Ratgeber · Onlinehandel

GPSR – was die EU-Produktsicherheitsverordnung für deinen Shop bedeutet

Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 und gilt nach Art. 52 seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar. Für Shops zählt vor allem Art. 19 GPSR: In jedem Angebot müssen Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Drittlandware die Verantwortliche Person in der EU, Produktidentifikatoren und Warnhinweise stehen. Fehlt eine Angabe, drohen Abmahnung und Listing-Sperre.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, Art. 52 GPSR.
  • Nach Art. 4 GPSR genügt schon ein Onlineangebot, das sich an Verbraucher in der Union richtet.
  • Art. 19 GPSR verlangt Hersteller, Verantwortliche Person, Produktidentifikation und Warnhinweise im Angebot.
  • Wer unter eigener Marke verkauft, gilt nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller mit voller Dokumentationspflicht.
  • Technische Unterlagen sind nach Art. 9 Abs. 3 GPSR zehn Jahre bereitzuhalten.

Was die GPSR ist und seit wann sie gilt

Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. Sie wurde am 10. Mai 2023 erlassen und gilt nach Art. 52 GPSR seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein deutsches Umsetzungsgesetz brauchte es dafür nicht – die Verordnung wirkt direkt gegenüber jedem Wirtschaftsakteur. Sie ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG.

Der Anwendungsbereich ist weit. Nach Art. 2 Abs. 1 GPSR erfasst sie alle Verbraucherprodukte, soweit es keine spezielleren Unionsvorschriften mit demselben Ziel gibt. Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 GPSR unter anderem Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel sowie Pflanzenschutzmittel. Für harmonisierte Produkte wie Spielzeug gilt sie ergänzend für die Risiken, die die Spezialvorschriften nicht abdecken.

Für den Onlinehandel ist Art. 4 GPSR die Schlüsselnorm. Danach gilt ein Produkt bereits dann als auf dem Markt bereitgestellt, wenn es online zum Verkauf angeboten wird und sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand kauft, sondern darauf, ob dein Shop auf mindestens einen Mitgliedstaat ausgerichtet ist. Deutschsprachige Angebote mit Versand nach Deutschland erfüllen das ohne Weiteres.

Art. 51 GPSR

Für Altbestände gibt es eine schmale Brücke. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 nach der Richtlinie 2001/95/EG konform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Wer nach diesem Datum neue Ware bezieht, kann sich darauf nicht mehr berufen.

Wer als Hersteller, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister gilt

Die GPSR knüpft die Pflichten an Rollen, nicht an Firmierungen. Viele Shopbetreiber sind mehr als nur Händler.

RolleWer darunter fälltKernpflichten
Hersteller (Art. 3 Nr. 8 GPSR)Wer ein Produkt herstellt oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, Art. 13 Abs. 1 GPSRInterne Risikoanalyse und technische Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2, Kennzeichnung nach Abs. 5 und 6, Anleitung und Sicherheitshinweise nach Abs. 7
Einführer (Art. 3 Nr. 10 GPSR)Wer Ware aus einem Drittland in die EU einführt, also auch der Shop, der direkt in China bestelltPrüfung der Herstellerpflichten nach Art. 11 Abs. 1, eigene Kennzeichnung nach Abs. 3, verständliche Anleitung nach Abs. 4
Händler (Art. 3 Nr. 11 GPSR)Jeder andere Wirtschaftsakteur in der Lieferkette, der ein Produkt bereitstelltKontrolle, ob Hersteller und Einführer ihre Pflichten erfüllt haben, Art. 12 Abs. 1, und Erhalt der Konformität bei Lagerung und Transport, Abs. 2
Fulfilment-Dienstleister (Art. 3 Nr. 12 GPSR)Wer mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für fremde Ware erbringtZählt nach Art. 3 Nr. 13 GPSR zu den Wirtschaftsakteuren und kann nach Art. 16 GPSR die Verantwortliche Person sein

Art. 13 GPSR verschiebt die Rolle schneller, als vielen lieb ist. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, gilt nach Abs. 1 als Hersteller – Private-Label-Ware macht aus dem Händler also einen Hersteller mit voller Dokumentationspflicht. Dasselbe gilt nach Abs. 2 bei wesentlicher Veränderung des Produkts; die Kriterien stehen in Art. 13 Abs. 3 GPSR.

Die Pflichtangaben im Angebot nach Art. 19 GPSR

Art. 19 GPSR ist die Norm, an der sich der Onlinehandel entscheidet. Jedes Angebot im Fernabsatz muss vier Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten, und zwar vor der Bestellung.

  • Hersteller. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann, Art. 19 Buchst. a GPSR.
  • Verantwortliche Person. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, zusätzlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der Verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 19 Buchst. b GPSR.
  • Produktidentifikation. Angaben zur Identifizierung einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren wie Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Art. 19 Buchst. c GPSR.
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Alles, was nach der Verordnung oder den Harmonisierungsvorschriften auf dem Produkt oder in einer Begleitunterlage stehen muss, in leicht verständlicher deutscher Sprache, Art. 19 Buchst. d GPSR.

Eine E-Mail-Adresse allein genügt nicht, eine Postanschrift allein ebenfalls nicht – verlangt ist beides. Ein Verweis auf das Impressum hilft nicht, weil dort dein Unternehmen steht und nicht der Hersteller. Und was erst nach zwei Klicks im Datenblatt auftaucht, ist nicht „gut sichtbar“.

Der Fehler, der am häufigsten abgemahnt wird

Shops übernehmen Produkttexte aus dem Feed des Lieferanten, und das Herstellerfeld bleibt leer. Damit fehlt eine Pflichtangabe nach Art. 19 GPSR in jedem Listing. Wie du auf ein solches Schreiben reagierst, steht unter Abmahnung im Onlineshop erhalten.

Die Pflicht, die Dropshipping trifft

Der Verantwortliche in der EU nach Art. 16 GPSR

Nach Art. 16 Abs. 1 GPSR darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Ohne diese Person ist das Produkt nicht verkehrsfähig. Für jeden, der aus Drittländern bezieht, ist das die zentrale Hürde.

Wer

Wer die Rolle übernehmen kann

Ein Hersteller mit Sitz in der Union, ein Einführer, ein beauftragter Bevollmächtigter nach Art. 10 GPSR oder – wenn keiner der drei existiert – ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister.

Was

Welche Aufgaben dazugehören

Nach Art. 16 Abs. 2 GPSR die regelmäßige Prüfung, ob das Produkt den technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 und den Kennzeichnungspflichten nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 entspricht, dazu die dokumentierten Nachweise auf Verlangen der Behörde.

Wo

Wo die Angabe stehen muss

Nach Art. 16 Abs. 3 GPSR auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage – mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Im Angebot verlangt Art. 19 Buchst. b GPSR dieselben Daten.

Für Dropshipping und Direktimport heißt das: Bestellst du Ware in einem Drittland und lässt sie an deine Kunden liefern, bist du regelmäßig selbst Einführer und damit selbst die Verantwortliche Person – niemand sonst in der Kette kann diese Rolle ausfüllen. Wer das Modell beibehalten will, braucht einen vertraglich gebundenen Bevollmächtigten in der EU oder einen Lieferanten, der bereits eine Verantwortliche Person benannt hat.

Eine Abmahnung kostet, bevor irgendjemand recht bekommt

Anwalt, Gegenanwalt und im Streitfall das Gericht werden fällig, gleich wie die Sache ausgeht. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Shop.

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Technische Unterlagen, Rückverfolgbarkeit und Aufbewahrung

Wer nach Art. 13 GPSR als Hersteller gilt, muss vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen, Art. 9 Abs. 2 GPSR. Darin stehen mindestens Beschreibung und sicherheitsrelevante Eigenschaften des Produkts, soweit angemessen auch Risikoanalyse, Testberichte und die angewandten europäischen Normen.

10 JahreTechnische Unterlagen

Nach Art. 9 Abs. 3 GPSR ab dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

13.12.2024Geltungsbeginn

Ab diesem Tag gilt die GPSR nach Art. 52 GPSR. Für vorher konform in Verkehr gebrachte Ware greift die Übergangsregel des Art. 51 GPSR.

UnverzüglichMeldung und Korrektur

Hält ein Wirtschaftsakteur ein Produkt für gefährlich, muss er nach Art. 9 Abs. 8 oder Art. 12 Abs. 4 GPSR ohne schuldhaftes Zögern handeln.

Die Rückverfolgbarkeit läuft über die Kennzeichnung. Nach Art. 9 Abs. 5 GPSR trägt jedes Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes leicht erkennbares Merkmal; ist das wegen Größe oder Art nicht möglich, gehört die Angabe auf die Verpackung. Nach Art. 9 Abs. 6 GPSR kommen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers dazu.

Für bestimmte Produktkategorien kann die Kommission nach Art. 18 GPSR ein eigenes Rückverfolgbarkeitssystem vorschreiben. Für Elektro- und Verpackungspflichten gelten daneben eigene Register – dazu die Ratgeber zur WEEE-Nummer und zu LUCID und Verpackungsgesetz.

Meldepflichten über das Safety Business Gateway und der Rückruf

Das Safety-Business-Gateway ist das Meldeportal der Kommission nach Art. 27 GPSR. Darüber erfüllen Wirtschaftsakteure ihre Meldepflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden; das Safety-Gate-Portal nach Art. 34 GPSR informiert parallel die Verbraucher.

Gefährliches Produkt erkannt

Der Hersteller ergreift nach Art. 9 Abs. 8 GPSR unverzüglich Korrekturmaßnahmen, unterrichtet die Verbraucher und meldet über das Safety-Business-Gateway. Händler treffen nach Art. 12 Abs. 4 GPSR dieselben Pflichten in ihrer Kette.

Unfall melden

Hat ein Produkt zum Tod oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden geführt, meldet der Hersteller den Unfall nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GPSR unverzüglich über das Portal. Einführer und Händler unterrichten nach Abs. 3 zunächst den Hersteller.

Verbraucher direkt unterrichten

Nach Art. 35 Abs. 1 GPSR müssen alle ermittelbaren Betroffenen direkt und unverzüglich informiert werden. Kundendaten aus dem Shop sind dafür zu nutzen – ein Aushang auf der Startseite genügt nicht.

Rückrufanzeige und Abhilfe

Die Anzeige braucht nach Art. 36 Abs. 2 GPSR die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“, eine klare Gefahrenbeschreibung ohne relativierende Wörter und eine gebührenfreie Kontaktmöglichkeit. Nach Art. 37 Abs. 2 GPSR sind dem Verbraucher mindestens zwei von drei Abhilfen anzubieten – Reparatur, Ersatz oder Erstattung.

Der Punkt mit den relativierenden Wörtern wird oft übersehen. Formulierungen wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“ sind nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. c GPSR zu vermeiden, weil sie die Risikowahrnehmung beeinflussen. Eine Rückrufanzeige im gewohnten Marketing-Ton ist damit selbst ein Verstoß.

Was ein GPSR-Verstoß auslöst – Marktüberwachung, Abmahnung, Listing-Sperre

Die Folgen kommen aus drei Richtungen, jede mit eigenem Tempo.

Behörde

Marktüberwachung

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, Art. 23 GPSR in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1020. Sie können Angebote untersagen, Rücknahme und Rückruf anordnen und Meldungen im Schnellwarnsystem Safety Gate nach Art. 26 GPSR auslösen. Sanktionen regelt Art. 44 GPSR.

Wettbewerb

Abmahnung durch Mitbewerber

Die Informationspflichten aus Art. 19 GPSR sind Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß ist damit unlauter nach § 3a UWG; abmahnberechtigt sind Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und qualifizierte Einrichtungen. Die Abmahnung muss den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG genügen.

Plattform

Listing-Sperre

Marktplatzbetreiber müssen nach Art. 22 Abs. 4 GPSR Anordnungen der Behörden zur Entfernung oder Sperrung von Inhalten umsetzen. In der Praxis sperren Plattformen Angebote schon bei unvollständigen GPSR-Feldern – ohne Anhörung und ohne Frist.

Wirtschaftlich trifft die Plattformsperre am härtesten, weil sie sofort wirkt. Rechtlich am teuersten ist die Abmahnung, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird und später ein einzelnes Listing durchrutscht – dann wird die Vertragsstrafe fällig. Was du stattdessen tun kannst, steht unter Modifizierte Unterlassungserklärung.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

GPSR-Fälle laufen selten in eine Richtung. Die Abmahnung eines Mitbewerbers ist ein Zivilstreit, die Untersagungsverfügung der Behörde ein Verwaltungsverfahren, der Regress beim Lieferanten ein Vertragsstreit. Drei Verfahrensarten, drei Bausteine – keiner davon ist in einer Grundabsicherung selbstverständlich.

  • Gewerberechtsschutz. Er trägt die Auseinandersetzung mit Behörden, also Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung der Marktüberwachung. Details unter Gewerberechtsschutz.
  • Vertragsrechtsschutz. Er greift beim Regress gegen den Lieferanten, der falsche oder fehlende Herstellerangaben geliefert hat – siehe Vertragsrechtsschutz.
  • Wettbewerbsrecht. Die Abwehr einer UWG-Abmahnung ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert. Ob und in welchem Umfang dein Vertrag das erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.

Was ein solches Verfahren kostet, folgt dem Streitwert und den Tabellen von RVG und GKG. Bei Verstößen gegen Informationspflichten setzen Gerichte ihn regelmäßig im vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich an. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Zu beachten ist außerdem die Wartezeit. Ein Konflikt, der bereits mit einem Abmahnschreiben begonnen hat, ist kein versicherbares Risiko mehr – die Fristen je Baustein stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz. Welche Fälle im Onlinehandel sonst typischerweise auflaufen, ist unter Rechtsschutz für den Onlinehandel gebündelt.

Häufige Fragen zur GPSR

Seit wann gilt die GPSR und für wen?
Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt nach Art. 52 GPSR seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie erfasst nach Art. 2 Abs. 1 GPSR alle Verbraucherprodukte, soweit keine spezielleren Unionsvorschriften greifen; ausgenommen sind nach Abs. 2 unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel und Pflanzenschutzmittel.
Welche Angaben muss ich nach Art. 19 GPSR in jedes Angebot schreiben?
Vier Angaben, eindeutig und gut sichtbar: Name und Kontaktdaten des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der Union zusätzlich die Verantwortliche Person, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung und Produktidentifikatoren sowie alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in leicht verständlicher deutscher Sprache.
Gilt die GPSR auch für meinen Shop, wenn ich nur in Deutschland verkaufe?
Ja. Nach Art. 4 GPSR gilt ein online angebotenes Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein deutschsprachiger Shop mit Versand nach Deutschland richtet seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat aus. Auf einen tatsächlichen Verkauf kommt es nicht an.
Was ist die Verantwortliche Person und brauche ich eine?
Nach Art. 16 Abs. 1 GPSR darf ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Das kann ein Hersteller in der EU, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein.
Werde ich als Händler zum Hersteller?
Ja, in zwei Fällen. Nach Art. 13 Abs. 1 GPSR gilt als Hersteller, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt – das trifft jede Private-Label-Ware. Nach Art. 13 Abs. 2 GPSR gilt dasselbe, wenn du ein Produkt wesentlich veränderst und sich das auf die Sicherheit auswirkt.
Wie lange muss ich technische Unterlagen aufbewahren?
Zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen, Art. 9 Abs. 3 GPSR. Die Unterlagen sind aktuell zu halten und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Inhaltlich verlangt Art. 9 Abs. 2 GPSR mindestens eine Produktbeschreibung mit den sicherheitsrelevanten Eigenschaften, bei entsprechenden Risiken auch Risikoanalyse und Testberichte.
Was ist das Safety Business Gateway?
Ein Webportal der Kommission nach Art. 27 GPSR, über das Wirtschaftsakteure ihre Meldungen an die Marktüberwachungsbehörden abgeben – etwa nach Art. 9 Abs. 8, Art. 12 Abs. 4 oder Art. 20 GPSR bei Unfällen. Für Verbraucher gibt es daneben das Safety-Gate-Portal nach Art. 34 GPSR, in dem gefährliche Produkte veröffentlicht werden.
Kann ich wegen fehlender GPSR-Angaben abgemahnt werden?
Ja. Die Informationspflichten aus Art. 19 GPSR sind Marktverhaltensregelungen; ein Verstoß ist unlauter nach § 3a UWG. Abmahnen können Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie qualifizierte Einrichtungen. Die Abmahnung muss die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllen, sonst besteht ein Gegenanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Die meisten GPSR-Verstöße entstehen nicht aus Absicht, sondern aus Produktdaten-Feeds, in denen das Herstellerfeld leer bleibt. Ein einziger unvollständiger Import kann tausende Listings angreifbar machen.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Produktsicherheit wird zum Abmahnthema

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