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Nutzungsrechte an Design und Fotos – so regelst du sie sauber

Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar — übertragen werden nur Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Entscheidend ist, was ausdrücklich vereinbart wurde: einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt. Alles, was fehlt, legt der Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG zugunsten des Urhebers aus.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Das Urheberrecht bleibt beim Schöpfer, § 7 UrhG — übertragbar sind nur Nutzungsrechte nach § 31 UrhG.
  • Das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG schließt alle anderen aus, das einfache nach Abs. 2 nicht.
  • Nicht genannte Nutzungsarten bleiben nach dem Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG beim Urheber.
  • Bearbeitungen brauchen nach § 23 UrhG eine ausdrückliche Erlaubnis, Weitergabe nach §§ 34, 35 UrhG eine Zustimmung.
  • Bei Fotos kommen § 22 KUG und § 14 MarkenG hinzu — der Vertrag mit dem Fotografen allein reicht nicht.

Das Urheberrecht bleibt beim Urheber – übertragen wird nur die Nutzung

Der häufigste Satz in Agenturangeboten ist juristisch falsch: „Mit Zahlung gehen alle Rechte auf den Kunden über.“ Das kann nicht passieren. Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar, außer in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben. Urheber ist und bleibt nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes — die Designerin, der Fotograf, die Texterin.

Übertragen werden Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Der Kunde erwirbt nicht das Werk, sondern die Erlaubnis, es auf bestimmte Art zu nutzen. Alles, was darin nicht steht, bleibt beim Urheber.

Geschützt ist nicht jede Datei. § 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Ein Logo mit eigener Formensprache erreicht diese Schwelle als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG meist; eine Wortmarke in Standardschrift eher nicht. Bei Fotos ist die Frage entschärft: Auch das schlichte Produktfoto genießt als Lichtbild nach § 72 UrhG Schutz.

Zwei Ausnahmen im Betrieb

Schaffen Angestellte Werke in Erfüllung ihrer Pflichten, gelten die Regeln nach § 43 UrhG nur, soweit sich aus dem Arbeitsverhältnis nichts anderes ergibt — die Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber im betrieblichen Rahmen zu. Bei Computerprogrammen ist § 69b UrhG noch deutlicher: Der Arbeitgeber ist ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt. Für freie Mitarbeiter gilt beides nicht.

Einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht im Unterschied

§ 31 Abs. 1 UrhG kennt zwei Formen. Welche vereinbart ist, entscheidet über den Preis und darüber, ob dieselbe Bildstrecke beim Wettbewerber auftauchen darf.

MerkmalEinfaches NutzungsrechtAusschließliches Nutzungsrecht
Norm§ 31 Abs. 2 UrhG§ 31 Abs. 3 UrhG
WirkungNutzung neben dem Urheber und neben anderen BerechtigtenNutzung unter Ausschluss aller anderen Personen, auf Wunsch auch des Urhebers
Weitergabe an DritteNur mit Zustimmung des Urhebers, § 34 Abs. 1 UrhGEinfache Rechte darf der Inhaber nach § 35 UrhG nur mit Zustimmung einräumen
Vorgehen gegen VerletzerNicht möglich, das bleibt beim UrheberEigene Ansprüche aus § 97 UrhG
Typischer FallStockmaterial, Standardbilder, VorlagenCorporate Design, Kampagnenmotive, Individualsoftware

Ein Punkt wird fast nie bedacht: Räumt der Urheber ein ausschließliches Recht gegen Pauschalvergütung ein, darf er das Werk nach § 40a Abs. 1 UrhG nach zehn Jahren anderweitig verwerten; das Recht des Kunden wird dann einfach. Ausschließen lässt sich das nach § 40a Abs. 3 UrhG nur unter engen Voraussetzungen.

Der Umfang: Räumlich, zeitlich, inhaltlich

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Diese drei Achsen sind das Werkzeug jeder Rechteklausel — was du offen lässt, wird später ausgelegt.

Räumlich

Wo darf genutzt werden

Deutschland, DACH, EU oder weltweit. Bei Online-Nutzung ist eine räumliche Grenze schwer zu halten — wer eine Website beliefert, sollte den weltweiten Abruf einkalkulieren.

Zeitlich

Wie lange darf genutzt werden

Befristet auf eine Kampagne oder unbefristet. Ohne Angabe gilt die Dauer, die der Vertragszweck erfordert. Der Schutz endet nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Inhaltlich

Wofür darf genutzt werden

Nutzungsarten sind einzeln zu benennen: Print, Website, Social Media, bezahlte Werbung, Messe, Verpackung, Merchandising. Jede nicht genannte Art bleibt beim Urheber.

Eine Sonderregel betrifft Nutzungsarten, die es beim Vertragsschluss noch nicht gab. Verträge darüber bedürfen nach § 31a Abs. 1 UrhG der Schriftform, und der Urheber kann die Einräumung widerrufen. Nimmt der Partner die neue Nutzung auf, entsteht nach § 32c UrhG ein Anspruch auf gesonderte Vergütung. Formeln wie „alle heute und künftig bekannten Nutzungsarten“ tragen deshalb weniger, als sie versprechen.

Der Streitpunkt nach dem Projekt

Bearbeitungsrecht und Unterlizenzierung

Zwei Rechte fehlen in fast jedem Angebot und werden fast immer gebraucht: Das Recht, das Werk zu verändern, und das Recht, es an Dritte weiterzugeben.

§ 23 UrhG

Bearbeitung und Umgestaltung

Bearbeitungen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Logo umfärben, Foto beschneiden, Film neu schneiden — alles braucht eine ausdrückliche Erlaubnis. Wahrt das neue Werk hinreichenden Abstand, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG keine Bearbeitung vor.

§ 39 UrhG

Änderungsverbot für den Rechteinhaber

Auch wer ein Nutzungsrecht hat, darf das Werk nicht ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erlaubt sind nach § 39 Abs. 2 UrhG nur Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.

§ 34 UrhG

Übertragung an Dritte

Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; er darf sie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht wider Treu und Glauben verweigern. Bei Veräußerung eines ganzen Unternehmens greift § 34 Abs. 3 UrhG.

§ 35 UrhG

Unterlizenz

Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts darf einfache Rechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Ohne sie kannst du deinem Kunden nicht weitergeben, was du von einem Freelancer bezogen hast.

Daneben stehen die Urheberpersönlichkeitsrechte, die nicht mitwandern: Namensnennung nach § 13 UrhG, Schutz vor Entstellung nach § 14 UrhG. Für Filmwerke gelten mit den §§ 88 ff. UrhG eigene Auslegungsregeln; § 90 UrhG schränkt die Zustimmungserfordernisse der §§ 34 und 35 UrhG dort ein.

Rechtestreit trifft Agenturen nach dem Projektende

Wenn der Kunde weiterverwertet und der Freelancer widerspricht, stehst du in der Mitte. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Der Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG

Diese eine Vorschrift entscheidet die meisten Rechtestreitigkeiten. § 31 Abs. 5 UrhG sagt: Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, worauf sich das Nutzungsrecht erstreckt. Im Zweifel bleibt das Recht beim Urheber.

Praktisch heißt das: Wer ein Foto für eine Website beauftragt, bekommt ein Recht für die Website — nicht für Plakate, Verpackungen oder eine Anzeigenkampagne. Der Grundsatz wirkt in beide Richtungen: Gegenüber dem Kunden schützt er dich, gegenüber deinem Freelancer wirkt er gegen dich.

Nutzungsarten einzeln aufzählen

Nicht „für die Kampagne“, sondern Print, Website, Social Media, Out-of-Home, je mit Zeitraum und Gebiet. Die Liste kostet fünf Minuten und ersetzt eine Auslegung.

Rechtekette lückenlos halten

Kaufe von jedem Freelancer mindestens die Rechte ein, die du dem Kunden versprichst. Fehlt ein Glied, haftest du gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz und gegenüber dem Urheber aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Angemessene Vergütung einplanen

Der Urheber hat nach § 32 UrhG Anspruch auf eine angemessene Vergütung; eine zu niedrige Abrede kann angepasst werden. Bei auffälligem Missverhältnis greift zusätzlich der Fairnessausgleich nach § 32a UrhG.

Rückruf im Blick behalten

Übt der Inhaber ein ausschließliches Recht nicht oder nur unzureichend aus, kann der Urheber es nach § 41 UrhG zurückrufen — in der Regel frühestens zwei Jahre nach Einräumung und nach fruchtloser Nachfrist.

Nutzungsrechte an Fotos: Fotograf, Model, abgebildete Marken

Bei einem Foto reicht der Vertrag mit dem Fotografen nicht. Drei Rechtskreise liegen übereinander, und jeder kann die Veröffentlichung stoppen.

§ 72 UrhGRecht des Fotografen

Auch das einfache Produktfoto ist als Lichtbild geschützt. Die Schutzdauer beträgt nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen, bei Lichtbildwerken gilt die Frist des § 64 UrhG.

§ 22 KUGRecht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Die Ausnahmen des § 23 KUG greifen bei Werbung praktisch nie. Parallel ist die Verarbeitung datenschutzrechtlich zu begründen.

§ 14 MarkenGFremde Marken im Bild

Verboten ist die markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Erscheint ein Logo nur beiläufig im Hintergrund, fehlt es daran meist — Werbung mit fremdem Logo ist etwas anderes.

Bei Personenaufnahmen brauchst du ein Model-Release, das Medien, Gebiet und Dauer genauso beschreibt wie die Klausel gegenüber dem Fotografen. Eine Einwilligung nur „für Werbezwecke“ deckt eine Plakatkampagne im Ausland nicht. Zur datenschutzrechtlichen Seite siehe DSGVO-Verstoß im Kundenprojekt.

Der teuerste Irrtum bei Bildmaterial

„Das Bild war doch frei im Netz.“ Fehlender Rechtevermerk bedeutet keine Freigabe. Auch Lizenzen für frei verfügbare Bilder enthalten Pflichten — meist die Nennung von Urheber und Lizenz. Fehlt sie, entfällt die Lizenz, und die Nutzung wird rückwirkend zur Verletzung mit Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, berechnet nach Lizenzanalogie. Was bei einem Abmahnschreiben zu tun ist, steht unter Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Gebäude und Kunst im öffentlichen Raum darfst du nach § 59 UrhG von öffentlichen Wegen aus fotografieren und verwerten. Die Panoramafreiheit endet, sobald du eine Leiter, eine Drohne oder ein Privatgrundstück nutzt.

Was in Angebot und Rechnung dazu stehen sollte

Die Rechteklausel gehört ins Angebot, nicht in eine Anlage, die niemand liest. Sie ist ein Preisbestandteil: Ein weltweites, unbefristetes ausschließliches Recht mit Bearbeitung kostet ein Vielfaches eines einfachen Rechts für zwölf Monate online.

  • Art des Rechts benennen. Einfach nach § 31 Abs. 2 UrhG oder ausschließlich nach § 31 Abs. 3 UrhG — der Unterschied gehört in einen Satz, nicht in eine Fußnote.
  • Alle drei Achsen füllen. Räumlich, zeitlich, inhaltlich mit Aufzählung der Nutzungsarten. Was fehlt, füllt § 31 Abs. 5 UrhG zulasten des Kunden.
  • Bearbeitung ausdrücklich regeln. Ob und in welchem Umfang der Kunde nach § 23 UrhG verändern darf, und ob eine Namensnennung nach § 13 UrhG erwartet wird.
  • Weitergabe klären. Ob der Kunde Unterlizenzen an Vertriebspartner erteilen darf, § 35 UrhG, und was bei einem Unternehmensverkauf gilt, § 34 Abs. 3 UrhG.
  • Übergang an die Zahlung koppeln. Die Einräumung lässt sich nach § 158 Abs. 1 BGB unter die aufschiebende Bedingung vollständiger Zahlung stellen.

Der letzte Punkt verbindet Rechte- und Honorarfrage. Er wirkt nur, wenn er vor Projektbeginn vereinbart ist — nachgeschoben auf der Rechnung bleibt er wirkungslos. Wo die Grenzen dieses Druckmittels liegen, steht unter Kunde zahlt nicht – vom Mahnschreiben bis zur Klage.

Spiegelbildlich brauchst du dieselbe Klarheit auf der Einkaufsseite. Jeder Vertrag mit freien Kreativen sollte die Rechte mindestens in dem Umfang einräumen, den du weitergibst. Die passenden Formulierungen zeigt der Freelancer-Vertrag.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Rechtestreitigkeiten treten in zwei Konstellationen auf, und sie werden rechtsschutztechnisch verschieden behandelt. Die eine ist der Vertragsstreit: Der Kunde nutzt über den vereinbarten Umfang hinaus, oder ein Freelancer bestreitet, die Rechte in dieser Breite eingeräumt zu haben. Das ist ein Fall für den Vertragsrechtsschutz.

Die andere ist die urheberrechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten — Abmahnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz nach § 97 UrhG. Sie fällt in den gewerblichen Rechtsschutz, und genau dieser Bereich ist in vielen Bedingungswerken nur eingeschränkt oder gar nicht enthalten.

  • Gewerblichen Rechtsschutz prüfen. Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht werden häufig zusammen ausgeschlossen. Ob dein Angebot sie erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.
  • Aktiv und passiv unterscheiden. Die eigene Abmahnung gegen einen Bildnutzer ist etwas anderes als die Verteidigung gegen eine fremde. Beides sollte gedeckt sein.
  • Wartezeit beachten. Sie liegt je nach Anbieter bei drei bis sechs Monaten; ein laufender Konflikt lässt sich nicht nachträglich versichern, siehe Wartezeit im Firmenrechtsschutz.

Die Kosten folgen dem Gegenstandswert und den Tabellen von RVG und GKG; bei Urheberrechtsstreitigkeiten setzen Gerichte diesen Wert oft deutlich höher an, als der wirtschaftliche Schaden vermuten lässt. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Welche Bausteine für Agenturen, Studios und IT-Betriebe zusammenpassen, ist unter Rechtsschutz für Agentur und IT gebündelt.

Häufige Fragen zu Nutzungsrechten

Gehen die Rechte an einem Logo mit der Bezahlung auf den Kunden über?
Das Urheberrecht selbst nicht — es ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar und bleibt beim Schöpfer, § 7 UrhG. Übertragen werden nur Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Wie weit sie reichen, richtet sich nach dem, was ausdrücklich vereinbart ist; alles Übrige bleibt nach § 31 Abs. 5 UrhG beim Urheber.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
Das einfache Recht nach § 31 Abs. 2 UrhG erlaubt die Nutzung neben dem Urheber und neben anderen Berechtigten. Das ausschließliche Recht nach § 31 Abs. 3 UrhG berechtigt unter Ausschluss aller anderen Personen, auf Wunsch auch des Urhebers, und ermöglicht eigenes Vorgehen gegen Verletzer nach § 97 UrhG.
Darf der Kunde ein Design nachträglich verändern?
Nur wenn das Bearbeitungsrecht eingeräumt ist. Bearbeitungen dürfen nach § 23 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden, und nach § 39 UrhG darf auch der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk nicht ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Was besagt der Zweckübertragungsgrundsatz?
Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eines Nutzungsrechts nach dem Vertragszweck, wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Im Zweifel bleibt das Recht beim Urheber. Deshalb gehören Print, Website, Social Media und Werbung einzeln in die Klausel.
Brauche ich für Fotos mit Personen eine gesonderte Einwilligung?
Ja. Neben dem Recht des Fotografen aus § 72 UrhG steht das Recht am eigenen Bild: Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Das Model-Release sollte Medien, Gebiet und Dauer genauso benennen wie der Vertrag mit dem Fotografen.
Darf ich als Agentur die Rechte an meinen Kunden weitergeben?
Nur mit Zustimmung des Urhebers. Die Übertragung eines Nutzungsrechts setzt nach § 34 Abs. 1 UrhG dessen Zustimmung voraus, die Einräumung einfacher Rechte durch den Inhaber eines ausschließlichen Rechts nach § 35 UrhG ebenfalls. Diese Zustimmung sollte bereits im Freelancer-Vertrag stehen.
Was kostet eine unberechtigte Bildnutzung?
Der Verletzte kann nach § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz verlangen; berechnet wird er in der Praxis meist nach der Lizenzanalogie, also nach dem, was für die Nutzung üblicherweise zu zahlen gewesen wäre. Bei fehlender Urhebernennung kommt regelmäßig ein Zuschlag hinzu, dazu die Abmahnkosten nach § 97a UrhG.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung bei einem Streit um Nutzungsrechte?
Das hängt am Baustein. Der Streit mit Kunde oder Freelancer über den Umfang der eingeräumten Rechte ist Vertragsrecht. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung fällt dagegen in den gewerblichen Rechtsschutz, der in vielen Bedingungswerken nur eingeschränkt enthalten ist.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Rechtestreit entsteht fast immer erst nach dem Projekt, wenn der Kunde weiterverwertet. Wer Nutzungsarten einzeln aufzählt und die Rechtekette bis zum Freelancer schließt, hat den Streit vorher entschieden.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Rechteklauseln entscheiden über Honorar und Haftung

Ob dein Betrieb bei Streit über Nutzungsrechte und bei einer Abmahnung abgesichert ist, hängt an den Bausteinen dahinter. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

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