Ratgeber · Gastronomie

Trinkgeld in der Gastronomie – Recht, Steuer und Verteilung

Trinkgeld gehört nach § 107 Abs. 3 GewO der Person, die bedient hat, und ist für sie nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuerfrei. Der Betrieb darf es weder einbehalten noch auf den Lohn anrechnen. Kippen kann die Steuerfreiheit dort, wo der Arbeitgeber die Verteilung bestimmt oder ein Servicezuschlag auf der Rechnung steht.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Trinkgeld ist nach § 107 Abs. 3 GewO eine Zahlung des Gastes an den Arbeitnehmer — der Betrieb hat daran kein Recht.
  • Für Arbeitnehmer ist es nach § 3 Nr. 51 EStG ohne Höchstbetrag steuerfrei, für den Inhaber dagegen Betriebseinnahme.
  • Ein Servicezuschlag auf der Rechnung ist kein Trinkgeld, sondern Entgelt des Betriebs mit Umsatzsteuer.
  • Beim Tronc bleibt die Steuerfreiheit nur, wenn das Team den Schlüssel bestimmt und nicht der Arbeitgeber.
  • Trinkgeld ist kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV — keine Beiträge, keine Anrechnung auf den Mindestlohn.

Wem das Trinkgeld rechtlich gehört

Das Gesetz definiert Trinkgeld an einer einzigen Stelle. Nach § 107 Abs. 3 GewO ist es ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Daraus folgt fast alles Weitere: Empfänger ist die Person, die bedient hat, nicht der Betrieb. Der Gast zahlt seine Rechnung an den Wirt und legt für die Bedienung etwas dazu — zwei Vorgänge, zwei Empfänger.

Der Arbeitgeber hat an diesem Betrag kein Recht. Er darf ihn nicht einbehalten, nicht mit Bruchgeld oder Kassendifferenzen verrechnen und nicht auf den Lohn anrechnen. Der zweite Halbsatz des § 107 Abs. 3 GewO ist zwingend, also auch durch Arbeitsvertrag nicht abdingbar. Wer im Vertrag stehen hat, dass Trinkgelder „dem Betrieb zustehen“, hat eine unwirksame Klausel im Papier.

Umgekehrt hat der Arbeitnehmer keinen einklagbaren Anspruch auf Trinkgeld — weder gegen den Gast noch gegen den Betrieb. Genau diese Freiwilligkeit ist das Merkmal, an dem die Steuerfreiheit hängt.

Kernsatz

Trinkgeld ist Geld eines Dritten an eine bestimmte Person. Alles, was der Gast dem Betrieb schuldet, ist kein Trinkgeld — auch dann nicht, wenn es auf der Rechnung freundlich anders heißt.

Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG – und wann nicht

§ 3 Nr. 51 EStG stellt Trinkgelder steuerfrei, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem geschuldeten Betrag gegeben werden. Eine Obergrenze kennt die Vorschrift nicht mehr. Die Steuerfreiheit hängt stattdessen an vier Merkmalen.

Merkmal 1

Zahlung von einem Dritten

Das Geld muss vom Gast kommen. Zahlt der Betrieb aus eigener Kasse etwas an das Personal, ist das Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG — gleich, wie es in der Abrechnung heißt.

Merkmal 2

Freiwillig und ohne Rechtsanspruch

Der Gast darf nicht verpflichtet sein. Ein angekündigter Servicezuschlag oder ein ab einer bestimmten Gruppengröße aufgeschlagenes Bedienungsgeld erfüllt dieses Merkmal nicht.

Merkmal 3

Anlässlich einer Arbeitsleistung

Es muss ein Bezug zur konkreten Tätigkeit bestehen. In der Gastronomie ist das selten strittig, weil der Gast für die Bedienung an seinem Tisch zahlt.

Merkmal 4

Empfänger ist ein Arbeitnehmer

Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an den Arbeitnehmer an. Für Inhaber, Gesellschafter-Geschäftsführer und Selbstständige gilt sie nicht.

Praktisch heißt das: Wer am Ende der Schicht seine Trinkgelder zählt, versteuert davon nichts und gibt sie in der Einkommensteuererklärung nicht an. Sie gehören weder ins Lohnkonto noch in die Lohnsteuer-Anmeldung.

Der Fehler, der bei jeder Prüfung auffällt

Wer einen Servicezuschlag auf der Rechnung ausweist und das Geld anschließend als steuerfreies Trinkgeld weiterreicht, kombiniert zwei Dinge, die nicht zusammenpassen. Der Zuschlag ist Entgelt des Betriebs, unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer und wird bei der Weitergabe zu Arbeitslohn. Auf beiden Seiten entsteht eine Nachforderung, verzinst nach § 233a AO.

Trinkgeld an den Arbeitgeber: Warum es dann steuerpflichtig wird

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer- und Unternehmertrinkgeld wird in kleinen Betrieben regelmäßig übersehen. Wer als Inhaber selbst am Tresen steht, fällt nicht unter § 3 Nr. 51 EStG. Bei ihm ist die Zuwendung Betriebseinnahme.

FallEinkommensteuerUmsatzsteuer
Gast gibt Trinkgeld an die angestellte ServicekraftSteuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStGKein Entgelt des Betriebs, daher nicht steuerbar
Gast gibt Trinkgeld an den Inhaber persönlichBetriebseinnahme, erhöht den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStGZusätzliches Entgelt für die Leistung nach § 10 Abs. 1 UStG
Servicezuschlag oder Bedienungsgeld auf der RechnungBetriebseinnahme; Weitergabe ans Personal ist ArbeitslohnEntgelt des Betriebs, voller Steuersatz auf die Leistung
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nimmt Trinkgeld anArbeitslohn, weil § 3 Nr. 51 EStG nach der Rechtsprechung auf diesen Personenkreis nicht passtFließt es der Gesellschaft zu, ist es Entgelt der Gesellschaft

Die zweite Zeile führt zu den unangenehmsten Diskussionen. Der Prüfer sieht ein Lokal, in dem der Inhaber die Hälfte der Schichten selbst bedient, und findet dazu keinen Euro in der Buchführung. Daraus wird der Vorwurf unvollständiger Aufzeichnungen, und die Tür zur Hinzuschätzung nach § 162 AO steht offen. Wie das abläuft, steht unter Betriebsprüfung im Betrieb.

Der saubere Weg ist unspektakulär: Inhabertrinkgeld wird als Betriebseinnahme mit dem Steuersatz der zugrunde liegenden Leistung erfasst und im Kassenbuch gekennzeichnet.

Der Punkt, an dem Steuerfreiheit kippt

Tronc-Systeme und die gemeinsame Verteilung im Team

Ein Tronc ist eine gemeinsame Kasse, in die alle Trinkgelder fließen und aus der sie nach einem festen Schlüssel verteilt werden. Das ist zulässig — aber die Konstruktion entscheidet darüber, ob § 3 Nr. 51 EStG noch greift.

Trägt

Der Pool gehört dem Team

Die Beschäftigten vereinbaren untereinander, dass sie ihre Trinkgelder zusammenlegen und nach Stunden oder Punkten teilen. Der Arbeitgeber hält sich heraus oder verwaltet nur treuhänderisch. Die Zahlung bleibt eine Leistung des Gastes an die Beschäftigten, die Steuerfreiheit bleibt bestehen.

Wackelt

Der Arbeitgeber bestimmt den Schlüssel

Legt der Betrieb einseitig fest, wer wie viel bekommt, und behält er sich Abzüge vor, wird aus der Zuwendung des Gastes eine Leistung des Arbeitgebers. Dann greift § 19 EStG, und es fallen Lohnsteuer und Beiträge an.

Trägt nicht

Anspruch gegen den Betrieb

Steht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ein durchsetzbarer Anspruch auf einen Anteil am Tronc, fehlt das Merkmal „ohne Rechtsanspruch“. Die Rechtsprechung behandelt solche Zahlungen als Arbeitslohn.

Die Grenze verläuft nicht zwischen Einzelverteilung und Pool, sondern zwischen Verteilung durch das Team und Zuteilung durch den Betrieb. Wer einen Tronc einführt, fasst ihn schriftlich als Abrede der Beschäftigten und benennt den Arbeitgeber allenfalls als Zahlstelle. Küche, Spülkraft und Barpersonal dürfen beteiligt werden.

Beim Trinkgeld streiten Finanzamt und Personal gleichzeitig

Eine Nachforderung aus der Lohnsteuer-Außenprüfung und eine Zahlungsklage aus dem Team sind zwei Verfahren mit zwei verschiedenen Bausteinen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Kartenzahlung: Trinkgeld über das Kassensystem korrekt buchen

Bargeld wandert direkt in die Hand der Bedienung. Trinkgeld per Kartenzahlung läuft zuerst über das Konto des Betriebs. Die Steuerfreiheit geht dadurch nicht verloren, solange drei Dinge stimmen.

Der Gast bestimmt den Empfänger erkennbar

Er tippt einen Betrag über die Rechnungssumme hinaus ein oder nennt ihn der Bedienung. Damit gilt die Zuwendung der Person, nicht dem Haus. Der Betrieb ist nur Durchleitungsstelle.

Das Kassensystem trennt Umsatz und Trinkgeld

Trinkgeld für Arbeitnehmer ist kein Entgelt des Betriebs und darf nicht in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage laufen. Moderne Systeme führen dafür eine eigene Zahlart. Die Aufzeichnung muss nach § 146 AO einzeln, vollständig und zeitgerecht erfolgen, die technische Sicherung folgt § 146a AO.

Die Weiterleitung ist nachvollziehbar

Der Betrag wird ausgezahlt oder gutgeschrieben, die Zuordnung bleibt dokumentiert. Ohne diese Spur fehlt der Nachweis des durchlaufenden Postens.

Als durchlaufender Posten berührt Trinkgeld den Gewinn nicht. Wird es dagegen als Erlös gebucht und später als Aufwand ausgekehrt, entsteht die Struktur, die eine Lohnsteuer-Außenprüfung als Arbeitslohn wertet. Der Unterschied liegt in der Verbuchung, nicht im Geldfluss.

Bei einer Kassennachschau nach § 146b AO ist der Trinkgeldbereich einer der ersten Punkte. Der Prüfer vergleicht Kartenumsätze mit den ausgewiesenen Erlösen und fragt nach der Differenz. Wer darauf keine Antwort hat, riskiert die Verwerfung der Kassenführung.

Sozialversicherung und Mindestlohn: Warum Trinkgeld nicht mitzählt

Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Trinkgelder Dritter fallen nicht darunter, weil sie nicht vom Arbeitgeber stammen und nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind. Daraus folgen drei Punkte für die Personalplanung.

0 %Beitragslast

Auf steuerfreies Trinkgeld Dritter fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, weil es kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV ist.

0 €Anrechnung auf den Lohn

§ 107 Abs. 3 GewO verbietet die Anrechnung auf das geschuldete Arbeitsentgelt. Der Mindestlohn nach § 1 MiLoG muss vollständig vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Kein EinflussGeringfügigkeitsgrenze

Weil Trinkgeld kein Arbeitsentgelt ist, zählt es bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV nicht mit.

Der letzte Punkt entspannt die Kalkulation im Minijob: Eine Aushilfe kann erhebliche Trinkgelder erhalten, ohne dass die Beschäftigung ihren geringfügigen Charakter verliert. Mehr dazu unter Minijob in der Gastronomie.

Anders liegt es bei allem, was der Betrieb selbst zahlt. Ein einbehaltener und anteilig ausgeschütteter Bedienungszuschlag ist Arbeitsentgelt und beitragspflichtig. Die Nachforderung kommt dann von der Rentenversicherung — Verjährung vier Jahre, bei Vorsatz dreißig Jahre nach § 25 Abs. 1 SGB IV. Der Ablauf steht unter Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

Wenn im Team über die Verteilung gestritten wird

Trinkgeldstreit ist Arbeitsrecht, kein Steuerrecht. Zuständig ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG das Arbeitsgericht. Drei Konstellationen kommen immer wieder vor.

  • Der Betrieb behält ein. Wer Trinkgeld einzieht und nicht auskehrt, schuldet Herausgabe. Bei Bargeld aus der Kasse der Bedienung kann zusätzlich der Vorwurf der Unterschlagung nach § 246 StGB im Raum stehen.
  • Der Schlüssel wird einseitig geändert. Legt der Arbeitgeber Verteilungsgrundsätze für einen Tronc fest, ist in Betrieben mit Betriebsrat dessen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten. Eine ohne Beteiligung eingeführte Regelung ist unwirksam.
  • Einzelne werden ausgeschlossen. Wer Küche oder Spülkraft ohne sachlichen Grund aus einem bestehenden Pool nimmt, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Knüpft der Ausschluss an ein Merkmal des § 1 AGG an, kommt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hinzu.

Der Knackpunkt ist die Beweislage. Wer Herausgabe verlangt, muss die Höhe darlegen — bei Bargeld ohne Aufzeichnung schwierig, bei Kartentrinkgeld einfach, weil die Zahlungsdaten beim Betrieb liegen und nach § 142 ZPO vorgelegt werden können. Betriebe unterschätzen, wie gut die eigene Kassendatei gegen sie verwendbar ist.

Aus der Praxis

Ein schriftlicher Verteilungsplan, der von den Beschäftigten selbst getragen wird, verhindert beide Risiken gleichzeitig: Er hält die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG intakt und nimmt dem späteren Streit über Prozentsätze die Grundlage.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Beim Trinkgeld laufen zwei Konfliktlinien nebeneinander, und sie gehören zu verschiedenen Bausteinen. Das ist der Grund, warum ein einzelner Baustein hier selten reicht.

Richtung Team

Arbeitsrechtsschutz

Zahlungsklagen auf Auskehrung, Streit über den Verteilungsschlüssel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG und Kündigungen im Zusammenhang mit Trinkgeldvorwürfen sind Arbeitsrecht. Sie fallen unter den Arbeitsrechtsschutz für Arbeitgeber.

Richtung Finanzamt

Steuerrechtsschutz

Die Nachforderung aus der Lohnsteuer-Außenprüfung, der Einspruch gegen den Haftungsbescheid und ein späteres Verfahren vor dem Finanzgericht gehören zum Steuerrechtsschutz. Er ist in vielen Grundpaketen nicht enthalten.

Drei Punkte entscheiden, ob der Schutz trägt. Erstens sollte der Steuerrechtsschutz schon das außergerichtliche Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO erfassen, denn dort fällt die Entscheidung. Zweitens gilt: Ein bereits angeordnetes Prüfungsverfahren ist kein versicherbares Ereignis mehr, Einzelheiten unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz. Drittens nimmt ein Mindeststreitwert typische Trinkgeldklagen leicht aus dem Deckungsbereich.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und folgen den Tabellen von RVG und GKG. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt nach § 12a Abs. 1 ArbGG jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Welche Fälle in Gastronomiebetrieben sonst auflaufen und welche Bausteine zusammenpassen, steht unter Rechtsschutz für die Gastronomie.

Häufige Fragen zum Trinkgeld in der Gastronomie

Ist Trinkgeld in der Gastronomie steuerfrei?
Für Arbeitnehmer ja, und zwar ohne Höchstbetrag. § 3 Nr. 51 EStG stellt Trinkgelder steuerfrei, die von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum geschuldeten Betrag gezahlt werden. Sie gehören weder ins Lohnkonto noch in die Einkommensteuererklärung. Für Inhaber und Selbstständige gilt die Vorschrift nicht — bei ihnen ist Trinkgeld eine Betriebseinnahme.
Wem gehört das Trinkgeld – dem Kellner oder dem Wirt?
Der bedienenden Person. § 107 Abs. 3 GewO definiert Trinkgeld als Zahlung eines Dritten an den Arbeitnehmer zusätzlich zu der dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung. Der Betrieb darf es weder einbehalten noch auf den Lohn anrechnen. Eine Arbeitsvertragsklausel, die Trinkgeld dem Betrieb zuweist, ist unwirksam.
Darf der Chef Trinkgeld einbehalten oder mit Kassenfehlbeträgen verrechnen?
Nein. Das Anrechnungsverbot des § 107 Abs. 3 GewO ist zwingend und erfasst auch die Verrechnung mit Fehlbeträgen oder Bruchgeld. Wer Trinkgeld einzieht und nicht auskehrt, schuldet Herausgabe; bei Bargeld aus der Börse der Bedienung kann zusätzlich der Vorwurf der Unterschlagung nach § 246 StGB entstehen.
Wie wird Trinkgeld bei Kartenzahlung gebucht?
Als durchlaufender Posten, getrennt vom Umsatz. Trinkgeld für Arbeitnehmer ist kein Entgelt des Betriebs und gehört nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG. Die Erfassung muss nach § 146 AO einzeln und zeitgerecht erfolgen, die technische Sicherung folgt § 146a AO. Wird der Betrag als Erlös gebucht und später ausgekehrt, wertet die Prüfung ihn als Arbeitslohn.
Bleibt Trinkgeld in einem Tronc-System steuerfrei?
Nur, wenn der Pool eine Abrede der Beschäftigten untereinander ist und der Arbeitgeber allenfalls als Zahlstelle wirkt. Bestimmt der Betrieb den Verteilungsschlüssel einseitig oder besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf einen Anteil, fehlt das Merkmal „ohne Rechtsanspruch“ des § 3 Nr. 51 EStG. Dann liegt Arbeitslohn nach § 19 EStG vor.
Fallen auf Trinkgeld Sozialversicherungsbeiträge an?
Auf steuerfreies Trinkgeld Dritter nicht. Es ist kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV, weil es nicht vom Arbeitgeber stammt. Deshalb bleibt es auch bei der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV außer Betracht. Beitragspflichtig ist dagegen alles, was der Betrieb selbst auszahlt, etwa ein einbehaltener Bedienungszuschlag.
Zählt Trinkgeld auf den Mindestlohn?
Nein. § 107 Abs. 3 GewO verbietet die Anrechnung von Trinkgeld auf das geschuldete Arbeitsentgelt. Der Anspruch aus § 1 MiLoG muss vollständig vom Arbeitgeber erfüllt werden. Eine Vereinbarung, nach der Trinkgeld einen Teil des Stundenlohns ersetzt, ist unwirksam und führt bei einer Prüfung zur Nachzahlung.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung bei Streit um Trinkgeld?
Es kommt auf die Richtung an. Zahlungsklagen und Streit über die Verteilung im Team gehören zum Arbeitsrechtsschutz, eine Nachforderung nach der Lohnsteuer-Außenprüfung zum Steuerrechtsschutz. Beide Bausteine müssen eingeschlossen sein, die Wartezeit muss abgelaufen sein und der Streitwert über einem etwaigen Mindeststreitwert liegen.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

In der Gastronomie entscheidet nicht die Höhe des Trinkgelds über den Ärger, sondern die Buchung. Wer Kartentrinkgeld sauber als durchlaufenden Posten führt und den Verteilungsplan schriftlich hat, nimmt zwei Verfahren gleichzeitig die Grundlage.

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