Ratgeber · Transport und Logistik
Kabotage-Regeln – was im EU-Verkehr erlaubt ist und was nicht
Nach einer grenzüberschreitenden Fahrt darf ein gebietsfremder Frachtführer im Aufnahmestaat höchstens drei Binnenbeförderungen in sieben Tagen durchführen. Danach greift eine Sperre von vier Tagen für dasselbe Fahrzeug in demselben Land. Beides steht in Art. 8 der Verordnung (EG) 1072/2009. Dieser Ratgeber zeigt, wie du Fahrten zählst, Fristen rechnest und Nachweise führst.
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- Kabotage ist die gewerbliche Binnenbeförderung durch einen gebietsfremden Frachtführer, Art. 2 Nr. 6 VO (EG) 1072/2009.
- Erlaubt sind drei Beförderungen in sieben Tagen, gerechnet ab der Entladung der eingehenden internationalen Ladung.
- Seit dem 21. Februar 2022 gilt eine Sperrzeit von vier Tagen für dasselbe Fahrzeug im selben Mitgliedstaat.
- Für jede Fahrt müssen Belege im Fahrzeug mitgeführt werden, Art. 8 Abs. 3 VO (EG) 1072/2009.
- Kabotage gilt als Entsendung — es greifen Mindestlohn und Meldepflicht des Aufnahmestaats.
Was Kabotage ist und warum der Markt begrenzt wird
Kabotage ist nach Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) 1072/2009 die gewerbliche Binnenbeförderung, die ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer zeitweilig in einem anderen Mitgliedstaat durchführt. Zwei Wörter tragen die ganze Regel — gebietsfremd und zeitweilig. Ein polnischer Frachtführer, der eine Ladung von Hamburg nach München fährt, betreibt Kabotage. Derselbe Frachtführer, der von Posen nach München fährt, betreibt grenzüberschreitenden Verkehr — dafür gelten die Beschränkungen dieses Ratgebers nicht.
Der Zweck der Begrenzung steht in den Erwägungsgründen der Verordnung. Kabotage soll Leerfahrten nach einer internationalen Tour vermeiden und damit Transportkapazität sinnvoll nutzen. Sie soll gerade keine dauerhafte Marktpräsenz in einem fremden Mitgliedstaat ermöglichen. Genau an dieser Grenze zwischen sinnvoller Rückladung und faktischer Niederlassung setzen die Zahlen an, die weiter unten stehen.
Wer Kabotage fahren darf, ist ebenfalls geregelt. Nötig ist eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) 1072/2009, für Fahrer aus Drittstaaten zusätzlich eine Fahrerbescheinigung nach Art. 5. Deutsche Unternehmen brauchen für den nationalen gewerblichen Güterkraftverkehr die Erlaubnis nach § 3 GüKG. Wie du die Lizenz bekommst und behältst, steht unter EU-Lizenz im Güterkraftverkehr.
Während der Kabotagefahrt gilt nach Art. 9 der Verordnung (EG) 1072/2009 das Recht des Aufnahmemitgliedstaats. Das betrifft den Beförderungsvertrag, Maße und Gewichte der Fahrzeuge, die Vorschriften für bestimmte Güter, die Ladungssicherung und die Lenk- und Ruhezeiten. Ein Fahrzeug aus Litauen, das in Deutschland Kabotage fährt, wird also nach deutschen Maßstäben kontrolliert.
Kabotage ist erlaubt, aber gedeckelt. Die Verordnung knüpft das Recht zur Binnenbeförderung an eine vorangegangene grenzüberschreitende Fahrt, an eine Höchstzahl von Fahrten, an eine Frist und seit dem Mobilitätspaket zusätzlich an eine Sperrzeit.
Die 3-in-7-Regel im Detail – Fahrten zählen und Tage rechnen
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1072/2009 formuliert den Kern der Kabotage-Regeln 2024 und danach: Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat darf der Frachtführer dort bis zu drei Kabotagebeförderungen durchführen. Der Zeitraum beträgt sieben Tage und beginnt, sobald die eingehende internationale Ladung vollständig entladen ist.
Eingehende grenzüberschreitende Beförderung
Ohne sie gibt es kein Kabotagerecht. Die Verordnung verlangt einen echten internationalen Transport in den Aufnahmemitgliedstaat, nicht die leere Einfahrt. Der Nachweis dieser Fahrt ist später der erste Beleg, den die Kontrollstelle sehen will.
Vollständige Entladung als Startpunkt
Mit der letzten Entladung der eingehenden Ladung beginnt die Frist von sieben Tagen. Wird über mehrere Tage an mehreren Stellen entladen, zählt die letzte Entladung. Dieser Zeitpunkt gehört dokumentiert, weil er die gesamte weitere Rechnung trägt.
Höchstens drei Beförderungen
Eine Kabotagebeförderung kann nach der Verordnung mehrere Lade- und mehrere Entladestellen umfassen und zählt trotzdem als eine Fahrt. Entscheidend ist der einzelne Beförderungsvertrag, nicht die Zahl der Stopps. Drei Verträge sind das Maximum.
Ende der Siebentagefrist
Die letzte Entladung der dritten Kabotagebeförderung muss innerhalb der sieben Tage liegen. Danach ist Schluss, selbst wenn erst zwei Fahrten gelaufen sind. Die Frist läuft kalendarisch, sie wird nicht durch Wochenenden oder Standzeiten angehalten.
Es gibt eine zweite Variante, die im Alltag oft übersehen wird. Fährt das Fahrzeug leer in einen anderen Mitgliedstaat als den Zielstaat der internationalen Beförderung, ist dort nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1072/2009 nur eine einzige Kabotagebeförderung erlaubt, und zwar innerhalb von drei Tagen nach der leeren Einfahrt. Die insgesamt drei Fahrten der Siebentagefrist bleiben davon unberührt — sie verteilen sich dann über mehrere Staaten.
Praktisch heißt das für die Disposition: Die 3-in-7-Regel ist eine Rechnung mit zwei Größen. Wer nur die Fahrten zählt und die Tage vergisst, produziert genau den Verstoß, den die Kontrolle am schnellsten findet.
Vier Tage Cooling-off – die Sperrzeit aus dem Mobilitätspaket
Mit dem Mobilitätspaket hat der europäische Gesetzgeber die Verordnung (EU) 2020/1055 erlassen und in Art. 8 der Verordnung (EG) 1072/2009 einen neuen Absatz 2a eingefügt. Er gilt seit dem 21. Februar 2022 und wird in der Branche als Cooling-off bezeichnet.
Die Regel lautet: Nach dem Ende der Kabotagebeförderungen in einem Mitgliedstaat darf der Verkehrsunternehmer vier Tage lang keine weitere Kabotage in demselben Mitgliedstaat mit demselben Fahrzeug durchführen. Bei Fahrzeugkombinationen kommt es auf das Kraftfahrzeug an, nicht auf den Anhänger oder Auflieger.
Höchstzahl nach einer eingehenden grenzüberschreitenden Fahrt, Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009.
Gerechnet ab der vollständigen Entladung der internationalen Ladung. Die letzte Entladung muss darin liegen.
Sperrzeit für denselben Mitgliedstaat und dasselbe Kraftfahrzeug nach Art. 8 Abs. 2a VO (EG) 1072/2009.
Drei Punkte werden bei der Sperrzeit regelmäßig falsch verstanden. Erstens ist sie fahrzeugbezogen und nicht betriebsbezogen: Ein anderes Fahrzeug desselben Betriebs darf im selben Staat weiterfahren, sofern es eine eigene eingehende internationale Beförderung vorweisen kann. Zweitens ist sie staatsbezogen: Das gesperrte Fahrzeug darf in einem anderen Mitgliedstaat sofort Kabotage fahren, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Drittens sperrt sie nur die Kabotage — grenzüberschreitende Beförderungen in denselben Staat bleiben jederzeit zulässig.
Der Fristbeginn ist die zweite Stolperstelle. Die vier Tage laufen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung, also ab deren Entladung, nicht ab dem Verlassen des Landes. Wer das Fahrzeug nach der dritten Fahrt noch zwei Tage im Aufnahmestaat stehen lässt, hat davon zwei Tage der Sperrzeit bereits abgesessen.
Welche Nachweise im Fahrzeug mitgeführt werden müssen
Die materielle Regel ist das eine, der Beweis das andere. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1072/2009 verlangt eindeutige Belege sowohl für die eingehende grenzüberschreitende Beförderung als auch für jede einzelne anschließende Kabotagebeförderung. Fehlt der Beleg, gilt die Fahrt im Zweifel als unerlaubt.
Die Verordnung zählt auf, welche Angaben jeder Beleg enthalten muss. In der Praxis erfüllt ein sauber ausgefüllter Frachtbrief diese Anforderungen — wie das geht, steht unter CMR-Frachtbrief richtig ausfüllen.
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders sowie des Frachtführers.
- Name und Anschrift des Empfängers und, nach der Ablieferung, dessen Unterschrift mit Datum.
- Ort und Tag der Übernahme des Gutes und der vorgesehene Ort der Ablieferung.
- Übliche Bezeichnung der Güter, Art der Verpackung, Zahl der Packstücke und Rohgewicht oder sonstige Mengenangabe.
- Amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
Die Belege müssen bei der Kontrolle im Fahrzeug vorliegen und auf Verlangen sofort vorgezeigt werden. Die Verordnung lässt ausdrücklich auch elektronische Nachweise zu; ob die Kontrollstelle sie im Aufnahmemitgliedstaat ohne Rückfrage akzeptiert, ist eine Frage der dortigen Praxis. Ein Papierstapel im Handschuhfach bleibt deshalb die sichere Variante.
Dazu kommen zwei Pflichten, die nicht aus der Kabotageverordnung stammen, aber bei jeder Kabotagekontrolle mitgeprüft werden. Nach Art. 34 Abs. 7 der Verordnung (EU) 165/2014 muss der Fahrer seit dem 21. Februar 2022 bei jedem Grenzübertritt das Länderkennzeichen am Kontrollgerät eingeben. Und weil Kabotage nach der Richtlinie (EU) 2020/1057 stets als Entsendung gilt, gehören die Entsendemeldung aus dem europäischen Meldeportal sowie die Tachografenaufzeichnungen in dieselbe Mappe.
Der Fehler, den Kontrollen am häufigsten aufdecken
Nicht der bewusste Verstoß, sondern die Lücke in der Kette. Der Frachtbrief der eingehenden internationalen Fahrt liegt schon beim Auftraggeber, die erste Kabotagefahrt ist nur per Ladeauftrag im Telefon dokumentiert, und das Entladedatum steht nirgends. Damit lässt sich weder der Fristbeginn noch die Zahl der Fahrten belegen — und die Beweislast trägt der Betrieb.
Wenn die Kontrolle das Fahrzeug herauswinkt
Kontrollen und Bußgelder bei Kabotageverstößen
Kabotage wird in Deutschland vom Bundesamt für Logistik und Mobilität, von der Polizei und beim Mindestlohn vom Zoll kontrolliert. Ein Verstoß bleibt selten beim Bußgeld allein.
Ordnungswidrigkeit nach dem GüKG
Verstöße gegen die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr und die Kabotage sind nach § 19 GüKG bußgeldbewehrt. Der Rahmen reicht je nach Tatbestand in den fünfstelligen Bereich, und er richtet sich gegen den Fahrer wie gegen den Unternehmer.
Untersagung und Sicherheitsleistung
Die Behörde kann die Weiterfahrt untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist. Bei Betroffenen ohne Wohnsitz im Inland kann nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 132 StPO eine Sicherheitsleistung verlangt werden — das Fahrzeug steht so lange.
Meldung an den Niederlassungsstaat
Nach Art. 12 der Verordnung (EG) 1072/2009 unterrichtet der Aufnahmestaat den Niederlassungsmitgliedstaat. Dieser kann bis zum vorübergehenden oder dauerhaften Entzug beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz oder der Lizenz selbst gehen.
Der teuerste Hebel ist häufig nicht das Bußgeld aus dem Güterkraftverkehrsrecht, sondern der Mindestlohn. Weil Kabotage als Entsendung gilt, schuldet der Betrieb dem Fahrer für diese Zeit den deutschen Mindestlohn. Verstöße können nach § 21 MiLoG mit Geldbuße geahndet werden, im Kern des Tatbestands bis zu 500.000 Euro. Über § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG haftet zusätzlich der Auftraggeber wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Ein Kabotagevorwurf kostet Zeit, bevor er Geld kostet
Bußgeldverfahren gegen Fahrer und Betrieb laufen parallel, und die Akteneinsicht entscheidet oft über den Ausgang. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Fuhrpark.
Kabotage im kombinierten Verkehr und die übrigen Sonderfälle
Nicht jede Binnenfahrt eines gebietsfremden Fahrzeugs ist Kabotage im Sinne der Verordnung. Vier Konstellationen weichen ab.
| Konstellation | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr | Der Straßenabschnitt zu oder von Bahn, Binnenschiff oder Seeschiff ist von den Kontingentbeschränkungen freigestellt. Die Mitgliedstaaten dürfen die Kabotageregeln bei Marktstörungen aber auf diese Abschnitte anwenden und müssen die Kommission unterrichten. | Art. 4 RL 92/106/EWG; Art. 10 Abs. 7 VO (EG) 1072/2009 |
| Leere Einfahrt in einen weiteren Mitgliedstaat | Dort ist nur eine Kabotagebeförderung erlaubt, und zwar innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt. Die Gesamtzahl von drei Fahrten in sieben Tagen bleibt die Obergrenze. | Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 |
| Fahrzeuge über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen | Seit dem Mobilitätspaket brauchen auch leichte Nutzfahrzeuge dieser Klasse im grenzüberschreitenden gewerblichen Verkehr eine Gemeinschaftslizenz. Damit gelten für sie auch die Kabotagegrenzen. | VO (EU) 2020/1055 zur Änderung der VO (EG) 1071/2009 und 1072/2009 |
| Werkverkehr | Beförderungen für eigene Zwecke des Unternehmens sind kein gewerblicher Güterkraftverkehr und damit keine Kabotage. Die Voraussetzungen sind eng und werden bei Kontrollen genau geprüft. | § 1 GüKG |
Der kombinierte Verkehr ist der Sonderfall mit dem größten Streitpotenzial, weil die nationale Handhabung auseinandergeht. Wer regelmäßig Container von einem Terminal abholt und im Inland zustellt, sollte für den Aufnahmestaat klären, ob dort die Freistellung oder die Kabotagerechnung gilt. Der Nachweis, dass der Straßenabschnitt zu einem kombinierten Verkehr gehört, wird über die Transportdokumente geführt.
Was Auftraggeber und Subunternehmer vertraglich regeln sollten
Kabotageverstöße entstehen fast nie im Führerhaus, sondern in der Disposition und in der Vergabe an Subunternehmer. Wer als Spediteur oder Verlader Fahrten weitergibt, sollte drei Dinge im Vertrag festhalten.
Lizenz und Fahrerbescheinigung vor dem Einsatz
Eine Kopie der Gemeinschaftslizenz und, bei Fahrern aus Drittstaaten, der Fahrerbescheinigung nach Art. 5 der Verordnung (EG) 1072/2009 gehört vor die erste Fahrt in die Akte. Die Dokumente sind befristet — der Vertrag sollte eine Pflicht zur unverzüglichen Vorlage der Verlängerung enthalten.
Erklärung zur Kabotagekonformität
Der Subunternehmer sichert zu, dass die Fahrt im Rahmen von Art. 8 der Verordnung (EG) 1072/2009 zulässig ist, und benennt die eingehende internationale Beförderung. Damit hat der Auftraggeber im Kontrollfall eine dokumentierte Grundlage statt einer mündlichen Auskunft.
Absicherung gegen die Bürgenhaftung
Die Haftung aus § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG lässt sich nicht wegvereinbaren. Üblich sind deshalb Freistellungsklauseln im Innenverhältnis und die Pflicht des Subunternehmers, die Entsendemeldung sowie Lohnunterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Was sich nicht abwälzen lässt
Die Geldbuße selbst bleibt bei dem, gegen den sie festgesetzt wird. Das Ordnungswidrigkeitenrecht knüpft über § 9 und § 30 OWiG an Person und Betrieb an. Eine Freistellungsklausel kann nur die zivilrechtlichen Folgen verteilen, nicht die Sanktion verschieben.
Dazu kommt die Frachtvertragsebene. Wird die Ladung während einer Kabotagefahrt beschädigt, richtet sich die Haftung nach dem Frachtrecht, bei grenzüberschreitendem Bezug nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Wie weit sie reicht, steht unter CMR-Haftung des Frachtführers. Bei reinen Inlandsfahrten greifen §§ 407 ff. HGB und damit die Obhutshaftung nach § 425 HGB.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Aus einem Kabotagevorwurf werden schnell zwei Verfahren — eines gegen den Fahrer und eines gegen den Betrieb oder die Geschäftsführung. Beides sind Bußgeldverfahren, also Ordnungswidrigkeitenrecht. Versichert werden dabei die Kosten der Rechtsverteidigung — Anwalt, Gericht, Sachverständiger. Die festgesetzte Geldbuße selbst trägt in jedem Fall der Betroffene; eine Rechtsschutzversicherung erstattet Bußgelder nicht.
Welcher Baustein greift, hängt davon ab, woran das Verfahren anknüpft:
- Verfahren rund um Fahrzeug und Fahrer ordnet man dem Verkehrsrechtsschutz zu. Er deckt die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Straßenverkehr ab.
- Verfahren gegen den Betrieb wegen Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsrecht laufen über den Gewerberechtsschutz, der die Auseinandersetzung mit Behörden abbildet.
- Streit mit Auftraggeber oder Subunternehmer über Freistellung, Frachtlohn oder Schadensersatz ist Vertragsrecht und gehört in den Vertragsrechtsschutz.
- Vorsatzvorwürfe, etwa wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, fallen in den Bereich des erweiterten Strafrechtsschutzes für Geschäftsführer.
Beim Verkehrsrechtsschutz für den Fuhrpark lohnt der Blick auf zwei Details. Erstens: Sind mitversicherte Fahrer eingeschlossen, auch wenn sie über einen Personaldienstleister kommen? Zweitens: Gilt der Schutz auch für Fahrzeuge, die im Ausland eingesetzt werden, und in welchem Geltungsbereich? Beides steht in den Bedingungen und nicht im Prospekt — worauf du sonst noch achtest, steht unter Firmenrechtsschutz im Vergleich.
Was ein Verfahren kostet, folgt bei Bußgeldsachen dem RVG. Hinzu kommt bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid die Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG in Höhe von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Welche Fälle in der Branche sonst noch auflaufen, ist unter Rechtsschutz für Transport und Logistik gebündelt.
Häufige Fragen zur Kabotage
Was bedeutet die 3-in-7-Regel bei der Kabotage?
Wie lange dauert die Cooling-off-Periode nach dem Mobilitätspaket?
Zählt eine Fahrt mit mehreren Entladestellen als eine oder mehrere Kabotagebeförderungen?
Welche Papiere müssen bei einer Kabotagekontrolle im Fahrzeug liegen?
Welches Bußgeld droht bei unerlaubter Kabotage in Deutschland?
Gilt bei Kabotage der deutsche Mindestlohn?
Fällt der Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr unter die Kabotageregeln?
Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung das Bußgeld bei einem Kabotageverstoß?
Kontrollen im Fuhrpark laufen nicht nach Kalender
Ob dein Betrieb bei einem Bußgeld- oder Untersagungsverfahren abgesichert ist, hängt an den Bausteinen Verkehrs- und Gewerberechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
