Ratgeber · Transport und Logistik
Bußgeldkatalog LKW – einspruchsfähig oder besser zahlen?
Ein Bußgeldbescheid im Güterkraftverkehr trifft fast nie nur den Fahrer. Ob sich der Einspruch lohnt, entscheidet sich selten am Betrag, sondern an Punkten, Fahrverbot und Gewinnabschöpfung. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, § 67 Abs. 1 OWiG. Dieser Ratgeber zeigt, wann ein Einspruch sachlich trägt und wann er nur zusätzliche Kosten erzeugt.
Inhalt dieser Seite
- Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bußgeldbehörde eingehen, § 67 Abs. 1 OWiG.
- Punkte im Fahreignungsregister gibt es erst ab 60 Euro Geldbuße, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG.
- Ein Fahrverbot dauert einen bis drei Monate nach § 25 Abs. 1 StVG; ein Absehen ist gegen erhöhte Geldbuße möglich.
- Nach § 17 Abs. 4 OWiG darf der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden — auch über den Höchstbetrag hinaus.
- Neben Fahrer und Halter haftet der Betrieb selbst über § 30 und § 130 OWiG für unterlassene Aufsicht.
Welche Verstöße beim LKW am häufigsten geahndet werden
Kontrolliert wird im Güterkraftverkehr von mehreren Stellen: Von der Polizei, vom Bundesamt für Logistik und Mobilität auf der Straße und im Betrieb sowie von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die Rechtsgrundlagen stehen in vier verschiedenen Regelwerken. Der größte Teil der Verfahren stammt aus drei Bereichen — sie lassen sich in Minuten feststellen.
Ladungssicherung
Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie bei einer Vollbremsung nicht verrutschen kann. Verantwortlich sind nach § 23 Abs. 1 StVO der Fahrer und nach § 31 Abs. 2 StVZO der Halter. Beim Ladungssicherung-Bußgeld laufen meist zwei Verfahren.
Lenk- und Ruhezeiten
Tägliche Lenkzeit, Unterbrechung nach spätestens viereinhalb Stunden, tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Die Bußgeldtatbestände stehen in § 8 und § 8a FPersG. Ausgewertet wird der Tachograf nach VO (EU) Nr. 165/2014 — rückwirkend, nicht nur für den Kontrolltag.
Gewicht und Maße
Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht stehen in § 34 StVZO, die Abmessungen in § 32 StVZO. Bei Überladung staffelt der Katalog nach dem Prozentsatz der Überschreitung und nach Fahrzeugklasse. Die Überladung eines LKW löst als Strafe eine Geldbuße gegen Fahrer und Halter aus, keine Kriminalstrafe.
Dazu kommen Verstöße gegen das Güterkraftverkehrsgesetz selbst — etwa die Beförderung ohne Erlaubnis oder ohne beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug. Diese Tatbestände stehen in § 19 GüKG.
Ein Bußgeldbescheid im Güterkraftverkehr ist selten ein Einzelvorgang. Aus derselben Kontrolle entstehen ein Verfahren gegen den Fahrer, eines gegen den Halter und in schweren Fällen eines gegen den Betrieb.
Überladung, Ladungssicherung, Lenkzeiten: Die Bußgeldrahmen
Die Höhe einer Geldbuße ergibt sich nicht aus einem einzigen Katalog, sondern aus drei Ebenen. Wer sie kennt, ordnet einen Bescheid besser ein als über den Vergleich mit Beträgen aus dem Netz.
| Ebene | Rechtsgrundlage | Was sie festlegt |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Rahmen | § 17 Abs. 1 OWiG und die Spezialgesetze | Ohne besondere Regelung liegt die Geldbuße bei mindestens fünf und höchstens eintausend Euro. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt § 24 StVG, für Sozialvorschriften § 8 FPersG, für den Marktzugang § 19 GüKG. |
| Regelsatz | Bußgeldkatalog-Verordnung mit Anlage | Der Katalog nennt für den Regelfall einen festen Betrag, ausgehend von fahrlässiger Begehung. Er ist Zumessungsrichtlinie, keine starre Vorgabe. |
| Zumessung im Einzelfall | § 17 Abs. 3 und 4 OWiG | Bedeutung der Tat, Vorwurf und wirtschaftliche Verhältnisse zählen. Vorsatz verdoppelt den Regelsatz im Ausgangspunkt. |
Unterhalb der Bußgeldgrenze steht das Verwarnungsgeld. Nach § 56 Abs. 1 OWiG kann die Behörde bei geringfügigen Verstößen bis zu 55 Euro verwarnen. Zahlt der Betroffene fristgerecht, ist die Sache erledigt — kein Bescheid, keine Eintragung. Wer eine Verwarnung nicht annimmt, bekommt das teurere Bußgeldverfahren mit Gebühren nach § 107 OWiG.
Bei Ladungssicherung staffelt der Katalog nach der Gefährdungsstufe: Bloßer Verstoß, Gefährdung, Sachbeschädigung. Jede Stufe hat einen eigenen Regelsatz und eine eigene Punktefolge. Bei Lenk- und Ruhezeiten wird pro Verstoß und pro Tag geahndet — eine Auswertung über Wochen ergibt schnell dreistellig viele Tatbestände, siehe Lenk- und Ruhezeiten im Betrieb.
Wann Punkte, Fahrverbot oder Gewinnabschöpfung dazukommen
Der Geldbetrag ist meist das kleinste Problem. Weh tut, was daneben steht.
Eingetragen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit erst ab einer Geldbuße von 60 Euro, § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG. Darunter bleibt es beim Zahlbetrag.
§ 4 StVG sieht bei vier und fünf Punkten eine Ermahnung vor, bei sechs und sieben eine Verwarnung, ab acht Punkten die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG.
§ 25 Abs. 1 StVG erlaubt ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Wann es im Regelfall verhängt wird, ergibt sich aus § 4 BKatV und der zugehörigen Anlage.
Ein Fahrverbot für einen LKW-Fahrer ist im Kern ein Personalproblem des Betriebs. Zwei Erleichterungen sind wichtig. § 25 Abs. 2a StVG gewährt eine Vier-Monats-Frist für den Antritt, wenn in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot verhängt war. Und bei besonderen Umständen kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden; die Regelgeldbuße ist dann nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen zu erhöhen.
Der dritte Hebel betrifft das Unternehmen. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Tat gezogen hat; reicht der Höchstbetrag dafür nicht, darf er überschritten werden. Diese Gewinnabschöpfung im Güterkraftverkehr zielt auf ersparte Kosten oder zusätzlich beförderte Tonnage und trifft den Unternehmer, nicht den Fahrer.
Vom Brief bis zur Rechtskraft
Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Rechtskraft: Der Ablauf
Zwischen Kontrolle und vollstreckbarem Bescheid liegen mehrere Stationen. An jeder entstehen Rechte — und an jeder verfällt etwas, wenn man sie verstreichen lässt.
Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen
Nach § 55 Abs. 1 OWiG ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Wer als Halter einen Zeugenfragebogen bekommt, ist Zeuge und grundsätzlich auskunftspflichtig, § 46 OWiG.
Bußgeldbescheid
Der Inhalt steht in § 66 OWiG: Tat, Zeit und Ort, angewendete Vorschriften, Beweismittel, Geldbuße, Nebenfolgen. Ist die Tat danach nicht eindeutig abgegrenzt, kann der Bescheid unwirksam sein.
Einspruch oder Rechtskraft
Ohne Einspruch wird der Bescheid nach zwei Wochen rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Einspruch gibt die Behörde die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, sofern sie den Bescheid nicht selbst zurücknimmt.
Entscheidung des Amtsgerichts
Das Gericht entscheidet nach § 71 Abs. 1 OWiG in einer Hauptverhandlung oder mit Zustimmung der Beteiligten nach § 72 OWiG durch Beschluss. An die Höhe der Geldbuße im Bescheid ist es nicht gebunden. Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG statthaft.
Wichtig ist die Verjährung: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt sie nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Für Sozialvorschriften und das Güterkraftverkehrsgesetz gelten die längeren Fristen des § 31 OWiG.
Ein Bescheid trifft selten nur den Fahrer
Aus einer Kontrolle werden schnell mehrere Verfahren gegen Fahrer, Halter und Betrieb. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Fuhrpark.
Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch
Der Einspruch ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Schriftlich oder zur Niederschrift — nicht beim Gericht, nicht bei der Polizei.
Fristbeginn ist die Zustellung, nicht das Datum im Bescheid
Maßgeblich ist der Tag der Zustellung. Bei Postzustellungsurkunde steht dieses Datum auf dem gelben Umschlag. Der Bescheid trägt oft ein älteres Ausstellungsdatum.
Der Eingang zählt, nicht die Absendung
Die Berechnung folgt § 43 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Begründung ist nicht erforderlich
Der Einspruch muss nur erkennen lassen, dass der Bescheid angefochten wird. Die Begründung kann nachgereicht werden — sinnvollerweise erst nach Akteneinsicht nach § 49 OWiG, weil vorher Messprotokoll, Wiegeschein und Tachografenauswertung unbekannt sind.
Beschränkung ist möglich
Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf das Fahrverbot. Der Schuldspruch bleibt stehen, verhandelt wird nur die Rechtsfolge.
Ist die Frist versäumt, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG. Sie setzt voraus, dass die Versäumung nicht verschuldet war — eine lange Tour reicht dafür nicht, eine fehlerhafte Zustellung dagegen schon.
Wann ein Einspruch sachlich trägt – und wann nicht
Ein Einspruch ohne Substanz kostet Geld und bringt nichts. Einer mit konkretem Ansatzpunkt beendet das Verfahren oft. Der Unterschied liegt fast immer in der Akte.
Fehler in der Messung oder Verwiegung
Bei Überladung entscheidet die Waage: Eichgültigkeit, Aufstellort, Verwiegeprotokoll, Toleranzabzug. Fehlt der Nachweis eines standardisierten Verfahrens, ist der Vorwurf angreifbar.
Fahreridentität nicht gesichert
Steht nicht fest, wer gefahren ist, kann gegen den Fahrer nicht geahndet werden. Beim Halterverfahren nach § 31 Abs. 2 StVZO ist das anders — dort ist die eigene Pflichtverletzung der Vorwurf, nicht die Fahrt.
Fahrverbot trotz Regelfall vermeidbar
Droht eine Existenzgefährdung, kommt ein Absehen gegen erhöhte Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV in Betracht. Das muss vorgetragen und belegt werden.
Reines Bestreiten oder Zeitdruck
„Der Kunde hat gedrängt“ entlastet nicht. Wirtschaftlicher Druck ist bei Lenkzeiten und Überladung kein Rechtfertigungsgrund, sondern verlagert den Vorwurf auf die Disposition — und damit auf den Betrieb.
Das Kostenrisiko gehört in die Entscheidung
Bleibt der Einspruch erfolglos, trägt der Betroffene die Verfahrenskosten und seine Auslagen, § 105 OWiG in Verbindung mit § 465 StPO. Hat er Erfolg, fallen die notwendigen Auslagen nach § 467 StPO der Staatskasse zur Last. Die Verfahrensgebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro. Rechenwege unter Firmenrechtsschutz Kosten.
Halterhaftung und die Verantwortung des Verkehrsleiters
Im Güterkraftverkehr endet die Verantwortung nicht am Fahrersitz. Jede Stufe hat eine eigene Norm.
| Wer | Norm | Worum es geht |
|---|---|---|
| Fahrer | § 23 Abs. 1 StVO, § 31 Abs. 1 StVZO | Verantwortung für Verkehrssicherheit, Ladung und Zustand des Fahrzeugs vor und während der Fahrt. |
| Halter | § 31 Abs. 2 StVZO | Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn Fahrzeug oder Ladung nicht vorschriftsmäßig sind oder der Fahrer ungeeignet ist. |
| Unternehmer | § 8 und § 8a FPersG, § 19 GüKG | Eigene Pflichten bei Sozialvorschriften, Dokumentation und Marktzugang. Er wird als Täter belangt, nicht als Gehilfe des Fahrers. |
| Leitungsperson und Betrieb | § 9, § 30, § 130 OWiG | Handeln für einen anderen, Verbandsgeldbuße gegen die juristische Person, Verletzung der Aufsichtspflicht. |
Die schärfste Norm ist § 130 OWiG. Wer als Betriebsinhaber die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die betriebsbezogene Zuwiderhandlungen verhindern, handelt selbst ordnungswidrig, wenn gehörige Aufsicht die Tat verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Der Vorwurf lautet dann nicht „Du hast zu schwer geladen“, sondern „Du hast nicht organisiert, dass niemand zu schwer lädt“. Über § 30 OWiG trifft die Geldbuße daneben die GmbH selbst.
Der Verkehrsleiter nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 sitzt an der Schnittstelle. Ihm werden Verstöße gegen Sozialvorschriften und Marktzugangsregeln zugerechnet. Häufen sich schwerste Verstöße, steht die Zuverlässigkeit des Unternehmens im Raum — und damit die Erlaubnis selbst, siehe EU-Lizenz im Güterkraftverkehr. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde zusätzlich nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch anordnen; das ist keine Sanktion für die Tat, sondern eine verwaltungsgerichtlich anfechtbare Auflage für die Zukunft.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Ein Bußgeldverfahren ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Zivilprozess. Es fällt nicht in den Vertragsrechtsschutz, sondern bei Verstößen im Straßenverkehr in den Verkehrsrechtsschutz und bei Vorwürfen gegen Geschäftsführung oder Verkehrsleiter in den erweiterten Strafrechtsschutz.
Drei Punkte entscheiden darüber, ob der Schutz im Ernstfall trägt:
- Wer ist mitversichert. Angestellte Fahrer, Disponenten und der Verkehrsleiter müssen als versicherte Personen erfasst sein.
- Ordnungswidrigkeiten sind eingeschlossen. Manche Bausteine decken nur Strafverfahren. Für einen Fuhrpark ist das OWi-Verfahren der Regelfall.
- Vorsatz bleibt außen vor. Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, entfällt der Schutz rückwirkend; bei fahrlässiger Begehung bleibt er bestehen. Details je Baustein unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Die Geldbuße selbst wird nie übernommen. Getragen werden Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, nicht die Sanktion — das folgt aus dem Wesen der Geldbuße als staatlicher Ahndung. Bei Fahrverbot und Gewinnabschöpfung liegt der größere Betrag ohnehin bei der Verteidigung. Welche Konflikte im Fuhrpark auflaufen und welche Bausteine zusammenpassen, steht unter Rechtsschutz für Transport und Logistik.
Häufige Fragen zum Bußgeldkatalog für LKW
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen LKW-Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen?
Ab welcher Höhe gibt es beim LKW Punkte in Flensburg?
Haftet bei einer mangelhaften Ladungssicherung der Fahrer oder der Betrieb?
Was ist die Gewinnabschöpfung im Güterkraftverkehr?
Kann ein Fahrverbot beim LKW abgewendet werden?
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem LKW?
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung das Bußgeld?
Kontrollen enden selten mit einem einzigen Verfahren
Ob dein Betrieb bei Bußgeldverfahren gegen Fahrer und Verkehrsleiter abgesichert ist, hängt an Verkehrs- und Strafrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
