Ratgeber · Transport und Logistik
ADSP erklärt – was die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen bedeuten
Die ADSP sind kein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur, wenn sie wirksam einbezogen wurden, sie treten hinter zwingendes CMR-Recht zurück, und ihre Haftungsbegrenzungen greifen nur, solange der Spediteur eine Verkehrshaftungsversicherung unterhält. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es bei Einbeziehung, Ziffer 23 und Reklamation ankommt.
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- Die ADSP sind AGB nach § 305 Abs. 1 BGB und gelten nur bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag.
- Ziffer 23 ADSP staffelt die Haftung je Kilogramm, je Schadenfall und je Schadenereignis.
- Ohne Verkehrshaftungsversicherung kann sich der Spediteur auf die Haftungsbegrenzungen der ADSP nicht berufen.
- Bei grenzüberschreitender Beförderung geht die CMR nach Art. 41 CMR zwingend vor.
- Ansprüche verjähren nach § 439 HGB in einem Jahr, bei qualifiziertem Verschulden in drei Jahren.
Was die ADSP sind und wie sie Vertragsbestandteil werden
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sind kein Gesetz, sondern eine Empfehlung der Spitzenverbände der Wirtschaft. Juristisch sind sie Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB — für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Daraus folgt alles Weitere — sie gelten nicht von selbst, sie müssen einbezogen werden, und sie unterliegen der Inhaltskontrolle.
Die maßgebliche Fassung ist die ADSP 2017, die seither fortgeschrieben wurde. Welche Version für einen konkreten Auftrag gilt, entscheidet der Vertrag. Ein Verweis auf „die ADSP“ ohne Jahreszahl führt regelmäßig zu Streit, sobald es um eine Klausel geht, die zwischen den Fassungen verändert wurde. Nenne die Fassung deshalb ausdrücklich im Angebot und in der Auftragsbestätigung.
Einbeziehung im Geschäftsverkehr
Gegenüber einem Unternehmer gelten nach § 310 Abs. 1 BGB erleichterte Anforderungen. Ein klarer Hinweis im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Rahmenvertrag genügt in der Regel, wenn der Vertragspartner die Speditionsbedingungen zumutbar zur Kenntnis nehmen kann.
Strenge Form und ein Ausschluss
Gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB einen ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Praktisch ist das ohne Belang: Die ADSP nehmen Verbrauchergeschäfte selbst aus ihrem Anwendungsbereich aus, Ziffer 1 ADSP 2017.
Wenn beide Seiten AGB stellen
Verweist der Auftraggeber gleichzeitig auf seine Einkaufsbedingungen, setzt sich nicht automatisch das zuletzt versandte Dokument durch. Widersprechende Klauseln fallen weg; an ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz.
Individualabrede schlägt Formular
Was die Parteien im Einzelfall ausgehandelt haben, geht der Klausel vor, § 305b BGB. Eine im Telefonat zugesagte Zustellzeit lässt sich also nicht durch eine allgemeine Klausel im Nachhinein entwerten.
Die ADSP sind ein Angebot an den Markt, kein geltendes Recht. Ohne wirksame Einbeziehung gilt das Speditionsrecht des HGB — mit allen Folgen für Haftungshöhe und Verjährung.
ADSP 2017 gegenüber dem Speditionsrecht des HGB
Das gesetzliche Leitbild steht in §§ 453 ff. HGB. Nach § 453 HGB schuldet der Spediteur die Besorgung der Versendung; er organisiert den Transport, führt ihn aber nicht zwingend selbst durch. Sobald er Selbsteintritt erklärt (§ 458 HGB), zu festen Kosten abrechnet (§ 459 HGB) oder Sammelladung bildet (§ 460 HGB), rückt er in die Position des Frachtführers und haftet nach Frachtrecht.
Für Verlust und Beschädigung des Gutes in seiner Obhut verweist § 461 Abs. 1 HGB auf die frachtrechtlichen §§ 425 bis 436 HGB. Für die Verletzung sonstiger Pflichten gilt nach § 461 Abs. 2 HGB die Verschuldenshaftung. Die ADSP setzen auf diesem Gerüst auf und verändern vor allem die Beträge.
| Punkt | HGB-Speditionsrecht | ADSP 2017 |
|---|---|---|
| Haftungsgrundlage bei Güterschäden | Obhutshaftung nach § 461 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 425 HGB | Übernimmt die Obhutshaftung und ordnet ergänzende Ausschluss- und Begrenzungstatbestände zu |
| Höchstbetrag je Kilogramm | 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht, § 431 Abs. 1 HGB | Knüpft an denselben Wert an, ergänzt ihn aber um absolute Obergrenzen je Schadenfall und je Schadenereignis, Ziffer 23 |
| Andere Vermögensschäden | Höchstens der dreifache Betrag, der bei Verlust zu zahlen wäre, § 433 HGB | Eigener, betragsmäßig gedeckelter Höchstbetrag in Ziffer 23 |
| Lieferfristüberschreitung | Dreifacher Betrag der Fracht, § 431 Abs. 3 HGB | Übernimmt die gesetzliche Grenze |
| Verjährung | Ein Jahr, drei Jahre bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden, § 463 in Verbindung mit § 439 HGB | Übernimmt die gesetzliche Frist |
| Gerichtsstand und Rechtswahl | Allgemeine prozessuale Regeln | Eigene Klausel zugunsten der Niederlassung des Spediteurs und des deutschen Rechts |
Die Grenzen für solche Abweichungen zieht das Gesetz selbst. § 449 Abs. 2 HGB lässt eine Veränderung der frachtrechtlichen Haftung durch AGB nur in einem Korridor zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm zu und verlangt eine drucktechnisch hervorgehobene Regelung. Für den Speditionsvertrag gilt über § 466 HGB Entsprechendes. Klauseln, die diesen Rahmen verlassen, sind unwirksam — und dann greift wieder der gesetzliche Wert.
Haftungshöchstbeträge nach Ziffer 23 ADSP
Ziffer 23 ADSP ist die Klausel, um die es in fast jedem Schadenfall geht. Sie staffelt die Haftung in drei Ebenen — einen Betrag je Kilogramm, eine Obergrenze je Schadenfall und eine höhere Obergrenze, wenn aus einem Schadenereignis mehrere Ansprüche entstehen. Daneben steht ein eigener Deckel für Schäden, die keine Güterschäden sind.
Gesetzlicher Regelwert nach § 431 Abs. 1 HGB, gerechnet auf das Rohgewicht der beschädigten oder verlorenen Sendung.
Obergrenze bei reiner Lieferfristüberschreitung nach § 431 Abs. 3 HGB, ohne Güterschaden.
Regelfrist nach § 439 Abs. 1 HGB ab Ablieferung; drei Jahre bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden.
Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Ihr Wert schwankt mit dem Wechselkurs, liegt aber in der Größenordnung eines Euro. Genau daraus entsteht die Lücke, die Betriebe regelmäßig unterschätzen.
Der Rechenfehler bei leichten, teuren Gütern
Eine Palette mit Elektronik wiegt 30 Kilogramm und ist 40.000 Euro wert. Nach § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für rund 250 Rechnungseinheiten, also für einen niedrigen dreistelligen Eurobetrag. Der Rest bleibt beim Auftraggeber, solange keine höhere Haftung vereinbart oder das Gut selbst versichert ist. Wer Elektronik, Pharmazeutika oder Ersatzteile fährt, sollte diese Rechnung kennen, bevor der Schaden eintritt.
Alle Begrenzungen fallen weg, wenn dem Spediteur oder seinen Leuten qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. § 435 HGB verlangt dafür Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. In der Praxis ist das der Hebel, mit dem Anspruchsteller die Deckelung angreifen — etwa bei fehlenden Schnittstellenkontrollen im Umschlag oder bei ungesicherten Abstellplätzen.
Wer eine höhere Haftung braucht, muss sie gesondert vereinbaren oder das Gut versichern lassen. Die ADSP sehen dafür eine Weisung des Auftraggebers an den Spediteur vor. Ohne diese Weisung besorgt der Spediteur keine Warentransportversicherung, und die Deckelung bleibt bestehen. Wie sich die Haftungsschienen zueinander verhalten, steht unter Transportschaden: Wer haftet wann.
Die Verkehrsvertragsversicherung als Wirksamkeitsvoraussetzung
Die ADSP enthalten eine Besonderheit, die im Streitfall über sehr viel Geld entscheidet und trotzdem selten gelesen wird. Der Spediteur muss eine Verkehrshaftungsversicherung unterhalten — in der Branche als Verkehrsvertragsversicherung bezeichnet. Und er kann sich auf die Haftungsbegrenzungen der ADSP nur berufen, wenn im Schadenfall Versicherungsschutz besteht.
Die Folge ist streng. Fehlt die Deckung, weil die Police gekündigt, der Beitrag nicht gezahlt oder eine Obliegenheit verletzt wurde, verliert der Spediteur den Schutz der eigenen Bedingungen. Er haftet dann nach den gesetzlichen Regeln — und damit ohne die absoluten Obergrenzen je Schadenfall, die Ziffer 23 ADSP sonst vorsieht. Aus einem gedeckelten Schaden wird ein ungedeckelter.
- Deckung lückenlos halten. Ein Versicherungswechsel mit Lücke von wenigen Tagen kann für einen Schaden in dieser Zeit die gesamte Haftungsbegrenzung kosten.
- Nachweis bereithalten. Auftraggeber verlangen den Nachweis der Verkehrshaftungsversicherung regelmäßig bei der Lieferantenprüfung; er gehört in die Vertragsunterlagen.
- Subunternehmer prüfen. Wer Frachten weitergibt, sollte den Nachweis auch vom Subunternehmer verlangen und die Vorlage vertraglich festschreiben.
- Deckungssummen abgleichen. Sie sollten zu den Obergrenzen passen, die die ADSP in der vereinbarten Fassung vorsehen, sonst bleibt eine Eigenbeteiligung im Schadenfall.
Drei Versicherungen werden hier häufig verwechselt. Die Verkehrshaftungsversicherung deckt die gesetzliche und vertragliche Haftung des Spediteurs für Güterschäden. Die Warentransportversicherung deckt das Gut selbst, gleich wer den Schaden verursacht hat. Und der Rechtsschutz deckt weder das eine noch das andere, sondern die Kosten der Auseinandersetzung darüber. Die Abgrenzung ist unter Firmenrechtsschutz und Betriebshaftpflicht ausführlicher beschrieben.
Warum die ADSP gegenüber Verbrauchern nicht greifen
Die Speditionsbedingungen sind für den Verkehr zwischen Unternehmen gemacht. Ziffer 1 ADSP 2017 nimmt Geschäfte mit Verbrauchern ausdrücklich aus, und das aus gutem Grund: Gegenüber Verbrauchern wären zentrale Klauseln ohnehin angreifbar.
Volle Klauselkontrolle
Gegenüber Verbrauchern gelten die Verbotskataloge der §§ 308 und 309 BGB uneingeschränkt. § 309 Nr. 7 BGB erklärt Haftungsbegrenzungen für Körperschäden und für grobes Verschulden von vornherein für unwirksam.
Verschärfte Auslegung
Nach § 310 Abs. 3 BGB gelten AGB gegenüber Verbrauchern bereits dann als gestellt, wenn sie nicht vom Verbraucher eingeführt wurden. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Umzug als eigener Vertragstyp
Für Umzüge gelten die Sondervorschriften der §§ 451 ff. HGB. Der Haftungshöchstbetrag beträgt nach § 451e HGB 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, und bei einem Verbraucherumzug sind Abweichungen nach § 451h HGB nur eingeschränkt möglich.
Für den Betrieb heißt das: Wer neben dem Speditionsgeschäft auch Privatkunden bedient, braucht zwei Vertragswerke. Der Versuch, die ADSP mit einem Zusatz auf Verbraucher zu erstrecken, geht in aller Regel nach hinten los, weil die einzelnen Klauseln dann an §§ 307 bis 309 BGB scheitern und ersatzlos wegfallen.
Vier Regelwerke, ein Auftrag
ADSP, CMR und Einkaufsbedingungen – welche Regel gewinnt
Im internationalen Verkehr treffen regelmäßig vier Ebenen aufeinander. Die Reihenfolge steht fest, und sie wird von unten nach oben abgearbeitet.
Zwingendes Einheitsrecht geht vor
Bei grenzüberschreitender Beförderung auf der Straße gilt das CMR-Übereinkommen nach Art. 1 CMR zwingend. Art. 41 CMR erklärt jede abweichende Vereinbarung für nichtig, soweit sie von den Bestimmungen des Übereinkommens abweicht. ADSP-Klauseln treten insoweit zurück.
Individualabrede vor Formular
Was die Parteien konkret ausgehandelt haben, hat nach § 305b BGB Vorrang vor jeder AGB-Klausel. Das gilt auch dann, wenn die Abrede mündlich getroffen wurde und die AGB eine Schriftformklausel enthalten.
Wirksam einbezogene AGB
Erst danach kommen ADSP und Einkaufsbedingungen. Widersprechen sie einander, fallen die kollidierenden Klauseln weg. An ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz — nicht die Fassung derjenigen Seite, die zuletzt geschrieben hat.
Dispositives HGB-Recht als Auffangnetz
Was übrig bleibt, regeln §§ 453 ff. HGB und über § 461 Abs. 1 HGB das Frachtrecht. Dieses Auffangnetz ist für den Spediteur oft ungünstiger als die eigenen Bedingungen, weil die absoluten Obergrenzen fehlen.
Zwei Punkte im CMR-Vergleich sind für die Praxis entscheidend. Der Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CMR liegt ebenfalls bei 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm, kennt aber keinen absoluten Deckel je Schadenfall. Und nach Art. 29 CMR entfällt jede Begrenzung bei Vorsatz oder einem gleichstehenden Verschulden. Wie weit die Haftung im internationalen Verkehr reicht, ist unter CMR-Haftung des Frachtführers aufgeschlüsselt.
AGB-Streit im Transport dauert länger als der Transport
Ob ADSP, CMR oder die Einkaufsbedingungen des Verladers gelten, entscheidet über die Höhe der Haftung — und darüber wird vor Gericht gestritten. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Reklamation, Verjährung und Beweisfragen
Viele Ansprüche scheitern nicht an der Haftungsfrage, sondern an einer versäumten Anzeige. Das Gesetz arbeitet mit kurzen Fristen und knüpft an ihre Versäumung eine Vermutung zulasten des Anspruchstellers.
| Ereignis | Frist und Wirkung | Norm |
|---|---|---|
| Äußerlich erkennbarer Schaden | Anzeige spätestens bei Ablieferung; sonst wird vermutet, dass ordnungsgemäß abgeliefert wurde | § 438 Abs. 1 HGB; Art. 30 Abs. 1 CMR |
| Verdeckter Schaden | Schriftliche Anzeige binnen sieben Tagen nach Ablieferung | § 438 Abs. 1 HGB; Art. 30 Abs. 1 CMR |
| Lieferfristüberschreitung | Anzeige binnen 21 Tagen nach Ablieferung, sonst entfällt der Anspruch | § 438 Abs. 3 HGB; Art. 30 Abs. 3 CMR |
| Verjährung | Ein Jahr ab Ablieferung, drei Jahre bei Vorsatz oder qualifiziertem Verschulden | § 439 HGB; Art. 32 CMR |
| Hemmung | Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung, bis der Anspruch schriftlich zurückgewiesen wird | § 439 Abs. 3 HGB; Art. 32 Abs. 2 CMR |
Bei der Beweislast gilt eine klare Aufteilung. Der Anspruchsteller muss belegen, dass das Gut in gutem Zustand übernommen wurde, dass Verlust oder Beschädigung in der Obhut eingetreten sind und wie hoch der Schaden ist. Der Frachtbrief ist dafür das wichtigste Papier; wie er korrekt geführt wird, steht unter CMR-Frachtbrief richtig ausfüllen.
Der Spediteur trägt dagegen die Beweislast für Entlastungsgründe. § 426 HGB befreit ihn, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. § 427 HGB nennt besondere Haftungsausschlussgründe wie ungenügende Verpackung durch den Absender, natürliche Beschaffenheit des Gutes oder die Beförderung auf offenem Fahrzeug — mit einer Beweiserleichterung, sobald der Umstand nach den Umständen des Falles möglich war.
Beim Vorwurf des qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB kehrt sich die Darstellungslast praktisch um. Die Rechtsprechung verlangt vom Frachtführer, seine Organisation offenzulegen — etwa Schnittstellenkontrollen im Umschlag, Zugangsregelungen zum Lager und die Dokumentation der Übergaben. Wer dazu nichts vortragen kann, verliert die Haftungsbegrenzung, obwohl der Anspruchsteller das Verschulden eigentlich beweisen müsste.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Auseinandersetzungen um die ADSP sind Vertragsstreitigkeiten. Es geht darum, welche Bedingungen einbezogen wurden, wie hoch die Haftung ist und wer was beweisen muss. Abgebildet wird das über den Vertragsrechtsschutz — nicht über die Verkehrshaftungsversicherung, die den Schaden reguliert, und nicht über die Betriebshaftpflicht.
Die beiden Ebenen laufen im Schadenfall parallel und werden häufig verwechselt:
- Der Haftpflichtversicherer prüft und zahlt den Güterschaden im Rahmen der Police und wehrt unberechtigte Ansprüche im Rahmen seiner Deckung ab.
- Der Rechtsschutz trägt die Kosten, wenn dein Betrieb selbst Ansprüche durchsetzt — etwa gegen einen Subunternehmer im Regress oder gegen einen Auftraggeber, der die Fracht kürzt.
- Offene Frachtrechnungen sind ein eigener Fall. Wie du dabei vorgehst, steht unter Kunde zahlt die Rechnung nicht.
- Ausfall des Schuldners ist kein Rechtsschutzfall. Der Unterschied ist unter Forderungsausfall beschrieben.
Zwei Details lohnen den Blick in die Bedingungen. Erstens der Mindeststreitwert: Viele Transportstreitigkeiten liegen im niedrigen vierstelligen Bereich und fallen damit unter eine Untergrenze, wenn eine vereinbart ist. Zweitens der Geltungsbereich, sobald Auslandsberührung besteht — bei CMR-Fällen ist das der Regelfall und nicht die Ausnahme.
Die Kosten eines Verfahrens richten sich nach dem Streitwert und folgen den Tabellen von RVG und GKG. Kommt ein Gutachten zur Ursache des Schadens hinzu, übersteigen die Verfahrenskosten den Streitwert bei kleinen Sendungen schnell. Die Aufstellung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten; die typischen Fälle der Branche sind unter Rechtsschutz für Transport und Logistik gebündelt.
Häufige Fragen zu den ADSP
Was sind die ADSP und sind sie verbindlich?
Wie werden die ADSP wirksam in den Vertrag einbezogen?
Wie hoch ist die Haftung nach Ziffer 23 ADSP?
Was passiert, wenn der Spediteur keine Verkehrshaftungsversicherung hat?
Gilt die CMR oder gelten die ADSP bei einem Transport ins Ausland?
Welche Frist gilt für die Schadensanzeige nach einem Transportschaden?
Wann verjähren Ansprüche aus einem Speditionsvertrag?
Deckt eine Rechtsschutzversicherung Streit um die ADSP ab?
Haftungsstreit in der Spedition dreht sich um Klauseln
Ob die ADSP gelten und wie weit die Haftung reicht, wird im Zweifel vor Gericht geklärt. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
