Ratgeber · Transport und Logistik

CMR-Übereinkommen – wie weit die Haftung des Frachtführers reicht

Die CMR gilt kraft Gesetzes bei jedem grenzüberschreitenden Straßentransport und ist nach Art. 41 CMR nicht abdingbar. Der Frachtführer haftet nach Art. 17 CMR ohne Verschulden für alles, was zwischen Übernahme und Ablieferung passiert — begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm. Bei qualifiziertem Verschulden fällt diese Grenze vollständig weg.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die CMR gilt zwingend bei grenzüberschreitendem Straßentransport und lässt sich vertraglich nicht abschwächen, Art. 41 CMR.
  • Art. 17 Abs. 1 CMR begründet eine Obhutshaftung ohne Verschulden für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung.
  • Die Entschädigung ist nach Art. 23 Abs. 3 CMR auf 8,33 SZR je Kilogramm Rohgewicht gedeckelt.
  • Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit fällt die Grenze nach Art. 29 CMR ersatzlos weg.
  • Verdeckte Schäden sind binnen sieben Tagen schriftlich zu beanstanden, Art. 30 Abs. 1 CMR.

Was das CMR-Übereinkommen regelt und wann es gilt

Die CMR ist ein völkerrechtlicher Vertrag von 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Sie regelt nicht den Verkehr, sondern das Verhältnis zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger: Frachtbrief, Weisungsrecht, Ablieferung und vor allem die Haftung. Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt sie für jeden entgeltlichen Beförderungsvertrag über Güter auf der Straße, wenn Übernahmeort und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist. Auf Sitz oder Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.

Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Erstens: Die CMR gilt kraft Gesetzes. Sie muss nicht vereinbart werden, und nach Art. 41 CMR ist jede Abrede nichtig, die von ihr zum Nachteil des Berechtigten abweicht. Weder ein Frachtvertrag noch Allgemeine Geschäftsbedingungen können die Haftung wirksam unter das CMR-Niveau drücken. Zweitens: Sie gilt auch dann, wenn gar kein Frachtbrief ausgestellt wurde. Nach Art. 4 CMR berührt das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit des Frachtbriefs weder Bestand noch Gültigkeit des Vertrags.

Erfasst

Grenzüberschreitender Straßentransport

Entgeltliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 CMR, sobald eine Staatsgrenze zwischen Übernahme und Ablieferung liegt. Auch die Fahrt von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat fällt darunter, solange der andere Ort in einem Vertragsstaat liegt.

Erfasst

Huckepack ohne Umladung

Wird das beladene Fahrzeug auf einem Teilstück per Bahn, Fähre oder Binnenschiff befördert, ohne dass das Gut umgeladen wird, bleibt es nach Art. 2 Abs. 1 CMR bei der CMR-Haftung. Nur wenn der Schaden nachweislich allein aus dem anderen Verkehrsträger stammt, gilt dessen Recht.

Ausgenommen

Post, Umzugsgut, Leichen

Art. 1 Abs. 4 CMR nimmt Beförderungen nach internationalen Postübereinkommen, Leichentransporte und Umzugsgut aus. Für Umzüge gilt im deutschen Recht stattdessen das Umzugsvertragsrecht der §§ 451 ff. HGB.

Merksatz

Die CMR ist zwingendes Recht. Wer im internationalen Straßengüterverkehr fährt, haftet nach ihr — auch wenn im Auftrag etwas anderes steht und auch wenn nie ein Frachtbrief ausgefüllt wurde.

Die Obhutshaftung nach Art. 17 CMR – Verlust, Beschädigung, Lieferfrist

Art. 17 Abs. 1 CMR ist die zentrale Vorschrift der Frachtführerhaftung. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Schaden zwischen der Übernahme und der Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfrist. Das ist eine Obhutshaftung: Sie knüpft allein daran an, dass das Gut in deiner Hand war, und setzt kein Verschulden voraus.

Der Zeitraum zwischen Übernahme und Ablieferung entscheidet über fast alles. Was vor der Übernahme passiert — etwa beim Absender im Lager — und was nach der Ablieferung geschieht, fällt nicht unter Art. 17 CMR. Deshalb ist der genaue Zeitpunkt der Übernahme so wichtig, und deshalb ist der CMR-Frachtbrief mehr als Papierkram: Er dokumentiert diesen Zeitpunkt und den Zustand des Gutes.

Verlust

Ganz oder teilweise

Das Gut kommt nicht oder nicht vollständig an. Nach Art. 20 Abs. 1 CMR darf der Verfügungsberechtigte das Gut ohne weiteren Beweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist abgeliefert wurde, oder binnen 60 Tagen nach der Übernahme, wenn keine Frist vereinbart war.

Beschädigung

Substanzschaden am Gut

Ersetzt wird nach Art. 25 Abs. 1 CMR die Wertminderung, berechnet nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust der ganzen oder des entwerteten Teils der Sendung zu zahlen wäre.

Lieferfrist

Verspätete Ablieferung

Nach Art. 19 CMR liegt eine Überschreitung vor, wenn die vereinbarte Frist überschritten ist oder — ohne Vereinbarung — die tatsächliche Dauer die Zeit übersteigt, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.

Grenze

Ersatz nur bis zur Fracht

Für den reinen Verspätungsschaden begrenzt Art. 23 Abs. 5 CMR den Ersatz auf die Höhe der Fracht. Der entgangene Gewinn des Empfängers, Produktionsstillstand oder eine Vertragsstrafe seiner Abnehmer sind darüber hinaus nicht zu ersetzen.

Für die Leute des Frachtführers und für alle, deren er sich bei der Beförderung bedient, haftet er nach Art. 3 CMR wie für eigenes Handeln. Der eingesetzte Subunternehmer entlastet dich also nicht. Er ist dein Erfüllungsgehilfe, und der Regress gegen ihn ist ein zweiter Prozess mit eigenem Ausgang.

Haftungsbefreiungen und die bevorrechtigten Gründe

Die CMR kennt zwei Gruppen von Befreiungsgründen, und der Unterschied zwischen ihnen entscheidet Prozesse. Beide stehen in Art. 17, aber die Beweislast ist völlig verschieden geregelt.

GruppeWas darunter fälltWer was beweisen muss
Allgemeine Gründe, Art. 17 Abs. 2 CMRVerschulden des Verfügungsberechtigten, eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung, ein besonderer Mangel des Gutes sowie Umstände, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnteDer Frachtführer trägt nach Art. 18 Abs. 1 CMR die volle Beweislast für den Befreiungsgrund und für die Ursächlichkeit
Bevorrechtigte Gründe, Art. 17 Abs. 4 CMROffene Fahrzeuge bei entsprechender Vereinbarung im Frachtbrief, fehlende oder mangelhafte Verpackung, Behandlung und Verladen durch Absender oder Empfänger, natürliche Beschaffenheit des Gutes, ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke, Beförderung lebender TiereDer Frachtführer muss nur darlegen, dass der Schaden aus einer dieser Gefahren entstehen konnte; dann wird die Ursächlichkeit nach Art. 18 Abs. 2 CMR vermutet
Kein Befreiungsgrund, Art. 17 Abs. 3 CMRMangelhafte Beschaffenheit des eingesetzten Fahrzeugs, Verschulden des Vermieters oder von dessen LeutenDer Frachtführer haftet, auch wenn ihn selbst kein Vorwurf trifft — der technische Zustand des Fahrzeugs ist allein sein Risiko

Die Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 2 CMR ist der stärkste Hebel, den der Frachtführer hat. Er muss den Schadenshergang nicht aufklären, sondern nur plausibel machen, dass eine der besonderen Gefahren als Ursache in Betracht kommt. Der Gegenbeweis liegt dann beim Anspruchsteller. In der Praxis heißt das: Wer bei Übernahme dokumentiert, dass die Ladung vom Absender verladen und gesichert wurde, oder dass die Kartonage bereits eingedrückt war, verschiebt die gesamte Beweislage.

Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Bei temperaturgeführten Transporten kann sich der Frachtführer auf die natürliche Beschaffenheit des Gutes nach Art. 18 Abs. 4 CMR nur berufen, wenn er nachweist, dass alle ihm obliegenden Maßnahmen zur Auswahl, Instandhaltung und Verwendung der Kühleinrichtung getroffen und die Weisungen befolgt wurden. Und bei offenen Fahrzeugen greift Art. 17 Abs. 4 Buchst. a CMR nur, wenn die Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt ist.

Die Zahl, an der jede Schadenregulierung hängt

Die Haftungsgrenze von 8,33 SZR je Kilogramm

Art. 23 CMR koppelt die Entschädigung nicht an den Rechnungswert der Ware, sondern an ihr Gewicht. Damit ist der Ersatz bei leichten, wertvollen Gütern regelmäßig ein Bruchteil des tatsächlichen Schadens.

Erst der Wert des Gutes

Nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme berechnet — nach Börsenpreis, sonst Marktpreis, sonst dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.

Dann die Deckelung nach Gewicht

Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt die Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Rechnungseinheit ist nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, dessen Kurs täglich veröffentlicht wird.

Zusätzlich Fracht, Zölle und Kosten

Nach Art. 23 Abs. 4 CMR sind Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten zurückzuerstatten, bei gänzlichem Verlust vollständig, bei teilweisem Verlust anteilig. Weiterer Schadenersatz ist nach dieser Vorschrift nicht zu leisten.

Aufschlag nur gegen Vereinbarung

Wer mehr absichern will, muss vorher handeln: Art. 24 CMR erlaubt die Angabe eines höheren Wertes im Frachtbrief gegen Frachtzuschlag, Art. 26 CMR die Vereinbarung eines besonderen Interesses an der Lieferung. Beides muss eingetragen sein, bevor der Lkw rollt.

Rechne das einmal für deine eigenen Sendungen durch. Eine Palette Elektronik mit 300 Kilogramm Rohgewicht führt zu einer Haftungssumme von rund 2.500 Rechnungseinheiten — der Warenwert kann ein Vielfaches betragen. Genau diese Lücke ist der Grund, warum Auftraggeber im internationalen Verkehr auf einer Warentransportversicherung bestehen und warum die Verkehrshaftungsversicherung des Frachtführers etwas anderes absichert als der Rechtsschutz.

Transportschäden werden selten freiwillig reguliert

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Wann die Haftungsgrenze durchbrochen wird – Art. 29 CMR

Art. 29 Abs. 1 CMR nimmt dem Frachtführer sämtliche Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat oder durch ein Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Nach Art. 29 Abs. 2 CMR gilt dasselbe für das Verhalten seiner Bediensteten und aller Personen, deren er sich bei der Beförderung bedient.

Für Verfahren vor deutschen Gerichten ist damit der Maßstab des deutschen Frachtrechts angesprochen: Dem Vorsatz gleich steht die Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde — die Formulierung findet sich in § 435 HGB. Fällt die Grenze, haftet der Frachtführer für den vollen Schaden ohne Deckelung nach Gewicht, einschließlich der Folgeschäden.

Die Fälle, in denen Gerichte diesen Vorwurf bejahen, ähneln sich stark. Es geht fast nie um bösen Willen, sondern um organisatorische Nachlässigkeit, die jeder im Betrieb kennt.

  • Ungesicherter Abstellplatz. Der beladene Auflieger steht über das Wochenende unbewacht an einer Autobahnraststätte, obwohl diebstahlgefährdete Ware geladen ist.
  • Weisungen ignoriert. Ausdrückliche Anweisungen des Absenders zu Temperatur, Route oder Bewachung werden nicht an den Fahrer weitergegeben.
  • Keine Schnittstellenkontrolle. Bei Umschlag und Übergabe an Subunternehmer wird der Bestand nicht erfasst, sodass sich der Verlustort nicht mehr eingrenzen lässt.
  • Auskunft verweigert. Wer zum Schadenhergang nichts vorträgt, obwohl er es könnte, muss damit rechnen, dass das Gericht den qualifizierten Verschuldensvorwurf annimmt.

Der Punkt, an dem es doppelt weh tut

Wird die Haftungsgrenze durchbrochen, verlängert sich zugleich die Verjährung: Art. 32 Abs. 1 CMR sieht in diesen Fällen drei Jahre statt einem Jahr vor. Ein Anspruch, den du längst für erledigt hieltest, kann also noch Jahre später geltend gemacht werden. Wie sich die Haftung im nationalen Verkehr davon unterscheidet, steht unter Transportschaden: Wer haftet wann und wofür.

Reklamationsfristen und Verjährung nach Art. 30 und Art. 32 CMR

Die CMR arbeitet mit kurzen Fristen. Wer sie versäumt, verliert nicht immer den Anspruch, aber fast immer die Beweisposition. Für den Frachtführer sind dieselben Fristen ein Schutzschild, das er kennen muss.

7 TageVerdeckte Schäden

Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen nach Art. 30 Abs. 1 CMR binnen sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich beanstandet werden, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet. Äußerlich erkennbare Schäden sind spätestens bei der Ablieferung vorzubehalten.

21 TageLieferfristüberschreitung

Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung wird nach Art. 30 Abs. 3 CMR nur geschuldet, wenn binnen 21 Tagen nach Zurverfügungstellung des Gutes ein schriftlicher Vorbehalt beim Frachtführer eingeht.

1 JahrVerjährung

Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung verjähren nach Art. 32 Abs. 1 CMR in einem Jahr; bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden in drei Jahren.

Der Beginn der Verjährung ist in Art. 32 Abs. 1 CMR gestaffelt — bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung mit dem Tag der Ablieferung; bei gänzlichem Verlust mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn keine vereinbart war, mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme; in allen anderen Fällen mit dem Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages. Der Tag des Fristbeginns zählt nicht mit.

Eine Besonderheit rettet in der Praxis viele Ansprüche: Nach Art. 32 Abs. 2 CMR hemmt eine schriftliche Reklamation die Verjährung bis zu dem Tag, an dem der Frachtführer sie schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wer als Frachtführer eine Reklamation monatelang unbeantwortet liegen lässt, hält damit die Verjährung selbst auf. Umgekehrt gilt: Eine Zurückweisung ohne Rücksendung der Belege beendet die Hemmung nicht sicher.

Praxishinweis

Der Vorbehalt bei Ablieferung gehört in den Frachtbrief, nicht in eine spätere E-Mail. Ein Vermerk in Feld 18 ist der einfachste Weg, die Frist des Art. 30 Abs. 1 CMR zu wahren — und für den Frachtführer der wichtigste Grund, das Feld selbst zu lesen, bevor er unterschreibt.

CMR, HGB und ADSP – welches Regime wann greift

Im Alltag einer Spedition laufen drei Regelwerke nebeneinander. Welches gilt, entscheidet sich nach der Strecke und nach dem, was vereinbart wurde.

RegelwerkAnwendungsbereichHaftung und Grenzen
CMRGrenzüberschreitende Straßenbeförderung nach Art. 1 Abs. 1 CMR; zwingend nach Art. 41 CMRObhutshaftung nach Art. 17 CMR, Grenze 8,33 SZR je Kilogramm nach Art. 23 Abs. 3 CMR, Durchbrechung nach Art. 29 CMR
HGB, §§ 407 ff.Innerdeutsche Beförderung und alles, was die CMR nicht erfasstObhutshaftung nach § 425 HGB, Regelgrenze 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm nach § 431 Abs. 1 HGB, Wegfall der Begrenzung nach § 435 HGB
ADSPAllgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsgewerbes; gelten nur bei wirksamer EinbeziehungEigene Haftungsregeln für das Speditionsgeschäft; sie treten zurück, soweit zwingendes Recht wie die CMR entgegensteht

Praktisch wichtig ist die Abweichungsmöglichkeit im nationalen Recht: § 449 HGB erlaubt es, die Haftungsgrenze des § 431 HGB in bestimmten Grenzen durch Vereinbarung zu ändern — im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings nur zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten je Kilogramm. Im internationalen Verkehr geht das nicht: Art. 41 CMR macht jede für den Berechtigten nachteilige Abweichung nichtig. Was die ADSP im Einzelnen regeln, ordnet ADSP erklärt ein.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Frachtführerkette. Wird eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Frachtführern auf Grundlage eines einzigen Frachtbriefs ausgeführt, haftet nach Art. 34 CMR jeder von ihnen für die gesamte Beförderung, sobald er Gut und Frachtbrief angenommen hat. Der Anspruchsteller kann sich nach Art. 36 CMR aussuchen, wen er in Anspruch nimmt — in der Regel den, der am besten zahlt.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Bei Transportschäden treffen drei Absicherungen aufeinander, die häufig verwechselt werden. Die Verkehrshaftungsversicherung trägt die Haftung des Frachtführers gegenüber seinem Auftraggeber, also die Entschädigung nach Art. 17 und Art. 23 CMR. Die Warentransportversicherung gehört dem Warenbeteiligten und deckt den Wert der Ware selbst. Der Vertragsrechtsschutz deckt keines von beiden, sondern die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung — Anwalt, Gericht, Gutachter, wenn über Grund oder Höhe gestritten wird.

Diese Abgrenzung ist der Punkt, an dem im Schadenfall Zeit verloren geht. Wer eine Rechtsschutzversicherung anruft, weil die Ware weg ist, bekommt kein Geld für die Ware. Wer den Verkehrshaftungsversicherer anruft, weil er einen unberechtigten Anspruch abwehren will, bekommt zwar meist Abwehrdeckung im Rahmen der Police, aber nicht für Streitigkeiten außerhalb der Haftpflicht — etwa um die eigene Frachtforderung. Die grundsätzliche Trennung erklärt Firmenrechtsschutz und Betriebshaftpflicht.

Drei Punkte entscheiden bei CMR-Streitigkeiten darüber, ob der Schutz trägt:

  • Vertragsrechtsschutz eingeschlossen. Streit um Fracht, Standgeld, Regress gegen den Subunternehmer und Abwehr überhöhter Schadenersatzforderungen ist Vertragsrecht.
  • Auslandsdeckung geklärt. Nach Art. 31 CMR kann der Kläger unter mehreren Gerichtsständen wählen, auch im Ausland. Ein Schutz, der an der Grenze endet, hilft im internationalen Verkehr wenig.
  • Verkehrsrechtsschutz für den Fuhrpark. Bußgeldverfahren gegen Fahrer und Betrieb laufen getrennt von der Frachthaftung; dafür ist der Verkehrsrechtsschutz zuständig.

Was ein Verfahren kostet, hängt allein am Streitwert und folgt den Tabellen von RVG und GKG; bei Auslandsbezug kommen Übersetzungen und ausländische Anwaltsgebühren hinzu. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Welche Konflikte in der Branche sonst noch typisch sind, steht gebündelt unter Rechtsschutz für Transport und Logistik.

Häufige Fragen zur CMR-Haftung

Wann gilt die CMR?
Nach Art. 1 Abs. 1 CMR bei jedem entgeltlichen Vertrag über die Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn Übernahmeort und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist. Sie gilt kraft Gesetzes, muss nicht vereinbart werden und ist nach Art. 41 CMR zwingend.
Wie hoch ist die Haftung des Frachtführers nach CMR?
Grundlage ist nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme. Die Entschädigung ist nach Art. 23 Abs. 3 CMR auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt. Fracht, Zölle und sonstige Kosten der Beförderung werden nach Art. 23 Abs. 4 CMR zusätzlich erstattet.
Was bedeuten 8,33 SZR je Kilogramm?
SZR ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, die Rechnungseinheit des Art. 23 Abs. 7 CMR. Der Kurs wird laufend veröffentlicht und schwankt. Die Grenze wird auf das Rohgewicht der Sendung angewendet, nicht auf den Warenwert — bei leichter, hochwertiger Ware bleibt deshalb regelmäßig ein erheblicher Teil des Schadens unersetzt.
Wann haftet der Frachtführer unbegrenzt?
Nach Art. 29 Abs. 1 CMR entfallen alle Haftungsbefreiungen und Haftungsgrenzen bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Vor deutschen Gerichten ist das die Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, vergleichbar § 435 HGB.
Welche Fristen gelten für eine Reklamation nach CMR?
Äußerlich erkennbare Schäden sind nach Art. 30 Abs. 1 CMR spätestens bei der Ablieferung vorzubehalten, verdeckte Schäden binnen sieben Tagen danach in schriftlicher Form, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet. Für Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung verlangt Art. 30 Abs. 3 CMR einen schriftlichen Vorbehalt binnen 21 Tagen.
Wie lange dauert die Verjährung nach Art. 32 CMR?
Ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre. Der Beginn ist gestaffelt: Tag der Ablieferung bei Beschädigung, Teilverlust und Verspätung, dreißigster Tag nach Ablauf der Lieferfrist bei Totalverlust, sonst drei Monate nach Vertragsschluss. Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung nach Art. 32 Abs. 2 CMR.
Was ist der Unterschied zwischen CMR und HGB-Frachtrecht?
Die CMR gilt grenzüberschreitend und ist nach Art. 41 CMR zwingend. Die §§ 407 ff. HGB gelten im nationalen Verkehr; die Regelgrenze des § 431 Abs. 1 HGB liegt ebenfalls bei 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm, kann aber nach § 449 HGB in Grenzen abbedungen werden. Diese Abweichung ist im CMR-Bereich ausgeschlossen.
Ersetzt eine Rechtsschutzversicherung die Verkehrshaftungsversicherung?
Nein. Die Verkehrshaftungsversicherung trägt die Haftung des Frachtführers gegenüber dem Auftraggeber, also die Entschädigung nach Art. 17 und Art. 23 CMR. Der Rechtsschutz übernimmt die Kosten der Auseinandersetzung, etwa bei Streit um die eigene Frachtforderung oder um die Durchbrechung der Haftungsgrenze nach Art. 29 CMR.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Im Transportrecht entscheidet nicht der Schaden, sondern die Dokumentation an der Rampe. Wer Übernahmezustand und Verladung sauber festhält, steht bei Art. 18 CMR völlig anders da.

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CMR-Schäden werden hart verhandelt

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