Ratgeber · Onlinehandel
WEEE-Nummer und Elektrogesetz – was Händler wirklich registrieren müssen
Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 ElektroG ist auch, wer Geräte unter eigener Marke anbietet oder sie erstmals aus dem Ausland nach Deutschland bringt. Wer darunterfällt, braucht vor dem ersten Angebot eine WEEE-Registrierungsnummer, eine Finanzierungsgarantie und eine monatliche Mengenmeldung. Ohne Registrierung greift ein Vertriebsverbot, das auch Marktplätze bindet.
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- Als Hersteller gilt nach § 3 Nr. 9 ElektroG auch, wer Eigenmarken oder Importware anbietet — nicht nur der Produzent.
- Wer Geräte nicht registrierter Hersteller listet, wird selbst zum Hersteller und übernimmt alle Pflichten.
- Die Registrierung erfolgt vor dem Inverkehrbringen je Marke und Geräteart, § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG.
- Die Registrierungsnummer muss nach § 6 Abs. 3 ElektroG im Angebot und auf Rechnungen stehen.
- Ohne Registrierung dürfen auch Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nicht mehr tätig werden, § 6 Abs. 2 ElektroG.
Wann du nach dem ElektroG als Hersteller giltst
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz verteilt seine Pflichten nach Rollen, und die Rolle „Hersteller“ ist weiter gefasst als der Wortsinn. § 3 Nr. 9 ElektroG nennt vier Fallgruppen, von denen zwei typische Onlinehändler treffen.
Eigene Marke, eigene Produktion
Wer Geräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt oder herstellen lässt und in Deutschland anbietet — der klassische Gerätehersteller.
Eigenmarke auf fremder Ware
Wer Geräte anderer Hersteller unter eigener Marke anbietet oder weiterverkauft. Ausgenommen ist nur, wer den Namen des ursprünglichen Herstellers auf dem Gerät belässt.
Import aus EU oder Drittland
Wer erstmals Geräte in Deutschland anbietet, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland stammen. Direktimport macht den Händler also zum Hersteller.
Fernabsatz aus dem Ausland
Wer aus dem Ausland heraus über Fernkommunikationsmittel direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft, ohne hier niedergelassen zu sein.
Dazu kommt eine Fiktion, die in der Praxis oft übersehen wird. Nach dem letzten Halbsatz des § 3 Nr. 9 ElektroG gilt auch derjenige Vertreiber als Hersteller, der Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Wer also einen Lieferanten ohne WEEE-Nummer listet, übernimmt dessen Herstellerpflichten in vollem Umfang — samt Registrierung, Garantie und Rücknahme.
Die WEEE-Registrierungsnummer – Antrag bei der stiftung ear
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG muss sich der Hersteller mit Geräteart und Marke registrieren lassen, bevor er Geräte in Verkehr bringt. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt; die Aufgaben nimmt die stiftung elektro-altgeräte register wahr, die nach § 40 ElektroG beliehen ist. Ergebnis ist die WEEE-Registrierungsnummer im Format „WEEE-Reg.-Nr. DE“.
Geräteart und Marke bestimmen
Registriert wird je Kombination aus Marke und Geräteart, nicht je Artikel. Geräteart ist nach § 3 Nr. 2 ElektroG die Zusammenfassung von Geräten einer Kategorie mit vergleichbaren Merkmalen.
Antrag mit den Angaben der Anlage 2 stellen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 ElektroG verweist auf Anlage 2. Verlangt sind unter anderem Firmierung, Anschrift, Kontaktdaten, Handelsregister- und Steuernummer sowie die Angabe, ob die Geräte in privaten Haushalten genutzt werden können.
Garantie oder Rücknahmekonzept beifügen
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG gehört zum Antrag die insolvenzsichere Garantie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder – bei reinen B2B-Geräten – die Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 mit einem Rücknahmekonzept nach § 7a.
Nummer im Angebot und auf Rechnungen führen
§ 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet jeden Hersteller, die Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben. Sie gehört damit sichtbar in die Artikelseite und in jedes Rechnungsdokument.
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen nach § 8 ElektroG einen Bevollmächtigten benennen, der die Pflichten in eigenem Namen wahrnimmt. Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG unverzüglich mitzuteilen.
Garantie, Mengenmeldung und Rücknahmepflicht des Handels
Die Registrierung ist der Anfang, nicht das Ende. An ihr hängen laufende Pflichten, und alle werden geprüft.
| Pflicht | Norm | Was konkret verlangt wird |
|---|---|---|
| Finanzierungsgarantie | § 7 Abs. 1 ElektroG | Kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Zulässige Formen nennt § 7 Abs. 2 ElektroG. |
| Mengenmeldung | § 27 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG | Monatlich die je Geräteart in Verkehr gebrachten Mengen, bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 2 Satz 1). Nullmengen sind ausdrücklich zu melden. |
| Jahresmeldungen | § 27 Abs. 2 Satz 4 ElektroG | Zurückgenommene, wiederverwendete, recycelte und verwertete Mengen bis zum 30. April des Folgejahres. |
| Rücknahme im Handel | § 17 Abs. 1 und 2 ElektroG | Ab bestimmten Flächengrößen die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten, im Fernabsatz über zumutbar erreichbare Rückgabemöglichkeiten. |
Die Rücknahmepflicht trifft nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektrogeräte sowie Lebensmittelhändler ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche. Im Versandhandel gelten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 ElektroG alle Lager- und Versandflächen als Verkaufsfläche — die Schwelle ist damit für viele Onlineshops erreicht, obwohl sie kein Ladengeschäft haben.
Zurückzunehmen sind zum einen Altgeräte gleicher Art beim Kauf eines neuen Geräts, zum anderen ohne jeden Kauf Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind — begrenzt auf drei Geräte je Geräteart. Bei Auslieferung in den Haushalt muss der Kunde nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ElektroG beim Kaufvertragsschluss informiert und nach seiner Rückgabeabsicht gefragt werden.
Sechs Kategorien, eine Einordnung
Welche Geräte unter das ElektroG fallen
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt das Gesetz für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Erfasst sind nach § 3 Nr. 1 ElektroG Geräte, die für Wechselspannung bis 1.000 Volt oder Gleichspannung bis 1.500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem Betrieb von elektrischem Strom abhängen.
Wärmeüberträger, Bildschirme
Kategorie 1 umfasst Wärmeüberträger, Kategorie 2 Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmen über 100 Quadratzentimetern Oberfläche.
Lampen und Großgeräte
Kategorie 3 sind Lampen, Kategorie 4 Geräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Klein- und IT-Geräte
Kategorie 5 sind Kleingeräte unter 50 Zentimetern, Kategorie 6 kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik derselben Größe.
Nach § 9 Abs. 1 ElektroG muss jedes Gerät dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist, nach § 9 Abs. 2 ElektroG zusätzlich mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne aus Anlage 3. Ist das wegen Größe oder Funktion nicht möglich, darf es auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 ElektroG unter anderem Glühlampen, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und Verkehrsmittel — nicht aber elektrische Zweiräder ohne Typgenehmigungspflicht.
Registerpflichten enden nicht mit dem Eintrag
Monatsmeldung, Garantie und Rücknahme laufen weiter, und jede Lücke kann ein eigenes Verfahren auslösen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Batterierecht und BattDG – die zweite Registrierung
Wer Batterien einzeln oder in Geräten verkauft, braucht eine zweite Registrierung. Das alte Batteriegesetz ist bis auf Reste aufgehoben; maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2023/1542 und das Batterierecht-Durchführungsgesetz.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BattDG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss sich der Hersteller mit Marke und Batteriekategorie registrieren lassen, bevor er Batterien erstmals bereitstellt.
Sind alle Angaben vollständig vorgelegt, gilt die Registrierung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BattDG nach zwölf Wochen als erteilt, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.
Händler überlassen zurückgenommene Gerätealtbatterien nach § 14 Abs. 3 BattDG einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung; die Bindung läuft mindestens zwölf Monate.
Auch hier gibt es ein Verkehrsverbot. Nach § 4 Abs. 1 BattDG dürfen Hersteller Batterien nur bereitstellen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind; nach § 4 Abs. 3 BattDG dürfen Händler die Batterien nicht registrierter Hersteller nicht bereitstellen und Fulfilment-Dienstleister nicht für sie tätig werden.
Dazu kommen zwei Handelspflichten. Jeder Händler nimmt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BattDG Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien der geführten Kategorien unentgeltlich zurück; im Fernabsatz sind nach § 14 Abs. 2 BattDG Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung einzurichten. Die Hinweise nach § 24 Abs. 1 und 2 BattDG sind im Fernabsatz nach § 24 Abs. 3 BattDG in den verwendeten Darstellungsmedien und auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung beizufügen.
Prüfpflichten der Marktplätze und was sie für dich bedeuten
§ 6 Abs. 2 ElektroG ist der Grund, warum Plattformen die WEEE-Nummer abfragen und Angebote sperren. Die Norm richtet sich an vier Beteiligte.
- Hersteller. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG darf er ohne ordnungsgemäße Registrierung keine Geräte in Verkehr bringen. Das Verbot wirkt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne behördlichen Bescheid.
- Vertreiber. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG darf er Geräte nicht registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten. Tut er es doch, gilt er nach § 3 Nr. 9 ElektroG selbst als Hersteller.
- Marktplatzbetreiber. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG darf er das Anbieten oder Bereitstellen solcher Geräte nicht ermöglichen. Deshalb wird die Nummer vor der Freischaltung geprüft und der Eintrag im Herstellerverzeichnis abgeglichen.
- Fulfilment-Dienstleister. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ElektroG darf er Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand nicht vornehmen, solange die Registrierung fehlt.
Der Fehler, der ganze Sortimente sperrt
Registriert wird je Marke und Geräteart. Nimmst du eine neue Marke oder eine Geräteart auf, die im Bescheid nicht steht, ist dieser Teil des Sortiments nicht registriert — auch wenn du längst eine WEEE-Nummer hast. Plattformen erkennen das beim Abgleich und sperren die betroffenen Listings. Was dann zu tun ist, steht unter Amazon-Konto gesperrt.
Vertriebsverbot, Bußgeld und Abmahnung bei fehlender Registrierung
Die Folgen kommen aus drei Richtungen, jede mit eigenem Tempo.
Vertriebsverbot
§ 6 Abs. 2 ElektroG untersagt das Inverkehrbringen und das Anbieten ohne Registrierung. Das Verbot greift ab dem ersten Angebot, nicht erst ab dem ersten Verkauf.
Bußgeld nach § 45 ElektroG
Fehlende Registrierung, Verstoß gegen das Vertriebsverbot, fehlende Registrierungsnummer im Angebot, fehlende Kennzeichnung und unterlassene Rücknahme können nach § 45 Abs. 2 ElektroG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden, die übrigen Fälle bis zu 10.000 Euro.
Abmahnung nach UWG
§ 1 Satz 3 ElektroG sagt ausdrücklich, dass das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln soll. Ein Verstoß ist damit unlauter nach § 3a UWG; abmahnen können Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und qualifizierte Einrichtungen.
Weil § 1 Satz 3 ElektroG den Charakter als Marktverhaltensregelung so deutlich ausspricht, sind WEEE-Verstöße ein klassisches Abmahnthema — nicht nur die fehlende Registrierung, auch die fehlende Nummer nach § 6 Abs. 3 ElektroG. Vor der Unterschrift unter eine strafbewehrte Erklärung lohnt der Blick auf die modifizierte Unterlassungserklärung und den 48-Stunden-Plan.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Aus einem fehlenden Registereintrag entstehen drei Verfahren mit drei Gegnern: das Bußgeldverfahren mit dem Umweltbundesamt, die Abmahnung des Mitbewerbers und der Regress gegen den Lieferanten. Jedes gehört zu einem anderen Baustein.
- Gewerberechtsschutz. Er trägt Einspruch und Verfahren gegen Behördenentscheidungen, etwa im Bußgeldverfahren nach § 45 ElektroG. Was er umfasst, steht unter Gewerberechtsschutz.
- Vertragsrechtsschutz. Er greift beim Regress gegen den Lieferanten, der nicht registrierte Geräte geliefert hat — siehe Vertragsrechtsschutz.
- Wettbewerbsrecht. Die Abwehr einer UWG-Abmahnung ist in vielen Bedingungswerken nur eingeschränkt versichert. Ob dein Vertrag das erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.
Die Kosten folgen dem Streitwert und den Tabellen von RVG und GKG. Bei Verstößen gegen Registrierungs- und Informationspflichten liegt der Streitwert regelmäßig im vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich; die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.
Wichtig ist die Wartezeit: Ein Konflikt, der mit einer Anhörung oder einem Abmahnschreiben bereits begonnen hat, ist nicht mehr versicherbar — die Fristen stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz. Welche Registerpflichten daneben laufen, zeigt der Ratgeber zu LUCID und Verpackungsgesetz; gebündelt steht alles unter Rechtsschutz für den Onlinehandel.
Häufige Fragen zur WEEE-Nummer
Wer braucht eine WEEE-Nummer?
Muss ich die WEEE-Nummer im Shop angeben?
Werde ich als Händler zum Hersteller, wenn mein Lieferant nicht registriert ist?
Was ist die Garantie nach § 7 ElektroG?
Muss ein Onlineshop Altgeräte zurücknehmen?
Wie oft muss ich Mengen an die stiftung ear melden?
Brauche ich neben der WEEE-Nummer eine Batterieregistrierung?
Kann ich wegen einer fehlenden WEEE-Registrierung abgemahnt werden?
Elektro- und Batterierecht laufen parallel
Ob Bußgeldverfahren, Behördenanordnung und Lieferantenregress bei dir abgesichert sind, hängt an den Bausteinen Gewerbe- und Vertragsrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
