Ratgeber · Onlinehandel
GPSR – was die EU-Produktsicherheitsverordnung für deinen Shop bedeutet
Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 und gilt nach Art. 52 seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar. Für Shops zählt vor allem Art. 19 GPSR: In jedem Angebot müssen Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Drittlandware die Verantwortliche Person in der EU, Produktidentifikatoren und Warnhinweise stehen. Fehlt eine Angabe, drohen Abmahnung und Listing-Sperre.
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- Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, Art. 52 GPSR.
- Nach Art. 4 GPSR genügt schon ein Onlineangebot, das sich an Verbraucher in der Union richtet.
- Art. 19 GPSR verlangt Hersteller, Verantwortliche Person, Produktidentifikation und Warnhinweise im Angebot.
- Wer unter eigener Marke verkauft, gilt nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller mit voller Dokumentationspflicht.
- Technische Unterlagen sind nach Art. 9 Abs. 3 GPSR zehn Jahre bereitzuhalten.
Was die GPSR ist und seit wann sie gilt
Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Sie wurde am 10. Mai 2023 erlassen und gilt nach Art. 52 GPSR seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein deutsches Umsetzungsgesetz brauchte es dafür nicht – die Verordnung wirkt direkt gegenüber jedem Wirtschaftsakteur. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG.
Der Anwendungsbereich ist weit. Nach Art. 2 Abs. 1 GPSR erfasst sie alle Verbraucherprodukte, soweit es keine spezielleren Unionsvorschriften mit demselben Ziel gibt. Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 GPSR unter anderem Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel sowie Pflanzenschutzmittel. Für harmonisierte Produkte wie Spielzeug gilt sie ergänzend für die Risiken, die die Spezialvorschriften nicht abdecken.
Für den Onlinehandel ist Art. 4 GPSR die Schlüsselnorm. Danach gilt ein Produkt bereits dann als auf dem Markt bereitgestellt, wenn es online zum Verkauf angeboten wird und sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand kauft, sondern darauf, ob dein Shop auf mindestens einen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Deutschsprachige Angebote mit Versand nach Deutschland erfüllen das ohne Weiteres.
Für Altbestände gibt es eine schmale Brücke. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 nach der Richtlinie 2001/95/EG konform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Wer nach diesem Datum neue Ware bezieht, kann sich darauf nicht mehr berufen.
Wer als Hersteller, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister gilt
Die GPSR knüpft die Pflichten an Rollen, nicht an Firmierungen. Viele Shopbetreiber sind mehr als nur Händler.
| Rolle | Wer darunter fällt | Kernpflichten |
|---|---|---|
| Hersteller (Art. 3 Nr. 8 GPSR) | Wer ein Produkt herstellt oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, Art. 13 Abs. 1 GPSR | Interne Risikoanalyse und technische Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2, Kennzeichnung nach Abs. 5 und 6, Anleitung und Sicherheitshinweise nach Abs. 7 |
| Einführer (Art. 3 Nr. 10 GPSR) | Wer Ware aus einem Drittland in die EU einführt, also auch der Shop, der direkt in China bestellt | Prüfung der Herstellerpflichten nach Art. 11 Abs. 1, eigene Kennzeichnung nach Abs. 3, verständliche Anleitung nach Abs. 4 |
| Händler (Art. 3 Nr. 11 GPSR) | Jeder andere Wirtschaftsakteur in der Lieferkette, der ein Produkt bereitstellt | Kontrolle, ob Hersteller und Einführer ihre Pflichten erfüllt haben, Art. 12 Abs. 1, und Erhalt der Konformität bei Lagerung und Transport, Abs. 2 |
| Fulfilment-Dienstleister (Art. 3 Nr. 12 GPSR) | Wer mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für fremde Ware erbringt | Zählt nach Art. 3 Nr. 13 GPSR zu den Wirtschaftsakteuren und kann nach Art. 16 GPSR die Verantwortliche Person sein |
Art. 13 GPSR verschiebt die Rolle schneller, als vielen lieb ist. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, gilt nach Abs. 1 als Hersteller – Private-Label-Ware macht aus dem Händler also einen Hersteller mit voller Dokumentationspflicht. Dasselbe gilt nach Abs. 2 bei wesentlicher Veränderung des Produkts; die Kriterien stehen in Art. 13 Abs. 3 GPSR.
Die Pflichtangaben im Angebot nach Art. 19 GPSR
Art. 19 GPSR ist die Norm, an der sich der Onlinehandel entscheidet. Jedes Angebot im Fernabsatz muss vier Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten, und zwar vor der Bestellung.
- Hersteller. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann, Art. 19 Buchst. a GPSR.
- Verantwortliche Person. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, zusätzlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der Verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 19 Buchst. b GPSR.
- Produktidentifikation. Angaben zur Identifizierung einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren wie Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Art. 19 Buchst. c GPSR.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Alles, was nach der Verordnung oder den Harmonisierungsvorschriften auf dem Produkt oder in einer Begleitunterlage stehen muss, in leicht verständlicher deutscher Sprache, Art. 19 Buchst. d GPSR.
Eine E-Mail-Adresse allein genügt nicht, eine Postanschrift allein ebenfalls nicht – verlangt ist beides. Ein Verweis auf das Impressum hilft nicht, weil dort dein Unternehmen steht und nicht der Hersteller. Und was erst nach zwei Klicks im Datenblatt auftaucht, ist nicht „gut sichtbar“.
Der Fehler, der am häufigsten abgemahnt wird
Shops übernehmen Produkttexte aus dem Feed des Lieferanten, und das Herstellerfeld bleibt leer. Damit fehlt eine Pflichtangabe nach Art. 19 GPSR in jedem Listing. Wie du auf ein solches Schreiben reagierst, steht unter Abmahnung im Onlineshop erhalten.
Die Pflicht, die Dropshipping trifft
Der Verantwortliche in der EU nach Art. 16 GPSR
Nach Art. 16 Abs. 1 GPSR darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Ohne diese Person ist das Produkt nicht verkehrsfähig. Für jeden, der aus Drittländern bezieht, ist das die zentrale Hürde.
Wer die Rolle übernehmen kann
Ein Hersteller mit Sitz in der Union, ein Einführer, ein beauftragter Bevollmächtigter nach Art. 10 GPSR oder – wenn keiner der drei existiert – ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister.
Welche Aufgaben dazugehören
Nach Art. 16 Abs. 2 GPSR die regelmäßige Prüfung, ob das Produkt den technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 und den Kennzeichnungspflichten nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 entspricht, dazu die dokumentierten Nachweise auf Verlangen der Behörde.
Wo die Angabe stehen muss
Nach Art. 16 Abs. 3 GPSR auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage – mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Im Angebot verlangt Art. 19 Buchst. b GPSR dieselben Daten.
Für Dropshipping und Direktimport heißt das: Bestellst du Ware in einem Drittland und lässt sie an deine Kunden liefern, bist du regelmäßig selbst Einführer und damit selbst die Verantwortliche Person – niemand sonst in der Kette kann diese Rolle ausfüllen. Wer das Modell beibehalten will, braucht einen vertraglich gebundenen Bevollmächtigten in der EU oder einen Lieferanten, der bereits eine Verantwortliche Person benannt hat.
Eine Abmahnung kostet, bevor irgendjemand recht bekommt
Anwalt, Gegenanwalt und im Streitfall das Gericht werden fällig, gleich wie die Sache ausgeht. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Shop.
Technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung
Wer nach Art. 13 GPSR als Hersteller gilt, muss vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, Art. 9 Abs. 2 GPSR. Darin stehen mindestens Beschreibung und sicherheitsrelevante Eigenschaften des Produkts, soweit angemessen auch Risikoanalyse, Testberichte und die angewandten europäischen Normen.
Nach Art. 9 Abs. 3 GPSR ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
Ab diesem Tag gilt die GPSR nach Art. 52 GPSR. Für vorher konform in Verkehr gebrachte Ware greift die Übergangsregel des Art. 51 GPSR.
Hält ein Wirtschaftsakteur ein Produkt für gefährlich, muss er nach Art. 9 Abs. 8 oder Art. 12 Abs. 4 GPSR ohne schuldhaftes Zögern handeln.
Die Rückverfolgbarkeit läuft über die Kennzeichnung. Nach Art. 9 Abs. 5 GPSR trägt jedes Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Merkmal; ist das wegen Größe oder Art nicht möglich, gehört die Angabe auf die Verpackung. Nach Art. 9 Abs. 6 GPSR kommen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers dazu.
Für bestimmte Produktkategorien kann die Kommission nach Art. 18 GPSR ein eigenes Rückverfolgbarkeitssystem vorschreiben. Für Elektro- und Verpackungspflichten gelten daneben eigene Register – dazu die Ratgeber zur WEEE-Nummer und zu LUCID und Verpackungsgesetz.
Meldepflichten über das Safety Business Gateway und der Rückruf
Das Safety-Business-Gateway ist das Meldeportal der Kommission nach Art. 27 GPSR. Darüber erfüllen Wirtschaftsakteure ihre Meldepflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden; das Safety-Gate-Portal nach Art. 34 GPSR informiert parallel die Verbraucher.
Gefährliches Produkt erkannt
Der Hersteller ergreift nach Art. 9 Abs. 8 GPSR unverzüglich Korrekturmaßnahmen, unterrichtet die Verbraucher und meldet über das Safety-Business-Gateway. Händler treffen nach Art. 12 Abs. 4 GPSR dieselben Pflichten in ihrer Kette.
Unfall melden
Hat ein Produkt zum Tod oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden geführt, meldet der Hersteller den Unfall nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GPSR unverzüglich über das Portal. Einführer und Händler unterrichten nach Abs. 3 zunächst den Hersteller.
Verbraucher direkt unterrichten
Nach Art. 35 Abs. 1 GPSR müssen alle ermittelbaren Betroffenen direkt und unverzüglich informiert werden. Kundendaten aus dem Shop sind dafür zu nutzen – ein Aushang auf der Startseite genügt nicht.
Rückrufanzeige und Abhilfe
Die Anzeige braucht nach Art. 36 Abs. 2 GPSR die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, eine klare Gefahrenbeschreibung ohne relativierende Wörter und eine gebührenfreie Kontaktmöglichkeit. Nach Art. 37 Abs. 2 GPSR sind dem Verbraucher mindestens zwei von drei Abhilfen anzubieten – Reparatur, Ersatz oder Erstattung.
Der Punkt mit den relativierenden Wörtern wird oft übersehen. Formulierungen wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“ sind nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. c GPSR zu vermeiden, weil sie die Risikowahrnehmung beeinflussen. Eine Rückrufanzeige im gewohnten Marketing-Ton ist damit selbst ein Verstoß.
Was ein GPSR-Verstoß auslöst – Marktüberwachung, Abmahnung, Listing-Sperre
Die Folgen kommen aus drei Richtungen, jede mit eigenem Tempo.
Marktüberwachung
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, Art. 23 GPSR in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020. Sie können Angebote untersagen, Rücknahme und Rückruf anordnen und Meldungen im Schnellwarnsystem Safety Gate nach Art. 26 GPSR auslösen. Sanktionen regelt Art. 44 GPSR.
Abmahnung durch Mitbewerber
Die Informationspflichten aus Art. 19 GPSR sind Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß ist damit unlauter nach § 3a UWG; abmahnberechtigt sind Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und qualifizierte Einrichtungen. Die Abmahnung muss den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügen.
Listing-Sperre
Marktplatzbetreiber müssen nach Art. 22 Abs. 4 GPSR Anordnungen der Behörden zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten umsetzen. In der Praxis sperren Plattformen Angebote schon bei unvollständigen GPSR-Feldern – ohne Anhörung und ohne Frist.
Wirtschaftlich trifft die Plattformsperre am härtesten, weil sie sofort wirkt. Rechtlich am teuersten ist die Abmahnung, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird und später ein einzelnes Listing durchrutscht – dann wird die Vertragsstrafe fällig. Was du stattdessen tun kannst, steht unter Modifizierte Unterlassungserklärung.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
GPSR-Fälle laufen selten in eine Richtung. Die Abmahnung eines Mitbewerbers ist ein Zivilstreit, die Untersagungsverfügung der Behörde ein Verwaltungsverfahren, der Regress beim Lieferanten ein Vertragsstreit. Drei Verfahrensarten, drei Bausteine – keiner davon ist in einer Grundabsicherung selbstverständlich.
- Gewerberechtsschutz. Er trägt die Auseinandersetzung mit Behörden, also Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung der Marktüberwachung. Details unter Gewerberechtsschutz.
- Vertragsrechtsschutz. Er greift beim Regress gegen den Lieferanten, der falsche oder fehlende Herstellerangaben geliefert hat – siehe Vertragsrechtsschutz.
- Wettbewerbsrecht. Die Abwehr einer UWG-Abmahnung ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert. Ob und in welchem Umfang dein Vertrag das erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.
Was ein solches Verfahren kostet, folgt dem Streitwert und den Tabellen von RVG und GKG. Bei Verstößen gegen Informationspflichten setzen Gerichte ihn regelmäßig im vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich an. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.
Zu beachten ist außerdem die Wartezeit. Ein Konflikt, der bereits mit einem Abmahnschreiben begonnen hat, ist kein versicherbares Risiko mehr – die Fristen je Baustein stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz. Welche Fälle im Onlinehandel sonst typischerweise auflaufen, ist unter Rechtsschutz für den Onlinehandel gebündelt.
Häufige Fragen zur GPSR
Seit wann gilt die GPSR und für wen?
Welche Angaben muss ich nach Art. 19 GPSR in jedes Angebot schreiben?
Gilt die GPSR auch für meinen Shop, wenn ich nur in Deutschland verkaufe?
Was ist die Verantwortliche Person und brauche ich eine?
Werde ich als Händler zum Hersteller?
Wie lange muss ich technische Unterlagen aufbewahren?
Was ist das Safety Business Gateway?
Kann ich wegen fehlender GPSR-Angaben abgemahnt werden?
Produktsicherheit wird zum Abmahnthema
Ob Behördenverfahren, Abmahnung und Lieferantenregress bei dir versichert sind, hängt an den Bausteinen Gewerbe- und Vertragsrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
