Befristung muss echt sein

Die unwahre Angabe, eine Ware sei nur für sehr begrenzte Zeit verfügbar, steht im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und ist ohne Wertungsspielraum unzulässig. Ein Countdown, der nach Ablauf einfach neu startet, erfüllt genau diesen Tatbestand.

Prozentangaben müssen nachrechenbar sein

Wirbt der Shop mit „minus 40 Prozent“, muss sich dieser Wert aus dem Referenzpreis nach § 5 Abs. 1 PAngV ergeben. Weicht die Rechnung ab, liegt zugleich eine Irreführung über den Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 UWG vor.

Blickfang und Aufklärung gehören zusammen

Ein herausgestellter Preis darf durch einen Hinweis ergänzt werden, aber nur, wenn dieser am Blickfang teilhat — eindeutig zugeordnet, lesbar, ohne Scrollen erreichbar. Ein Sternchen, das erst im Fußbereich aufgelöst wird, genügt dafür nicht.

Aktionsware muss verfügbar sein

Wer mit einem Aktionspreis wirbt, muss einen angemessenen Vorrat vorhalten. Ist die Ware praktisch sofort ausverkauft, liegt Lockvogelwerbung nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nahe.

Der Gesamtpreis ist bei einer Aufforderung zum Kauf zugleich eine wesentliche Information im Sinne von § 5b Abs. 1 UWG. Wird er vorenthalten oder verschleiert, ist das nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter, auch ohne daneben stehenden Verstoß gegen die PAngV. Für Abmahner ist das bequem: Ein Sachverhalt, zwei Anspruchsgrundlagen.

Preisangaben in Suchergebnissen, Kategorien und Vergleichsportalen

Die Pflichten aus §§ 3 bis 6 PAngV hängen nicht an der Produktdetailseite, sondern am Angebot und an der Werbung. Überall dort, wo ein Preis genannt wird, gelten sie erneut.

Auf Kategorie- und Suchergebnisseiten heißt das: Wird der Gesamtpreis gezeigt, gehört bei grundpreispflichtiger Ware auch der Grundpreis dazu. Die interne Suche ist keine Ausnahme, ebenso wenig ein Aktions-Slider auf der Startseite. Wer Preise in einem Element zeigt, das im Shopsystem als „Teaser“ gepflegt wird, muss dieselbe Prüfung durchlaufen wie die Detailseite.

Bei Preissuchmaschinen und Vergleichsportalen kommt die Aktualität hinzu. Der eingespielte Preis muss dem tatsächlichen Preis entsprechen; eine Erhöhung im Shop ist unverzüglich in den Feed zu übernehmen. Bleibt im Portal ein alter, niedrigerer Preis stehen, ist das eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG — der Händler haftet dafür, weil er den Datenstrom veranlasst hat. Dasselbe gilt für Versandkosten: Sie sind nach § 6 PAngV auch in der Portaldarstellung anzugeben.

Marktplätze

Auf Amazon, eBay oder Etsy gelten dieselben Pflichten. Die Plattform stellt zwar die Oberfläche, die Preisangabe verantwortet aber der Händler. Fehlt ein Grundpreisfeld im Listing-Template, ist der Grundpreis in ein anderes sichtbares Feld aufzunehmen — das Fehlen einer Eingabemöglichkeit entlastet nicht.

Auch die Werbung in E-Mails, in sozialen Netzwerken und in Suchanzeigen fällt unter § 1 PAngV, sobald konkrete Preise genannt werden. Ein Instagram-Beitrag mit Produktbild und Preis ist eine Werbung unter Angabe von Preisen — inklusive Grundpreispflicht. Wer die Angaben dort nicht unterbringt, nennt besser keinen Preis.

Warum die PAngV zu den häufigsten Abmahngründen zählt

Preisangaben sind von außen prüfbar. Ein Mitbewerber braucht keinen Testkauf, kein Gutachten und keine Innenkenntnis — der Verstoß steht auf der Seite. Genau das macht die PAngV zum Dauerthema.

30 TageReferenzzeitraum

Der niedrigste Gesamtpreis der letzten dreißig Tage ist bei jeder Preisermäßigung nach § 5 Abs. 1 PAngV anzugeben.

25.000 €Bußgeldrahmen

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Preisangabepflichten sind nach § 11 PAngV Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

1 MonatTypische Frist

Abmahnungen setzen für die Unterlassungserklärung meist nur wenige Tage; die einstweilige Verfügung folgt oft binnen eines Monats nach Kenntnis.

Die zivilrechtliche Seite läuft über § 3a UWG. Die Vorschriften der PAngV sind Marktverhaltensregelungen, ihr Verstoß ist damit unlauter. Abmahnberechtigt sind Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift.

Zwei Regeln begrenzen den Schaden. Die Abmahnung muss die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllen, sonst besteht ein Gegenanspruch auf Ersatz der eigenen Kosten nach § 13 Abs. 5 UWG. Und nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG kann der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen sein. Ob Preisangaben darunter fallen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt — der Einwand lohnt sich trotzdem in jedem Fall.

Teuer wird es weniger durch die erste Abmahnung als durch die Vertragsstrafe. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und den Fehler an einer anderen Stelle des Sortiments wiederholt, zahlt je Verstoß. Deshalb gehört vor jede Unterschrift die vollständige Bereinigung des Katalogs — und die Prüfung, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung der bessere Weg ist.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Ein Preisangabenfehler läuft in zwei Richtungen. Zivilrechtlich kommt die Abmahnung des Mitbewerbers oder eines Verbands mit Unterlassungsanspruch, Vertragsstrafe und Kostenerstattung. Verwaltungsrechtlich kann die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren nach § 11 PAngV einleiten. Zwei Verfahrensarten, zwei Bausteine.

  • Wettbewerbsrecht prüfen lassen. Die Abwehr einer UWG-Abmahnung ist in vielen Bedingungswerken gar nicht oder nur eingeschränkt eingeschlossen. Was für deinen Betrieb gilt, klärt der Experte in deinem Angebot. Der Ablauf nach Zugang steht unter Abmahnung im Onlineshop erhalten.
  • Gewerberechtsschutz. Er trägt das Verfahren gegen einen Bußgeldbescheid und die Auseinandersetzung mit der Behörde — Details unter Gewerberechtsschutz.
  • Vertragsrechtsschutz. Er greift, wenn der Streit aus dem Vertrag kommt, etwa beim Regress gegen eine Agentur oder einen Datenlieferanten, dessen Feed die falschen Füllmengen geliefert hat — siehe Vertragsrechtsschutz.

Die Kosten folgen dem Streitwert und den Tabellen von RVG und GKG. Bei Preisangabenverstößen setzen Gerichte den Streitwert häufig im vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich an; die erstattungsfähigen Abmahnkosten richten sich nach § 13 Abs. 3 UWG. Wie sich das im Verfahren aufsummiert, steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Ein Punkt gilt in jedem Vertrag: Ein Konflikt, der mit dem Zugang des Abmahnschreibens bereits begonnen hat, ist nicht mehr versicherbar. Die Fristen je Baustein stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz. Welche Themen im Shop sonst auflaufen — von der Widerrufsbelehrung bis zur Impressumspflicht — ist unter Rechtsschutz für den Onlinehandel gebündelt.

Häufige Fragen zur Preisangabenverordnung

Was verlangt die Preisangabenverordnung seit 2022?
Die PAngV in der Fassung vom 12. November 2021 gilt seit dem 28. Mai 2022. Sie verlangt nach § 3 PAngV den Gesamtpreis, nach § 4 PAngV bei bestimmten Waren zusätzlich den Grundpreis, nach § 5 PAngV bei Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage und nach § 6 PAngV im Fernabsatz die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten.
Wann muss ich einen Grundpreis angeben?
Nach § 4 Abs. 1 PAngV immer dann, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Bezugsgröße ist nach § 4 Abs. 2 PAngV ein Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter. Stimmt der Grundpreis mit dem Gesamtpreis überein, genügt eine Angabe.
Wann darf ich 100 Gramm als Grundpreis-Bezugsgröße nehmen?
Nach § 4 Abs. 3 PAngV bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt. Dann sind 100 Gramm oder 100 Milliliter zulässig. Für größere Packungen bleibt es bei der Bezugsgröße aus § 4 Abs. 2 PAngV, auch wenn die Umrechnung optisch günstiger aussähe.
Wie funktioniert die 30-Tage-Regel bei Streichpreisen?
Nach § 5 Abs. 1 PAngV ist bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Unternehmer in den letzten dreißig Tagen vor der Ermäßigung angewendet hat. Wird der Rabatt schrittweise erhöht, bleibt nach § 5 Abs. 2 PAngV der Preis vor der ersten Ermäßigung maßgeblich.
Gilt die 30-Tage-Regel auch für die UVP des Herstellers?
Nein. § 5 PAngV erfasst nur eigene frühere Preise des Unternehmers. Der Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung wird über das Lauterkeitsrecht kontrolliert: Die Empfehlung muss aktuell bestehen und ernsthaft kalkuliert sein, sonst liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor.
Müssen Versandkosten schon beim Produktpreis stehen?
Nach § 6 PAngV ist im Fernabsatz anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen. Fallen sie an, ist die Höhe zu nennen. Ein klar bezeichneter Link beim Preis, der direkt zu den konkreten Beträgen führt, wird allgemein als ausreichend angesehen.
Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die PAngV?
§ 11 PAngV stellt Verstöße gegen die Preisangabepflichten als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Der Rahmen reicht bis zu 25.000 Euro. Daneben steht der zivilrechtliche Weg: Über § 3a UWG ist der Verstoß unlauter und kann von Mitbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie von qualifizierten Verbänden abgemahnt werden.
Gilt die Grundpreispflicht auch auf Kategorieseiten und Marktplätzen?
Ja. § 1 PAngV knüpft an das Angebot und an die Werbung unter Angabe von Preisen an, nicht an eine bestimmte Seite. Wird auf der Kategorie- oder Suchergebnisseite ein Preis gezeigt, gehört der Grundpreis dazu. Auf Marktplätzen verantwortet der Händler die Angabe, auch wenn das Template kein eigenes Feld vorsieht.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Preisangabenfehler entstehen fast nie im Text, sondern in den Stammdaten. Wer Füllmenge und Einheit sauber pflegt und die Preishistorie exportieren kann, hat neunzig Prozent der Abmahngründe erledigt.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Ein Preisfehler betrifft selten nur einen Artikel

Abmahnung, Vertragsstrafe und Bußgeldverfahren gehören zu verschiedenen Bausteinen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

Unverbindlich beraten lassen
Angebot in 60 Sek. per WhatsAppAngebot in 60 Sekunden