Ratgeber · Agentur und IT
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – was jetzt zu tun ist
Nimm das Werk sofort offline und unterschreibe die beigefügte Erklärung nicht in der vorgelegten Fassung. Der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG besteht ohne Verschulden, der Schadenersatz wird über die Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechnet. Die Deckelung des Gegenstandswerts nach § 97a Abs. 3 UrhG gilt für Betriebe nicht.
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- Für den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG braucht es kein Verschulden — Fahrlässigkeit zählt erst beim Schadenersatz.
- Jedes Foto ist über § 72 UrhG als Lichtbild geschützt — auf die Gestaltungshöhe kommt es nicht an.
- Der Schadenersatz wird meist über die Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG geschätzt, § 287 ZPO.
- Die Deckelung auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gilt nur für private, nicht für gewerbliche Nutzung.
- Fehlt eine Pflichtangabe nach § 97a Abs. 2 UrhG, ist die Abmahnung unwirksam und löst einen Gegenanspruch aus Abs. 4 aus.
Wann eine Nutzung urheberrechtlich verletzend ist
Geschützt ist nach § 2 Abs. 2 UrhG jede persönliche geistige Schöpfung. Von den Werkarten des § 2 Abs. 1 UrhG zählen in Agentur und IT vier: Sprachwerke einschließlich Computerprogrammen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), angewandte Kunst (Nr. 4), Lichtbildwerke (Nr. 5) und Darstellungen technischer Art wie Karten (Nr. 7).
Bei Fotos kommt es auf die Schöpfungshöhe nicht an. § 72 UrhG stellt jedes Lichtbild dem Lichtbildwerk gleich — auch das belanglose Produktfoto ist geschützt, nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre ab Erscheinen.
Verletzt wird das Recht, wenn eine Verwertungshandlung des § 15 UrhG ohne Erlaubnis erfolgt. Im Web ist das fast immer die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Daneben stehen die Vervielfältigung nach § 16 UrhG und die Bearbeitung nach § 23 UrhG, die schon beim Zuschneiden beginnen kann.
Die Erlaubnis kommt aus § 31 UrhG: Nutzungsrechte können einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt eingeräumt werden. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG — eingeräumt ist nur, was der Vertragszweck erfordert. Ein Bild für eine Kampagne darf deshalb nicht dauerhaft auf der Startseite stehen.
Eine Urheberrechtsverletzung setzt weder Absicht noch Kenntnis voraus. Für den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG genügt die objektive Rechtsverletzung; Verschulden ist erst beim Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG erforderlich — und Fahrlässigkeit wird bei gewerblicher Nutzung praktisch immer angenommen.
Die häufigen Fälle – Stockfoto, Kartenausschnitt, Schriftart, Code-Baustein
Vier Konstellationen machen den Großteil der Abmahnungen in Agentur und IT aus.
Lizenz vorhanden, Umfang überschritten
Nicht das gestohlene Bild ist der klassische Fall, sondern die überschrittene Lizenz: Redaktionelle Lizenz für Werbung genutzt, Bild trotz Verbots an den Kunden weitergegeben, Urhebernennung nach § 13 UrhG unterlassen. Alle drei enden in § 97 UrhG.
Anfahrtsskizze aus dem Netz
Karten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Der Screenshot eines Kartendienstes auf der Kontaktseite ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Die Bedingungen der Anbieter erlauben meist nur die Einbettung.
Webfont über dem Lizenzumfang
Fontdateien sind regelmäßig als Computerprogramme nach §§ 69a ff. UrhG geschützt; die Nutzung wird über einen Lizenzvertrag eingeräumt. Wird die vereinbarte Zahl an Seitenaufrufen überschritten oder die Datei auf einen Kundenserver kopiert, entfällt die Erlaubnis und § 97 UrhG greift.
Open Source ohne Lizenztext
Freie Software ist nicht rechtefrei. Copyleft-Lizenzen knüpfen die Nutzung an Lizenzhinweis und Quelltextzugang. Werden sie verletzt, fällt das Nutzungsrecht weg und die Verwertung nach § 69c UrhG ist ungenehmigt — mit denselben Ansprüchen wie bei einem Foto.
Allen vier Fällen ist eines gemeinsam: Der Verstoß entsteht in der Produktion, die Abmahnung trifft den Betreiber der Seite. Wer Inhalte auf der eigenen Domain einstellt, haftet als Täter — auch wenn ein Dienstleister sie geliefert hat.
Was eine Abmahnung fordert und was davon berechtigt ist
Eine urheberrechtliche Abmahnung enthält vier Positionen. § 97a Abs. 2 UrhG schreibt vor, wie sie aufgebaut sein muss.
| Position | Norm | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Unterlassung | § 97 Abs. 1 UrhG | Kein Verschulden nötig. Die vorformulierte Erklärung ist aber fast immer weiter gefasst als der Verstoß. |
| Schadenersatz | § 97 Abs. 2 UrhG | Setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Höhe meist über die Lizenzanalogie nach Satz 3 berechnet. |
| Auskunft | § 101 UrhG, § 242 BGB | Wie lange, wo und in welchem Umfang genutzt wurde. Die Antwort ist Grundlage der Bezifferung. |
| Abmahnkosten | § 97a Abs. 3 UrhG | Nur die erforderlichen Aufwendungen. Die Deckelung nach Satz 2 gilt nicht für gewerbliche Nutzung. |
Die Deckelung ist der Punkt, an dem sich Betriebe am häufigsten täuschen. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG begrenzt den Gegenstandswert für Unterlassung und Beseitigung auf 1.000 Euro — aber nur, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das Werk nicht gewerblich oder selbständig beruflich nutzt, und nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet war. Für Agentur, Shop oder Freiberufler greift die Deckelung nicht. Der Wert wird dann nach freiem Ermessen bestimmt, § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, und liegt je Lichtbild häufig im vierstelligen Bereich.
§ 97a UrhG hat aber auch eine Seite, die dem Abgemahnten hilft. Nach Abs. 2 muss die Abmahnung Name oder Firma des Verletzten nennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, Zahlungsansprüche nach Schadenersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln und angeben, inwieweit die geforderte Verpflichtung über die abgemahnte Verletzung hinausgeht. Fehlt eine Angabe, ist die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam, und nach Abs. 4 besteht ein Gegenanspruch auf Ersatz der eigenen Verteidigungskosten.
Die Zahl, um die gestritten wird
Lizenzanalogie – wie der Schadenersatz berechnet wird
§ 97 Abs. 2 UrhG kennt drei Berechnungswege. Gewählt wird fast immer der dritte, weil er ohne Einblick in die Bücher des Verletzers auskommt.
Konkreter Schaden
Der entgangene Gewinn des Rechteinhabers. Bei einem einzelnen Foto kaum zu beziffern und deshalb selten relevant.
Verletzergewinn
Der Gewinn, den der Verletzer durch die Nutzung erzielt hat. Bei einem Bild auf einer Unternehmensseite nicht abgrenzbar.
Lizenzanalogie
Der Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen — was also vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Das Gericht darf ihn nach § 287 ZPO schätzen.
Als Schätzgrundlage dienen im Fotobereich häufig die Vergütungsübersichten der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, bei Berufsfotografen deren eigene Honorarlisten. Stammt das Bild aus einer Bildagentur, ist der dortige Lizenzpreis der realistischere Maßstab. Wer nachweist, welchen Tarif der Rechteinhaber selbst verlangt, drückt die Forderung erheblich.
Ein Zuschlag kommt hinzu, wenn die Urhebernennung nach § 13 UrhG unterblieben ist; die Gerichte behandeln das als eigenen Schaden und setzen einen Aufschlag auf das fiktive Lizenzhonorar an. Praktisch heißt das: Ein Bildnachweis kostet nichts und senkt im Streitfall die Forderung deutlich.
Eine Abmahnung kommt selten allein
Ist ein Bild ohne Lizenz im Einsatz, sind es meist mehrere — und der Rechteinhaber sucht systematisch. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Die Unterlassungserklärung prüfen und modifizieren
Die beigefügte Erklärung ist der gefährlichste Teil der Post: Sie wirkt als eigener Vertrag und bindet unbefristet, während der gesetzliche Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nach drei Jahren verjährt wäre.
Den Verstoß abstellen, bevor du antwortest
Datei löschen, Cache leeren, Zwischenspeicher der Suchmaschinen prüfen. Solange das Werk abrufbar bleibt, wächst der Zeitraum, über den die Lizenzanalogie gerechnet wird.
Den Umfang auf den Verstoß zurückschneiden
Vorformulierte Erklärungen verbieten oft die Nutzung „aller Werke“ des Rechteinhabers. Geschuldet ist nur die konkrete Verletzungsform.
Die Vertragsstrafe offen ausgestalten
Statt eines festen Betrags eine Strafe nach billigem Ermessen des Gläubigers, überprüfbar durch das Gericht. Das nimmt der Erklärung die Schärfe, ohne die Wiederholungsgefahr bestehen zu lassen.
Kein Anerkenntnis der Zahlungsansprüche
Unterlassung und Geld sind zwei Paar Schuhe. Die Erklärung wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben, damit über Schadenersatz und Kosten weiterverhandelt werden kann.
Ansprüche aus § 97 UrhG verjähren nach § 102 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Kenntnis. Über § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB bleibt der Restschadensersatz zehn Jahre lang durchsetzbar.
§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG begrenzt den Gegenstandswert für Unterlassung und Beseitigung — jedoch nur für Privatpersonen ohne gewerbliche oder selbständige berufliche Nutzung.
Wird eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO erwirkt, muss sie nach § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats zugestellt werden, sonst wird sie wirkungslos.
Eine Sonderregel steht in § 100 UrhG: Wer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann Unterlassung und Vernichtung durch eine Entschädigung in Geld abwenden, wenn ihn die Erfüllung unverhältnismäßig schädigen würde. Meist scheitert das an der Fahrlässigkeit. Wie eine Erklärung entschärft wird, steht unter Modifizierte Unterlassungserklärung.
Regress beim Freelancer oder beim Agenturkunden
Nach außen haftet der Betreiber der Website. Nach innen entscheidet das Vertragsverhältnis, wer den Fehler trägt.
Hat ein Freelancer die Seite gebaut, liegt regelmäßig ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor. Das Werk muss nach § 633 Abs. 3 BGB frei von Rechtsmängeln sein — Dritte dürfen keine Rechte dagegen geltend machen können. Ein Bild ohne Lizenz ist genau das. Daraus folgen Nacherfüllung und Schadenersatz nach §§ 634, 280 Abs. 1 BGB; für die Verjährung gilt bei nicht verkörperten Werken § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Umgekehrt trifft es die Agentur, wenn der Kunde das Bild geliefert hat. Eine Freistellungsklausel, in der der Kunde die Rechte an übergebenem Material zusichert, verlagert das Risiko dorthin, wo es entstanden ist. Fehlt sie, bleibt § 254 BGB — und die Frage, ob die Agentur hätte nachfragen müssen. Sie hätte, sobald das Material ersichtlich aus fremder Quelle stammt.
Der Punkt, an dem die meisten Verträge schweigen
Fast jeder Agenturvertrag regelt, welche Rechte der Kunde am Ergebnis bekommt. Kaum einer regelt, wer haftet, wenn ein Dritter Rechte an einem Bestandteil geltend macht. Genau diese Klausel entscheidet später über einen fünfstelligen Betrag — mehr unter Freelancer-Vertrag und Nutzungsrechte an Design und Fotos.
Bildlizenzen dokumentieren – Vorbeugung im Projektalltag
Den Nachweis führt, wer sich auf die Lizenz beruft. Wer eine hat, sie aber nicht belegen kann, steht wie jemand da, der keine hat.
- Lizenznachweis je Datei. Rechnung, Lizenznummer und Downloaddatum gehören in denselben Ordner wie die Bilddatei — nicht in ein Postfach.
- Lizenzumfang notieren. Redaktionell oder kommerziell, Medien, Laufzeit, Gebiet, Auflage — diese Punkte prüft die Gegenseite zuerst.
- Weitergabe klären. Viele Stockbedingungen erlauben keine Unterlizenzierung an Kunden. Dann muss der Kunde selbst lizenzieren oder eine erweiterte Lizenz gekauft werden.
- Urhebernennung setzen. § 13 UrhG gilt auch bei bezahlter Lizenz — der Bildnachweis gehört ans Bild oder an eine verlinkte Sammelstelle.
- Bestand prüfen. Nach Relaunch, Serverumzug und Agenturwechsel bleiben alte Dateien erreichbar — der häufigste Auslöser einer Abmahnung Jahre später.
Für Schriftarten und Softwarebausteine gilt dasselbe: Lizenztext archivieren, Version notieren, bei Copyleft-Lizenzen Hinweis- und Quelltextpflichten erfüllen. Bei eingebundenen Diensten kommt die datenschutzrechtliche Seite hinzu — siehe DSGVO-Verstoß im Kundenprojekt.
Was eine Urheberrechtsabmahnung für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Hier ist Klartext nötig: Urheber-, Marken- und sonstiger gewerblicher Rechtsschutz ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen. Eine Abmahnung wegen eines Fotos fällt damit häufig nicht unter den Grundschutz.
Drei Punkte solltest du konkret prüfen:
- Ausschluss gewerblicher Rechtsschutz. Steht er im Bedingungswerk, ist die Abwehr nicht gedeckt. Einzelne Anbieter versichern sie über eine Erweiterung — siehe Worauf du beim Vergleich achtest.
- Vertragsrechtsschutz für den Regress. Der Rückgriff auf Freelancer oder Kunde ist ein Vertragsstreit und über den Vertragsrechtsschutz abbildbar, auch wenn der Urheberrechtsstreit ausgeschlossen ist.
- Wartezeit und laufender Konflikt. Eine Abmahnung, die schon zugestellt ist, lässt sich nicht mehr versichern — Details unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Die Kosten folgen dem Gegenstandswert und den Tabellen von RVG und GKG. Ohne die Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG summieren sich Abmahnkosten, eigene Anwaltskosten und Schadenersatz je Bild schnell in einen Bereich, in dem sich die Verteidigung rechnet. Die Rechnung steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.
Welche Konflikte in Agentur und IT sonst auflaufen, steht unter Rechtsschutz für Agentur und IT.
Häufige Fragen zur Abmahnung im Urheberrecht
Was ist bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zuerst zu tun?
Gilt die Deckelung auf 1.000 Euro nach § 97a UrhG auch für meinen Betrieb?
Wie hoch ist der Schadenersatz für ein Foto ohne Lizenz?
Ich habe das Bild bei einer Bildagentur gekauft – wurde ich trotzdem abgemahnt?
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Kann ich den Freelancer in Regress nehmen, der die Seite gebaut hat?
Sind Schriftarten und Open-Source-Code auch urheberrechtlich geschützt?
Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Urheberrechtsabmahnung?
Ein Foto, drei Ansprüche, eine kurze Frist
Ob dein Betrieb Abwehr und Regress abgesichert führen kann, hängt an den Bausteinen und an den Ausschlüssen im Bedingungswerk. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
