Ratgeber · Transport und Logistik

EU-Lizenz im Güterkraftverkehr – beantragen und dauerhaft behalten

Die EU-Lizenz ist die Gemeinschaftslizenz nach der VO (EG) Nr. 1072/2009. Sie ersetzt nach § 4 GüKG die nationale Erlaubnis und setzt vier Dinge voraus: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Alle vier müssen dauerhaft vorliegen — fällt eine weg, steht die Lizenz zur Disposition. Dieser Ratgeber zeigt Antragsweg, Pflichten und Risiken.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die Gemeinschaftslizenz nach VO (EG) Nr. 1072/2009 ersetzt die nationale Erlaubnis nach § 4 GüKG.
  • Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 verlangt vier Voraussetzungen dauerhaft, nicht nur beim Antrag.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: 9.000 Euro für das erste, 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug nach Art. 7.
  • In jedem eingesetzten Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Lizenz mitgeführt werden.
  • Seit dem 21. Mai 2022 sind auch Fahrzeuge über 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr erfasst.

Wofür die EU-Lizenz gilt und wann die nationale Erlaubnis reicht

Das Güterkraftverkehrsgesetz macht den gewerblichen Transport erlaubnispflichtig. Nach § 1 Abs. 1 GüKG ist Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben. Wer das tut, braucht nach § 3 Abs. 1 GüKG eine Erlaubnis.

Daneben steht die Gemeinschaftslizenz nach der VO (EG) Nr. 1072/2009 — im Alltag EU-Lizenz genannt. Sie erlaubt den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Union und die Kabotage in anderen Mitgliedstaaten. Wer sie besitzt, braucht die nationale Erlaubnis nicht zusätzlich: Nach § 4 GüKG steht die Gemeinschaftslizenz der Erlaubnis gleich.

Rein national fahrende Betriebe kommen mit der Erlaubnis nach § 3 GüKG aus, doch die Praxis geht fast immer den anderen Weg. Die Zugangsvoraussetzungen sind dieselben, der Aufwand ist derselbe, und die EU-Lizenz öffnet zusätzlich den Verkehr über die Grenze. Was dabei im Zielland erlaubt ist, steht unter Kabotage-Regeln im EU-Verkehr.

Werkverkehr

Wer nur eigene Güter für eigene Zwecke mit eigenem Personal befördert, betreibt Werkverkehr nach § 1 Abs. 2 GüKG. Der ist erlaubnisfrei, aber nach § 15a GüKG beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzumelden. Weitere Freistellungen zählt § 2 GüKG abschließend auf.

Die vier Zugangsvoraussetzungen nach VO (EG) 1071/2009

Der Berufszugang ist europaweit einheitlich geregelt. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 nennt vier Anforderungen, die ein Verkehrsunternehmen dauerhaft erfüllen muss. Fällt eine davon weg, ist nicht nur der Antrag betroffen, sondern die bereits erteilte Lizenz.

AnforderungNormWorauf die Behörde sieht
NiederlassungArt. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Mitgliedstaat: Räume mit den Geschäftsunterlagen, Zugriff auf die Fahrzeuge, Verwaltungstätigkeit vor Ort. Ein Briefkasten genügt nicht.
ZuverlässigkeitArt. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009Keine schweren Verurteilungen und keine schwerwiegenden Verstöße gegen Sozial-, Straßenverkehrs-, Steuer- oder Umweltrecht — geprüft für Unternehmen und Verkehrsleiter.
Finanzielle LeistungsfähigkeitArt. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009Eigenkapital und Reserven in gestaffelter Höhe je Fahrzeug, nachgewiesen über Jahresabschluss, Bescheinigung oder Bürgschaft.
Fachliche EignungArt. 8 VO (EG) Nr. 1071/2009Prüfung vor der zuständigen Stelle in den Sachgebieten des Anhangs I, abgelegt vom Verkehrsleiter.

Die nationale Ausgestaltung steht in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr. Sie regelt, welche Unterlagen als Nachweis dienen und wie die Fachkundeprüfung abläuft. Verantwortlich für die laufende Einhaltung ist nicht das Unternehmen abstrakt, sondern eine benannte Person.

Fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Niederlassung

Im Antragsverfahren fällt die Entscheidung an vier Stellen. Drei davon sind Nachweise, eine ist eine Person.

Art. 4

Der Verkehrsleiter

Er leitet die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft, ist in der Union ansässig und muss eine echte Verbindung zum Unternehmen haben. Ein externer Verkehrsleiter darf nach Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen betreuen. Die Verkehrsleiter-Fachkunde ist damit an eine Person gebunden, nicht an den Betrieb.

Art. 8

Fachliche Eignung

Nachgewiesen wird sie durch die Prüfung über die Sachgebiete des Anhangs I — Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, kaufmännische Betriebsführung, technische Normen, Straßenverkehrssicherheit und Marktzugang. Zuständig ist in Deutschland die Industrie- und Handelskammer. Anerkennungen aufgrund einschlägiger Abschlüsse oder Leitungserfahrung sind möglich.

Art. 6

Zuverlässigkeit

Geprüft wird über Behördenführungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO und Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Dazu kommen Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft. Rückstände bei Steuern oder Sozialabgaben sind der häufigste Stolperstein.

Art. 7

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Verlangt sind Eigenkapital und Reserven von 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere. Für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen gelten 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere. Der Nachweis erfolgt über den bestätigten Jahresabschluss oder eine Bürgschaft nach Art. 7 Abs. 2.

Die Niederlassung nach Art. 5 wird seit dem Mobilitätspaket schärfer geprüft. Verlangt sind Räume, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, ein Verfügungsrecht über die Fahrzeuge und eine tatsächliche Verwaltungstätigkeit am Ort. Fahrzeuge müssen im Rahmen einer regelmäßigen Rückkehrpflicht an die Niederlassung zurückkehren.

Vom Antrag bis zur Urkunde

Der Antrag: Unterlagen, Behörde, Bearbeitungszeit

Der Antrag ist kein Formular, das man an einem Nachmittag ausfüllt. Der Zeitfresser sind die Nachweise, nicht die Behörde.

Zuständige Stelle finden

Erlaubnis und Gemeinschaftslizenz erteilt die nach Landesrecht bestimmte Behörde — je nach Bundesland der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Bezirksregierung oder eine zentrale Landesstelle. Maßgeblich ist der Sitz der Niederlassung.

Unterlagen zusammenstellen

Fachkundenachweis des Verkehrsleiters, Arbeitsvertrag oder Bestellung, Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Führungszeugnis und Registerauszüge, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, Angaben zur Niederlassung und zur Fahrzeugzahl.

Prüfung durch die Behörde

Die Behörde holt eigene Auskünfte ein und prüft die Zuverlässigkeit von Unternehmen und Verkehrsleiter. Die Dauer hängt fast immer davon ab, wie schnell fehlende Unterlagen nachgereicht werden.

Erteilung und Befristung

Die Erlaubnis nach § 3 GüKG wird befristet erteilt; das Gesetz sieht eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Die Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1072/2009 wird ebenfalls für bis zu zehn Jahre ausgestellt und ist verlängerbar.

Wer den Verkehrsleiter verliert — durch Kündigung, Krankheit oder Tod — verliert eine Zugangsvoraussetzung. Art. 13 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 gibt dem Unternehmen dafür eine Übergangsfrist zur Benennung eines Nachfolgers. Diese Frist beginnt zu laufen, ohne dass jemand daran erinnert.

Ohne Lizenz steht der Fuhrpark still

Streit mit der Erlaubnisbehörde ist Verwaltungsrecht und läuft vor dem Verwaltungsgericht. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Beglaubigte Kopien für jedes eingesetzte Fahrzeug

Die Gemeinschaftslizenz selbst bleibt im Betrieb. Unterwegs zählt die beglaubigte Kopie: Nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1072/2009 erhält das Unternehmen so viele beglaubigte Kopien, wie es Fahrzeuge einsetzt, und in jedem Fahrzeug ist eine davon mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen.

10 JahreGültigkeit

Die Gemeinschaftslizenz wird nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1072/2009 für bis zu zehn Jahre erteilt. Die nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG ist ebenfalls befristet.

5 JahreWiederkehrende Prüfung

Nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 prüfen die Behörden mindestens alle fünf Jahre, ob die Zugangsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

1 je FahrzeugBeglaubigte Kopie

Die Zahl der Kopien richtet sich nach der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge. Wächst der Fuhrpark, sind zusätzliche Kopien zu beantragen — und dafür ist die finanzielle Leistungsfähigkeit neu nachzuweisen.

Genau hier entsteht der häufigste Fehler im Wachstum. Ein Betrieb stellt kurzfristig ein weiteres Fahrzeug in Dienst, die Kopie ist aber noch nicht da. Bei der nächsten Kontrolle fehlt das Dokument — und das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 GüKG, nicht bloß ein Formfehler. Dasselbe gilt für ausgeschiedene Fahrzeuge: Nicht mehr genutzte Kopien sind zurückzugeben.

Widerruf und Entzug: Was die Zuverlässigkeit kippen lässt

Die Lizenz ist kein Besitzstand. Art. 12 der VO (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet die Behörden zur laufenden Überwachung, Art. 13 regelt Aussetzung und Entzug, wenn eine Anforderung nicht mehr erfüllt ist.

Der schärfste Hebel ist die Zuverlässigkeit. Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 listet die schwerwiegendsten Verstöße auf, die zum Verlust führen können — darunter erhebliche Überschreitungen der Lenkzeiten, Manipulation am Kontrollgerät, Fahren ohne gültige Fahrerkarte und das Befördern gefährlicher Güter ohne Zulassung. Häufen sich schwere Verstöße gemessen an der Zahl der Fahrer, wird ein Verfahren eingeleitet. Wie diese Verstöße entstehen und dokumentiert werden, steht unter Lenk- und Ruhezeiten im Betrieb.

Betroffen ist dabei nicht nur das Unternehmen. Nach Art. 14 kann die Behörde den Verkehrsleiter für ungeeignet erklären; er darf dann in keinem Mitgliedstaat mehr als Verkehrsleiter tätig sein, bis eine Rehabilitierungsmaßnahme greift. Erfasst werden solche Entscheidungen im nationalen elektronischen Register nach Art. 16 und sind europaweit abrufbar.

Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt — und angreifbar

Gegen Widerruf, Entzug oder Aussetzung stehen Widerspruch und Anfechtungsklage offen. Weil die Behörde in aller Regel die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet, entfällt die aufschiebende Wirkung; dann führt der Weg über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ohne diesen Antrag steht der Fuhrpark, während das Hauptverfahren noch läuft. Wie sich Verwaltungsverfahren gegen Betriebe einordnen lassen, steht unter Gewerberechtsschutz.

Lizenzpflicht ab 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr

Seit dem 21. Mai 2022 gilt die Berufszugangsregelung auch für leichte Nutzfahrzeuge. Die VO (EU) 2020/1055 hat den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1071/2009 erweitert: Erfasst sind nun auch Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 bis 3,5 Tonnen, wenn sie im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden.

Für viele Kurier- und Expressbetriebe war das ein Bruch. Der Sprinter, der bis dahin ohne Lizenz nach Belgien fahren durfte, braucht seither eine Gemeinschaftslizenz samt beglaubigter Kopie, einen Verkehrsleiter mit Fachkunde und den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit — für diese Fahrzeugklasse in der abgesenkten Höhe von 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug.

Im rein innerdeutschen Verkehr bleibt es dagegen bei der Grenze des § 1 Abs. 1 GüKG: Erst über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht greift die Erlaubnispflicht. Ein Betrieb kann also national erlaubnisfrei unterwegs sein und trotzdem lizenzpflichtig werden, sobald ein einziger Auftrag über die Grenze geht. Wer Kabotage anschließt, hat zusätzlich die Beschränkungen des Art. 8 der VO (EG) Nr. 1072/2009 zu beachten.

Kontrolliert wird die Einhaltung auf der Straße und im Betrieb. Fehlende Lizenz, fehlende Kopie oder eine Beförderung außerhalb des zulässigen Rahmens sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG. Wie ein solches Verfahren abläuft, steht unter Bußgeldkatalog LKW.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Streit um die EU-Lizenz ist Verwaltungsrecht. Gegner ist eine Behörde, nicht ein Vertragspartner. Deshalb greift hier weder der Vertragsrechtsschutz noch die Betriebshaftpflicht, sondern der Baustein, der Verfahren vor Verwaltungsgerichten abdeckt — bei Erlaubnissen und gewerberechtlichen Auflagen ist das der Gewerberechtsschutz.

Drei Punkte entscheiden darüber, ob der Schutz im Ernstfall trägt:

  • Verwaltungsrecht muss eingeschlossen sein. Viele Basispakete enden beim Zivilrecht. Ohne diesen Baustein zahlst du Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess selbst.
  • Der Eilrechtsschutz zählt mit. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Gebühren und in der Praxis das, was zuerst gebraucht wird.
  • Der Verkehrsleiter braucht eigenen Schutz. Wird er für ungeeignet erklärt, betrifft ihn das persönlich. Er sollte als versicherte Person erfasst sein.

Die Kosten folgen dem Streitwert. Im Verwaltungsprozess wird er bei einer gewerblichen Erlaubnis regelmäßig am wirtschaftlichen Interesse des Betriebs bemessen, und der ist bei einem laufenden Fuhrpark hoch. Anwalts- und Gerichtskosten richten sich dann nach RVG und GKG — die Systematik dahinter steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Welche Konflikte in Speditionen und Fuhrparks typischerweise auflaufen und welche Bausteine zusammenpassen, steht gebündelt unter Rechtsschutz für Transport und Logistik.

Häufige Fragen zur EU-Lizenz im Güterkraftverkehr

Was ist der Unterschied zwischen EU-Lizenz und Güterkraftverkehrserlaubnis?
Die Erlaubnis nach § 3 GüKG gilt für den gewerblichen Verkehr in Deutschland. Die Gemeinschaftslizenz nach der VO (EG) Nr. 1072/2009 erlaubt zusätzlich grenzüberschreitende Fahrten und Kabotage. Nach § 4 GüKG steht sie der nationalen Erlaubnis gleich, ersetzt sie also. Die Zugangsvoraussetzungen sind für beide identisch.
Welche Voraussetzungen muss ein Verkehrsunternehmen erfüllen?
Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 nennt vier: Eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung nach Art. 5, Zuverlässigkeit nach Art. 6, finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 7 und fachliche Eignung nach Art. 8. Alle vier müssen dauerhaft vorliegen, nicht nur bei der Antragstellung.
Wie viel Eigenkapital verlangt die finanzielle Leistungsfähigkeit?
Nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1071/2009 sind es 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere. Für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen gelten abgesenkte Werte von 1.800 Euro und 900 Euro. Nachgewiesen wird über den bestätigten Jahresabschluss oder eine Bürgschaft.
Muss der Verkehrsleiter im Unternehmen angestellt sein?
Nicht zwingend. Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/2009 verlangt, dass er die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leitet und eine echte Verbindung zum Unternehmen hat. Ein externer Verkehrsleiter darf höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen betreuen. Die Fachkunde hängt an der Person.
Brauche ich für jeden LKW eine eigene Kopie der Lizenz?
Ja. Nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1072/2009 erhält das Unternehmen so viele beglaubigte Kopien, wie es Fahrzeuge einsetzt, und in jedem Fahrzeug ist eine mitzuführen. Das Original bleibt im Betrieb. Fehlt die Kopie bei einer Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 GüKG.
Ab wann sind Fahrzeuge über 2,5 Tonnen lizenzpflichtig?
Seit dem 21. Mai 2022. Die VO (EU) 2020/1055 hat den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1071/2009 auf Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen erweitert, soweit sie im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden. Im rein innerdeutschen Verkehr bleibt es bei der Grenze von 3,5 Tonnen nach § 1 Abs. 1 GüKG.
Was passiert bei Verlust der Zuverlässigkeit?
Nach Art. 13 der VO (EG) Nr. 1071/2009 setzt die Behörde die Zulassung aus oder entzieht sie, wenn eine Anforderung nicht mehr erfüllt ist. Maßstab sind unter anderem die schwerwiegendsten Verstöße des Anhangs IV. Der Verkehrsleiter kann zusätzlich nach Art. 14 für ungeeignet erklärt werden.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung beim Streit um die Lizenz?
Das ist Verwaltungsrecht und fällt in den Baustein Gewerberechtsschutz, wenn dieser eingeschlossen ist und die Wartezeit abgelaufen war. Getragen werden Anwalts- und Gerichtskosten für Widerspruch, Anfechtungsklage und den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Betriebshaftpflicht deckt solche Verfahren nicht ab.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Lizenzen gehen selten durch eine einzelne Entscheidung verloren, sondern durch aufgelaufene Verstöße und einen unbesetzten Verkehrsleiterposten. Beides lässt sich im Betrieb überwachen, bevor die Behörde es tut.

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