Ratgeber · Transport und Logistik

Bußgeldkatalog LKW – einspruchsfähig oder besser zahlen?

Ein Bußgeldbescheid im Güterkraftverkehr trifft fast nie nur den Fahrer. Ob sich der Einspruch lohnt, entscheidet sich selten am Betrag, sondern an Punkten, Fahrverbot und Gewinnabschöpfung. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, § 67 Abs. 1 OWiG. Dieser Ratgeber zeigt, wann ein Einspruch sachlich trägt und wann er nur zusätzliche Kosten erzeugt.

Inhalt dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde eingehen, § 67 Abs. 1 OWiG.
  • Punkte im Fahreignungsregister gibt es erst ab 60 Euro Geldbuße, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG.
  • Ein Fahrverbot dauert einen bis drei Monate nach § 25 Abs. 1 StVG; ein Absehen ist gegen erhöhte Geldbuße möglich.
  • Nach § 17 Abs. 4 OWiG darf der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden — auch über den Höchstbetrag hinaus.
  • Neben Fahrer und Halter haftet der Betrieb selbst über § 30 und § 130 OWiG für unterlassene Aufsicht.

Welche Verstöße beim LKW am häufigsten geahndet werden

Kontrolliert wird im Güterkraftverkehr von mehreren Stellen: Von der Polizei, vom Bundesamt für Logistik und Mobilität auf der Straße und im Betrieb sowie von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die Rechtsgrundlagen stehen in vier verschiedenen Regelwerken. Der größte Teil der Verfahren stammt aus drei Bereichen — sie lassen sich in Minuten feststellen.

§ 22 StVO

Ladungssicherung

Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie bei einer Vollbremsung nicht verrutschen kann. Verantwortlich sind nach § 23 Abs. 1 StVO der Fahrer und nach § 31 Abs. 2 StVZO der Halter. Beim Ladungssicherung-Bußgeld laufen meist zwei Verfahren.

VO (EG) 561/2006

Lenk- und Ruhezeiten

Tägliche Lenkzeit, Unterbrechung nach spätestens viereinhalb Stunden, tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Die Bußgeldtatbestände stehen in § 8 und § 8a FPersG. Ausgewertet wird der Tachograf nach VO (EU) Nr. 165/2014 — rückwirkend, nicht nur für den Kontrolltag.

§ 34 StVZO

Gewicht und Maße

Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht stehen in § 34 StVZO, die Abmessungen in § 32 StVZO. Bei Überladung staffelt der Katalog nach dem Prozentsatz der Überschreitung und nach Fahrzeugklasse. Die Überladung eines LKW löst als Strafe eine Geldbuße gegen Fahrer und Halter aus, keine Kriminalstrafe.

Dazu kommen Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz selbst — etwa die Beförderung ohne Erlaubnis oder ohne beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug. Diese Tatbestände stehen in § 19 GüKG.

Grundsatz

Ein Bußgeldbescheid im Güterkraftverkehr ist selten ein Einzelvorgang. Aus derselben Kontrolle entstehen ein Verfahren gegen den Fahrer, eines gegen den Halter und in schweren Fällen eines gegen den Betrieb.

Überladung, Ladungssicherung, Lenkzeiten: Die Bußgeldrahmen

Die Höhe einer Geldbuße ergibt sich nicht aus einem einzigen Katalog, sondern aus drei Ebenen. Wer sie kennt, ordnet einen Bescheid besser ein als über den Vergleich mit Beträgen aus dem Netz.

EbeneRechtsgrundlageWas sie festlegt
Gesetzlicher Rahmen§ 17 Abs. 1 OWiG und die SpezialgesetzeOhne besondere Regelung liegt die Geldbuße bei mindestens fünf und höchstens eintausend Euro. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt § 24 StVG, für Sozialvorschriften § 8 FPersG, für den Marktzugang § 19 GüKG.
RegelsatzBußgeldkatalog-Verordnung mit AnlageDer Katalog nennt für den Regelfall einen festen Betrag, ausgehend von fahrlässiger Begehung. Er ist Zumessungsrichtlinie, keine starre Vorgabe.
Zumessung im Einzelfall§ 17 Abs. 3 und 4 OWiGBedeutung der Tat, Vorwurf und wirtschaftliche Verhältnisse zählen. Vorsatz verdoppelt den Regelsatz im Ausgangspunkt.

Unterhalb der Bußgeldgrenze steht das Verwarnungsgeld. Nach § 56 Abs. 1 OWiG kann die Behörde bei geringfügigen Verstößen bis zu 55 Euro verwarnen. Zahlt der Betroffene fristgerecht, ist die Sache erledigt — kein Bescheid, keine Eintragung. Wer eine Verwarnung nicht annimmt, bekommt das teurere Bußgeldverfahren mit Gebühren nach § 107 OWiG.

Bei Ladungssicherung staffelt der Katalog nach der Gefährdungsstufe: Bloßer Verstoß, Gefährdung, Sachbeschädigung. Jede Stufe hat einen eigenen Regelsatz und eine eigene Punktefolge. Bei Lenk- und Ruhezeiten wird pro Verstoß und pro Tag geahndet — eine Auswertung über Wochen ergibt schnell dreistellig viele Tatbestände, siehe Lenk- und Ruhezeiten im Betrieb.

Wann Punkte, Fahrverbot oder Gewinnabschöpfung dazukommen

Der Geldbetrag ist meist das kleinste Problem. Weh tut, was daneben steht.

60 EuroSchwelle für Punkte

Eingetragen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit erst ab einer Geldbuße von 60 Euro, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG. Darunter bleibt es beim Zahlbetrag.

8 PunkteEntziehung der Fahrerlaubnis

§ 4 StVG sieht bei vier und fünf Punkten eine Ermahnung vor, bei sechs und sieben eine Verwarnung, ab acht Punkten die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG.

1 bis 3 MonateDauer eines Fahrverbots

§ 25 Abs. 1 StVG erlaubt ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Wann es im Regelfall verhängt wird, ergibt sich aus § 4 BKatV und der zugehörigen Anlage.

Ein Fahrverbot für einen LKW-Fahrer ist im Kern ein Personalproblem des Betriebs. Zwei Erleichterungen sind wichtig. § 25 Abs. 2a StVG gewährt eine Vier-Monats-Frist für den Antritt, wenn in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot verhängt war. Und bei besonderen Umständen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden; die Regelgeldbuße ist dann nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen zu erhöhen.

Der dritte Hebel betrifft das Unternehmen. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat; reicht der Höchstbetrag dafür nicht, darf er überschritten werden. Diese Gewinnabschöpfung im Güterkraftverkehr zielt auf ersparte Kosten oder zusätzlich beförderte Tonnage und trifft den Unternehmer, nicht den Fahrer.

Vom Brief bis zur Rechtskraft

Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Rechtskraft: Der Ablauf

Zwischen Kontrolle und vollstreckbarem Bescheid liegen mehrere Stationen. An jeder entstehen Rechte — und an jeder verfällt etwas, wenn man sie verstreichen lässt.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen

Nach § 55 Abs. 1 OWiG ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Wer als Halter einen Zeugenfragebogen bekommt, ist Zeuge und grundsätzlich auskunftspflichtig, § 46 OWiG.

Bußgeldbescheid

Der Inhalt steht in § 66 OWiG: Tat, Zeit und Ort, angewendete Vorschriften, Beweismittel, Geldbuße, Nebenfolgen. Ist die Tat danach nicht eindeutig abgegrenzt, kann der Bescheid unwirksam sein.

Einspruch oder Rechtskraft

Ohne Einspruch wird der Bescheid nach zwei Wochen rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Einspruch gibt die Behörde die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, sofern sie den Bescheid nicht selbst zurücknimmt.

Entscheidung des Amtsgerichts

Das Gericht entscheidet nach § 71 Abs. 1 OWiG in einer Hauptverhandlung oder mit Zustimmung der Beteiligten nach § 72 OWiG durch Beschluss. An die Höhe der Geldbuße im Bescheid ist es nicht gebunden. Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG statthaft.

Wichtig ist die Verjährung: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt sie nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Für Sozialvorschriften und das Güterkraftverkehrsgesetz gelten die längeren Fristen des § 31 OWiG.

Ein Bescheid trifft selten nur den Fahrer

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Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch

Der Einspruch ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Schriftlich oder zur Niederschrift — nicht beim Gericht, nicht bei der Polizei.

Fristbeginn ist die Zustellung, nicht das Datum im Bescheid

Maßgeblich ist der Tag der Zustellung. Bei Postzustellungsurkunde steht dieses Datum auf dem gelben Umschlag. Der Bescheid trägt oft ein älteres Ausstellungsdatum.

Der Eingang zählt, nicht die Absendung

Die Berechnung folgt § 43 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Begründung ist nicht erforderlich

Der Einspruch muss nur erkennen lassen, dass der Bescheid angefochten wird. Die Begründung kann nachgereicht werden — sinnvollerweise erst nach Akteneinsicht nach § 49 OWiG, weil vorher Messprotokoll, Wiegeschein und Tachografenauswertung unbekannt sind.

Beschränkung ist möglich

Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf das Fahrverbot. Der Schuldspruch bleibt stehen, verhandelt wird nur die Rechtsfolge.

Ist die Frist versäumt, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG. Sie setzt voraus, dass die Versäumung nicht verschuldet war — eine lange Tour reicht dafür nicht, eine fehlerhafte Zustellung dagegen schon.

Wann ein Einspruch sachlich trägt – und wann nicht

Ein Einspruch ohne Substanz kostet Geld und bringt nichts. Einer mit konkretem Ansatzpunkt beendet das Verfahren oft. Der Unterschied liegt fast immer in der Akte.

Trägt oft

Fehler in der Messung oder Verwiegung

Bei Überladung entscheidet die Waage: Eichgültigkeit, Aufstellort, Verwiegeprotokoll, Toleranzabzug. Fehlt der Nachweis eines standardisierten Verfahrens, ist der Vorwurf angreifbar.

Trägt oft

Fahreridentität nicht gesichert

Steht nicht fest, wer gefahren ist, kann gegen den Fahrer nicht geahndet werden. Beim Halterverfahren nach § 31 Abs. 2 StVZO ist das anders — dort ist die eigene Pflichtverletzung der Vorwurf, nicht die Fahrt.

Trägt oft

Fahrverbot trotz Regelfall vermeidbar

Droht eine Existenzgefährdung, kommt ein Absehen gegen erhöhte Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV in Betracht. Das muss vorgetragen und belegt werden.

Trägt selten

Reines Bestreiten oder Zeitdruck

„Der Kunde hat gedrängt“ entlastet nicht. Wirtschaftlicher Druck ist bei Lenkzeiten und Überladung kein Rechtfertigungsgrund, sondern verlagert den Vorwurf auf die Disposition — und damit auf den Betrieb.

Das Kostenrisiko gehört in die Entscheidung

Bleibt der Einspruch erfolglos, trägt der Betroffene die Verfahrenskosten und seine Auslagen, § 105 OWiG in Verbindung mit § 465 StPO. Hat er Erfolg, fallen die notwendigen Auslagen nach § 467 StPO der Staatskasse zur Last. Die Verfahrensgebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro. Rechenwege unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Halterhaftung und die Verantwortung des Verkehrsleiters

Im Güterkraftverkehr endet die Verantwortung nicht am Fahrersitz. Jede Stufe hat eine eigene Norm.

WerNormWorum es geht
Fahrer§ 23 Abs. 1 StVO, § 31 Abs. 1 StVZOVerantwortung für Verkehrssicherheit, Ladung und Zustand des Fahrzeugs vor und während der Fahrt.
Halter§ 31 Abs. 2 StVZOEr darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn Fahrzeug oder Ladung nicht vorschriftsmäßig sind oder der Fahrer ungeeignet ist.
Unternehmer§ 8 und § 8a FPersG, § 19 GüKGEigene Pflichten bei Sozialvorschriften, Dokumentation und Marktzugang. Er wird als Täter belangt, nicht als Gehilfe des Fahrers.
Leitungsperson und Betrieb§ 9, § 30, § 130 OWiGHandeln für einen anderen, Verbandsgeldbuße gegen die juristische Person, Verletzung der Aufsichtspflicht.

Die schärfste Norm ist § 130 OWiG. Wer als Betriebsinhaber die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die betriebsbezogene Zuwiderhandlungen verhindern, handelt selbst ordnungswidrig, wenn gehörige Aufsicht die Tat verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Der Vorwurf lautet dann nicht „Du hast zu schwer geladen“, sondern „Du hast nicht organisiert, dass niemand zu schwer lädt“. Über § 30 OWiG trifft die Geldbuße daneben die GmbH selbst.

Der Verkehrsleiter nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 sitzt an der Schnittstelle. Ihm werden Verstöße gegen Sozialvorschriften und Marktzugangsregeln zugerechnet. Häufen sich schwerste Verstöße, steht die Zuverlässigkeit des Unternehmens im Raum — und damit die Erlaubnis selbst, siehe EU-Lizenz im Güterkraftverkehr. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde zusätzlich nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch anordnen; das ist keine Sanktion für die Tat, sondern eine verwaltungsgerichtlich anfechtbare Auflage für die Zukunft.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Ein Bußgeldverfahren ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Zivilprozess. Es fällt nicht in den Vertragsrechtsschutz, sondern bei Verstößen im Straßenverkehr in den Verkehrsrechtsschutz und bei Vorwürfen gegen Geschäftsführung oder Verkehrsleiter in den erweiterten Strafrechtsschutz.

Drei Punkte entscheiden darüber, ob der Schutz im Ernstfall trägt:

  • Wer ist mitversichert. Angestellte Fahrer, Disponenten und der Verkehrsleiter müssen als versicherte Personen erfasst sein.
  • Ordnungswidrigkeiten sind eingeschlossen. Manche Bausteine decken nur Strafverfahren. Für einen Fuhrpark ist das OWi-Verfahren der Regelfall.
  • Vorsatz bleibt außen vor. Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, entfällt der Schutz rückwirkend; bei fahrlässiger Begehung bleibt er bestehen. Details je Baustein unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.

Die Geldbuße selbst wird nie übernommen. Getragen werden Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, nicht die Sanktion — das folgt aus dem Wesen der Geldbuße als staatlicher Ahndung. Bei Fahrverbot und Gewinnabschöpfung liegt der größere Betrag ohnehin bei der Verteidigung. Welche Konflikte im Fuhrpark auflaufen und welche Bausteine zusammenpassen, steht unter Rechtsschutz für Transport und Logistik.

Häufige Fragen zum Bußgeldkatalog für LKW

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen LKW-Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen?
Zwei Wochen ab Zustellung, § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Der Einspruch geht schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Maßgeblich ist der Eingang dort, nicht das Absendedatum. Ist die Frist ohne Verschulden versäumt, kommt Wiedereinsetzung nach § 52 OWiG in Betracht.
Ab welcher Höhe gibt es beim LKW Punkte in Flensburg?
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit wird erst ab einer Geldbuße von mindestens 60 Euro in das Fahreignungsregister eingetragen, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG. Ab acht Punkten gilt der Betroffene nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet, die Fahrerlaubnis wird entzogen. Davor stehen Ermahnung und Verwarnung.
Haftet bei einer mangelhaften Ladungssicherung der Fahrer oder der Betrieb?
Beide. Der Fahrer trägt die Verantwortung nach § 22 und § 23 Abs. 1 StVO, der Halter nach § 31 Abs. 2 StVZO, weil er die Fahrt nicht zulassen darf, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert ist. Aus einer Kontrolle entstehen deshalb zwei getrennte Verfahren.
Was ist die Gewinnabschöpfung im Güterkraftverkehr?
Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat. Reicht der Höchstbetrag dafür nicht, darf er überschritten werden. Abgeschöpft werden ersparte Kosten oder zusätzlich beförderte Tonnage. Die Festsetzung trifft das Unternehmen, nicht den Fahrer.
Kann ein Fahrverbot beim LKW abgewendet werden?
Möglich ist es. Liegen besondere Umstände vor, etwa eine drohende Existenzgefährdung, kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden; die Regelgeldbuße ist dann nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen zu erhöhen. Vorgetragen und belegt werden muss das aktiv. Daneben gewährt § 25 Abs. 2a StVG unter Voraussetzungen eine Vier-Monats-Frist für den Antritt.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Angaben zur Person sind Pflicht. Angaben zur Sache sind es nicht — § 55 Abs. 1 OWiG gibt dem Betroffenen nur Gelegenheit zur Äußerung. Wer dagegen als Halter einen Zeugenfragebogen erhält, ist Zeuge und grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, soweit kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG besteht.
Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem LKW?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Für Sozialvorschriften und das Güterkraftverkehrsgesetz gelten die längeren Fristen des § 31 OWiG, die sich nach dem angedrohten Höchstmaß richten.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung das Bußgeld?
Nein. Übernommen werden Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten der Verteidigung, nicht die Geldbuße selbst. Ordnungswidrigkeiten aus dem Straßenverkehr fallen in den Verkehrsrechtsschutz, Vorwürfe gegen Geschäftsführung oder Verkehrsleiter in den erweiterten Strafrechtsschutz. Wird am Ende Vorsatz festgestellt, entfällt der Schutz rückwirkend.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Im Fuhrpark entscheidet nicht der einzelne Bescheid, sondern die Organisation dahinter. Wer Ladungssicherung und Tachografenauswertung dokumentiert, nimmt dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung die Grundlage.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Kontrollen enden selten mit einem einzigen Verfahren

Ob dein Betrieb bei Bußgeldverfahren gegen Fahrer und Verkehrsleiter abgesichert ist, hängt an Verkehrs- und Strafrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

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