Ratgeber · Transport und Logistik
Lenk- und Ruhezeiten – die Verstöße, die für den Betrieb teuer werden
Neun Stunden Lenkzeit am Tag, 56 Stunden in der Woche, nach viereinhalb Stunden eine Pause von 45 Minuten: Die Grenzwerte der VO (EG) 561/2006 kennt jeder Disponent. Teuer wird es an anderer Stelle — beim Ausgleich verkürzter Wochenruhezeiten und beim Bußgeld gegen den Betrieb aus § 130 OWiG.
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- Die Tageslenkzeit beträgt neun Stunden, zweimal wöchentlich zehn, Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 561/2006.
- Nach viereinhalb Stunden folgt eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten, teilbar in 15 und danach 30 Minuten.
- Eine verkürzte Wochenruhezeit ist bis zum Ende der dritten Folgewoche auszugleichen, am Stück.
- Mitzuführen sind die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgehenden 56 Kalendertage.
- Über § 130 OWiG haftet die Geschäftsführung für Organisationsmängel — mit deutlich höherem Bußgeldrahmen als der Fahrer.
Die Grundregeln nach VO (EG) 561/2006 in Zahlen
Die Lenkzeiten im LKW-Verkehr stehen nicht im deutschen Recht, sondern in einer europäischen Verordnung. Die VO (EG) 561/2006 gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und braucht keine nationale Umsetzung. Deutschland flankiert sie mit dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung, die vor allem Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bußgeldfragen regeln.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 2 der Verordnung. Erfasst ist die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Auflieger 3,5 Tonnen übersteigt, außerdem die Personenbeförderung mit Fahrzeugen für mehr als neun Personen. Seit dem 21. Mai 2022 gelten die Vorschriften zusätzlich für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen, wenn sie im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden.
Art. 3 der Verordnung nimmt einzelne Fahrzeuggruppen aus. Praktisch bedeutsam ist die Handwerkerregelung für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen, die Material, Ausrüstung oder Maschinen für die eigene berufliche Tätigkeit befördern, sich im Umkreis von 100 Kilometern um den Standort bewegen und bei denen das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Wer sich darauf beruft, sollte die Voraussetzungen belegen können — die Ausnahme wird bei Kontrollen eng ausgelegt.
Neben den Lenkzeiten läuft das Arbeitszeitrecht weiter. § 21a ArbZG begrenzt die Wochenarbeitszeit des Fahrpersonals im Durchschnitt auf 48 Stunden und in der einzelnen Woche auf 60 Stunden. Lenkzeit und Arbeitszeit sind also zwei getrennte Rechnungen, und beide werden geprüft.
Die Verordnung arbeitet mit vier Größen: Lenkzeit am Tag, Lenkzeit in der Woche, Fahrtunterbrechung und Ruhezeit. Jede Größe hat einen Regelwert und einen Ausnahmewert, der an eine Bedingung geknüpft ist. Streit entsteht fast immer an dieser Bedingung.
Tageslenkzeit, Wochenlenkzeit, Pausen und Ruhezeiten
Die Grenzwerte für Lenkzeiten im LKW stehen in Art. 6 bis Art. 8 der Verordnung. Sie greifen ineinander: Wer die Pause verschiebt, verschiebt die Ruhezeit, und wer die Ruhezeit verkürzt, muss sie später ausgleichen.
Nach höchstens viereinhalb Stunden Lenkzeit folgt eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten, Art. 7 VO (EG) 561/2006.
Regelwert nach Art. 6 Abs. 1. Zweimal in der Woche darf die Tageslenkzeit auf zehn Stunden verlängert werden.
Regelwert nach Art. 8 Abs. 2, zusammenhängend innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit.
| Größe | Regel und Ausnahme | Norm |
|---|---|---|
| Tageslenkzeit | 9 Stunden, höchstens zweimal je Woche 10 Stunden | Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 561/2006 |
| Wochenlenkzeit | 56 Stunden in der Kalenderwoche | Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 |
| Doppelwoche | 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen | Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 561/2006 |
| Fahrtunterbrechung | 45 Minuten, teilbar in 15 Minuten und danach 30 Minuten | Art. 7 VO (EG) 561/2006 |
| Tägliche Ruhezeit | 11 Stunden, dreimal zwischen zwei Wochenruhezeiten auf 9 Stunden reduzierbar; geteilt 3 plus 9 Stunden | Art. 8 Abs. 2 und 4 VO (EG) 561/2006 |
| Mehrfahrerbetrieb | 9 Stunden Ruhezeit innerhalb von 30 Stunden | Art. 8 Abs. 5 VO (EG) 561/2006 |
Zwei Details werden im Betrieb oft übersehen. Die Aufteilung der Fahrtunterbrechung ist an eine Reihenfolge gebunden — erst mindestens 15 Minuten, danach mindestens 30 Minuten. Umgekehrt reicht es nicht. Und die tägliche Ruhezeit muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorherigen Ruhezeit beginnen — nicht innerhalb des Kalendertags. Wer morgens um 5 Uhr startet, hat den Rahmen bis 5 Uhr des Folgetages, nicht bis Mitternacht.
Für die Fährüberfahrt und den Bahntransport gilt eine eigene Regel: Nach Art. 9 der Verordnung darf eine regelmäßige tägliche Ruhezeit höchstens zweimal unterbrochen werden, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung steht und die Unterbrechungen zusammen eine Stunde nicht überschreiten.
Reduzierte Wochenruhezeit und die Ausgleichspflicht
Die wöchentliche Ruhezeit ist der Punkt, an dem in Kontrollen am häufigsten nachgerechnet wird. Art. 8 Abs. 6 der Verordnung verlangt in zwei aufeinanderfolgenden Wochen entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 45 Stunden oder eine regelmäßige und eine reduzierte von mindestens 24 Stunden.
Reduzierung ist erlaubt, aber nicht kostenlos
Wer statt 45 nur 30 Stunden ruht, schuldet den Unterschied als Ausgleichsruhepause. Sie muss am Stück genommen werden und an eine andere Ruhezeit von mindestens neun Stunden angehängt sein.
Die Frist läuft bis zum Ende der dritten Woche
Der Ausgleich muss vor dem Ende der dritten Woche nach der Woche mit der Verkürzung erfolgen. Diese Frist ist der klassische Fehler in der Disposition: Die Verkürzung wird eingeplant, der Ausgleich nicht.
Zwei kurze Wochenruhezeiten hintereinander
Im grenzüberschreitenden Güterverkehr erlaubt Art. 8 Abs. 6a zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten außerhalb des Niederlassungsstaats. Bedingung ist unter anderem, dass in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten liegen, davon mindestens zwei regelmäßige.
Zwei weitere Pflichten des Mobilitätspakets treffen den Betrieb direkt und nicht den Fahrer. Nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung darf die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden; die Kosten einer geeigneten Unterkunft trägt der Arbeitgeber. Und nach Art. 8 Abs. 8a muss die Arbeit so organisiert sein, dass der Fahrer innerhalb von jeweils vier aufeinanderfolgenden Wochen zum Betriebssitz oder an seinen Wohnsitz zurückkehren kann, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Die Organisation ist zu dokumentieren.
Die Ausnahme für den Heimweg – und ihre Bedingungen
Art. 12 der Verordnung erlaubt es dem Fahrer, die Tages- oder Wochenlenkzeit zu überschreiten, um den Betriebssitz oder den Wohnsitz für die wöchentliche Ruhezeit zu erreichen. Die Überschreitung ist der Höhe nach begrenzt, sie setzt bei der größeren Variante eine vorherige Unterbrechung voraus, muss handschriftlich auf dem Schaublatt oder als Ausdruck begründet werden und ist später auszugleichen. Ohne die Begründung ist es schlicht ein Verstoß.
Fahrerkarte, digitaler Tachograf und Nachtragspflichten
Aufgezeichnet wird nach der VO (EU) 165/2014. Sie regelt Bauart, Bedienung und Kontrolle des Fahrtenschreibers und ist die Norm, an der sich Nachweisstreitigkeiten entscheiden.
Der Fahrer bedient das Gerät nach Art. 34 der Verordnung. Dazu gehören die richtige Einstellung der Tätigkeitsgruppen, die Eingabe des Länderkennzeichens zu Beginn und am Ende des Arbeitstags und seit dem 21. Februar 2022 auch bei jedem Grenzübertritt. Zeiten, in denen das Gerät nicht mitlaufen konnte, sind manuell nachzutragen — etwa Bereitschaft, Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs oder ein Fahrzeugwechsel.
Mitzuführen sind nach Art. 36 der Verordnung die Fahrerkarte sowie die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgehenden Tage. Dieser Nachweiszeitraum wurde mit dem Mobilitätspaket von 28 auf 56 Kalendertage verlängert. Für Tage ohne Aufzeichnung braucht der Fahrer eine Bescheinigung des Arbeitgebers über lenkfreie Zeiten, Urlaub oder Krankheit.
Pflichten des Unternehmens
Die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers sind regelmäßig herunterzuladen und aufzubewahren; die Fristen dafür ergeben sich aus § 2 FPersV. Wer erst bei der Kontrolle merkt, dass seit Monaten nichts ausgelesen wurde, hat bereits einen eigenständigen Verstoß.
Intelligenter Fahrtenschreiber
Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr müssen stufenweise auf den intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation umgerüstet werden. Die Stufen und Stichtage ergeben sich aus Art. 3 VO (EU) 165/2014 in der Fassung der VO (EU) 2020/1054.
Kontrolle statt Ablage
Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 verlangt vom Unternehmen, den Fahrer zu unterweisen und die Einhaltung regelmäßig zu überprüfen. Eine Auswertesoftware, die Verstöße meldet, ohne dass jemand reagiert, erfüllt diese Pflicht nicht.
Wo das Ordnungswidrigkeitenrecht endet
Eingriffe in das Kontrollgerät sind keine Bagatelle. § 22b StVG stellt den Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern unter Strafe, daneben kommt § 268 StGB wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in Betracht.
Zwei Bescheide aus einem Sachverhalt
Welche Verstöße welches Bußgeld auslösen – Fahrer und Unternehmer getrennt
Bei einem Lenkzeitverstoß ergehen in aller Regel zwei Bußgeldbescheide — einer gegen den Fahrer und einer gegen den Betrieb. Der zweite ist der teurere.
Verstoß am Steuer
Überschrittene Lenkzeit, ausgelassene Unterbrechung, verkürzte Ruhezeit. Die Bußgeldkataloge der Länder zum Fahrpersonalrecht arbeiten mit Regelsätzen je angefangene halbe Stunde beziehungsweise je angefangene Viertelstunde Überschreitung.
Verstoß in der Organisation
Für denselben Sachverhalt wird gegen den Unternehmer regelmäßig ein Vielfaches des Fahrersatzes angesetzt. Der Grund ist die eigenständige Pflicht aus Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 561/2006, den Einsatz so zu planen, dass die Grenzwerte eingehalten werden können.
Obergrenze nach dem FPersG
§ 8 FPersG stellt die Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Der gesetzliche Rahmen reicht für die schwerwiegenden Tatbestände bis 30.000 Euro. Der Regelsatz aus dem Katalog ist nur der Ausgangspunkt, nicht die Grenze.
Dazu kommen zwei Folgen, die in der Summe schwerer wiegen als der Bescheid. Nach § 29a OWiG kann die Behörde den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den der Betrieb aus der Tour gezogen hat. Und schwerwiegende Verstöße fließen in die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Art. 6 der VO (EG) 1071/2009 ein — am Ende dieser Kette steht die EU-Lizenz im Güterkraftverkehr.
Ein Bescheid gegen den Betrieb ist kein Fahrerthema
Wer gegen einen Bußgeldbescheid vorgeht, braucht Akteneinsicht, eine Auswertung der Tachografendaten und oft ein Sachverständigengutachten. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Unternehmerhaftung nach § 130 OWiG – warum die Geschäftsführung mithaftet
Die Brücke zwischen dem Verstoß des Fahrers und der Verantwortung im Büro schlägt das Ordnungswidrigkeitengesetz. § 130 OWiG ahndet die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht: Wer als Inhaber eines Betriebs Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um betriebsbezogene Zuwiderhandlungen zu verhindern, handelt selbst ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung geschieht.
Der Rahmen ist erheblich. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, reicht die Geldbuße nach § 130 Abs. 3 OWiG bis zu einer Million Euro; ansonsten bestimmt sie sich nach dem Höchstmaß, das für die verletzte Pflicht angedroht ist. Über § 9 OWiG trifft die Verantwortung auch Geschäftsführer und Beauftragte, und nach § 30 OWiG kann zusätzlich gegen die juristische Person selbst eine Geldbuße festgesetzt werden.
Unterweisung nachweisbar durchführen
Fahrer müssen die Regeln kennen. Eine dokumentierte Erstunterweisung und regelmäßige Auffrischungen sind die einfachste Verteidigung gegen den Vorwurf, es habe an Organisation gefehlt.
Daten auswerten und Verstöße beanstanden
Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 verlangt regelmäßige Überprüfung. Praktisch heißt das: Auswerten, auffällige Fälle schriftlich beanstanden, Wiederholungen arbeitsrechtlich aufgreifen und alles ablegen.
Touren realistisch planen
Nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung müssen auch Verlader, Spediteure und Hauptauftragnehmer sicherstellen, dass vertraglich vereinbarte Beförderungszeitpläne die Vorschriften nicht verletzen. Ein Zeitfenster, das nur ohne Pause zu halten ist, belastet die Kette bis zum Auftraggeber.
Vergütung sauber gestalten
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verbietet Zahlungen an angestellte Fahrer, die sich nach der zurückgelegten Strecke oder der beförderten Gütermenge bemessen, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit zu gefährden.
Das Bußgeld gegen den Betrieb knüpft nicht an das Verhalten am Steuer an, sondern an die Organisation davor. Wer Unterweisung, Auswertung und Beanstandung dokumentiert, entzieht dem Vorwurf aus § 130 OWiG die Grundlage.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – Frist und Ablauf
Gegen einen Bußgeldbescheid steht der Einspruch offen. Die Frist ist kurz und wird häufig verpasst, weil der Bescheid im Betrieb erst über den Schreibtisch wandert.
| Schritt | Frist oder Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| Einspruch einlegen | Zwei Wochen ab Zustellung, schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat | § 67 Abs. 1 OWiG |
| Frist versäumt | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Versäumung nicht verschuldet war | § 52 OWiG |
| Akteneinsicht | Über einen Verteidiger; Grundlage jeder inhaltlichen Verteidigung, etwa zur Auswertung der Tachografendaten | § 49 OWiG |
| Entscheidung der Behörde | Rücknahme des Bescheids oder Abgabe an die Staatsanwaltschaft und damit an das Amtsgericht | § 69 OWiG |
| Entscheidung des Gerichts | Urteil nach Hauptverhandlung oder mit Zustimmung der Beteiligten Beschluss ohne Hauptverhandlung | § 71, § 72 OWiG |
| Rechtsmittel | Rechtsbeschwerde, bei geringen Geldbußen nur nach Zulassung | § 79, § 80 OWiG |
Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Geldbuße. Das ist bei Sammelbescheiden über viele Einzelverstöße oft der wirksamere Weg als der Angriff auf den gesamten Bescheid. Zu bedenken ist außerdem, dass das Gericht nach einem Einspruch nicht an die Höhe der Geldbuße im Bescheid gebunden ist.
Auch die Verfolgungsverjährung lohnt einen Blick. Nach § 31 Abs. 2 OWiG richtet sich die Frist nach dem angedrohten Höchstmaß der Geldbuße und reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Bei alten Sachverhalten aus einer Betriebskontrolle ist das oft der erste Prüfpunkt. Wird der Bescheid rechtskräftig, kommt zur Geldbuße die Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG in Höhe von fünf Prozent der Geldbuße hinzu, mindestens 25 Euro. Wann sich der Einspruch praktisch lohnt, ist unter Bußgeldkatalog LKW aufgeschlüsselt.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Lenkzeitverstöße erzeugen eine typische Doppelbelastung — ein Verfahren gegen den Fahrer und ein Verfahren gegen Betrieb oder Geschäftsführung. Beide sind Ordnungswidrigkeitenverfahren. Versicherbar sind die Kosten der Verteidigung, nicht die Geldbuße und nicht der abgeschöpfte Vorteil nach § 29a OWiG.
- Fahrer und Fahrzeug. Verfahren, die am Führen des Fahrzeugs anknüpfen, gehören in den Verkehrsrechtsschutz. Prüfe, ob angestellte Fahrer als versicherte Personen genannt sind.
- Betrieb und Geschäftsführung. Der Vorwurf aus § 130 OWiG richtet sich gegen die Organisation. Solche Verfahren bildet der Gewerberechtsschutz ab, teilweise auch der Ordnungswidrigkeitenbaustein im Straf-Rechtsschutz.
- Vorsatzvorwurf. Kommt der Verdacht einer Manipulation nach § 22b StVG oder § 268 StGB hinzu, ist der erweiterte Strafrechtsschutz für Geschäftsführer der passende Baustein. Bei einer rechtskräftigen Vorsatzverurteilung entfällt die Leistung in der Regel rückwirkend.
- Arbeitsrechtliche Folgen. Wird ein Fahrer nach wiederholten Verstößen abgemahnt oder gekündigt, ist das Arbeitsrecht — dafür steht der Arbeitsrechtsschutz für Arbeitgeber.
Zwei Punkte entscheiden im Fuhrpark darüber, ob der Schutz trägt. Erstens der räumliche Geltungsbereich: Ein Bußgeldverfahren in Frankreich oder Polen ist kein Inlandsfall. Zweitens der Zeitpunkt: Ein Verfahren, das mit einer Kontrolle vor Vertragsbeginn seinen Ausgangspunkt hat, ist regelmäßig nicht mehr versichert. Details dazu stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Die Kosten der Verteidigung folgen in Bußgeldsachen dem RVG und hängen an Umfang und Schwierigkeit, nicht an der Höhe der Geldbuße. Kommt eine Auswertung der Tachografendaten durch einen Sachverständigen hinzu, wird es schnell teurer als der Bescheid selbst. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten, die Fallübersicht der Branche unter Rechtsschutz für Transport und Logistik.
Häufige Fragen zu Lenk- und Ruhezeiten
Wie lange darf ein LKW-Fahrer am Tag fahren?
Wann muss ein Fahrer eine Pause einlegen?
Wie lange ist die wöchentliche Ruhezeit und wann darf sie verkürzt werden?
Darf die 45-Stunden-Ruhezeit im LKW verbracht werden?
Wie viele Tage müssen die Tachografendaten im Fahrzeug mitgeführt werden?
Warum bekommt der Unternehmer ein höheres Bußgeld als der Fahrer?
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Zahlt die Rechtsschutzversicherung das Bußgeld für Lenkzeitverstöße?
Bußgeldbescheide kommen im Fuhrpark selten einzeln
Ob Verfahren gegen Fahrer und gegen die Geschäftsführung abgedeckt sind, hängt an den Bausteinen Verkehrs-, Gewerbe- und Straf-Rechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
