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Nutzungsrechte an Design und Fotos – so regelst du sie sauber
Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar — übertragen werden nur Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Entscheidend ist, was ausdrücklich vereinbart wurde: einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzt. Alles, was fehlt, legt der Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG zugunsten des Urhebers aus.
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- Das Urheberrecht bleibt beim Schöpfer, § 7 UrhG — übertragbar sind nur Nutzungsrechte nach § 31 UrhG.
- Das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG schließt alle anderen aus, das einfache nach Abs. 2 nicht.
- Nicht genannte Nutzungsarten bleiben nach dem Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG beim Urheber.
- Bearbeitungen brauchen nach § 23 UrhG eine ausdrückliche Erlaubnis, Weitergabe nach §§ 34, 35 UrhG eine Zustimmung.
- Bei Fotos kommen § 22 KUG und § 14 MarkenG hinzu — der Vertrag mit dem Fotografen allein reicht nicht.
Das Urheberrecht bleibt beim Urheber – übertragen wird nur die Nutzung
Der häufigste Satz in Agenturangeboten ist juristisch falsch: „Mit Zahlung gehen alle Rechte auf den Kunden über.“ Das kann nicht passieren. Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar, außer in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben. Urheber ist und bleibt nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes — die Designerin, der Fotograf, die Texterin.
Übertragen werden Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Der Kunde erwirbt nicht das Werk, sondern die Erlaubnis, es auf bestimmte Art zu nutzen. Alles, was darin nicht steht, bleibt beim Urheber.
Geschützt ist nicht jede Datei. § 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Ein Logo mit eigener Formensprache erreicht diese Schwelle als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG meist; eine Wortmarke in Standardschrift eher nicht. Bei Fotos ist die Frage entschärft: Auch das schlichte Produktfoto genießt als Lichtbild nach § 72 UrhG Schutz.
Schaffen Angestellte Werke in Erfüllung ihrer Pflichten, gelten die Regeln nach § 43 UrhG nur, soweit sich aus dem Arbeitsverhältnis nichts anderes ergibt — die Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber im betrieblichen Rahmen zu. Bei Computerprogrammen ist § 69b UrhG noch deutlicher: Der Arbeitgeber ist ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt. Für freie Mitarbeiter gilt beides nicht.
Einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht im Unterschied
§ 31 Abs. 1 UrhG kennt zwei Formen. Welche vereinbart ist, entscheidet über den Preis und darüber, ob dieselbe Bildstrecke beim Wettbewerber auftauchen darf.
| Merkmal | Einfaches Nutzungsrecht | Ausschließliches Nutzungsrecht |
|---|---|---|
| Norm | § 31 Abs. 2 UrhG | § 31 Abs. 3 UrhG |
| Wirkung | Nutzung neben dem Urheber und neben anderen Berechtigten | Nutzung unter Ausschluss aller anderen Personen, auf Wunsch auch des Urhebers |
| Weitergabe an Dritte | Nur mit Zustimmung des Urhebers, § 34 Abs. 1 UrhG | Einfache Rechte darf der Inhaber nach § 35 UrhG nur mit Zustimmung einräumen |
| Vorgehen gegen Verletzer | Nicht möglich, das bleibt beim Urheber | Eigene Ansprüche aus § 97 UrhG |
| Typischer Fall | Stockmaterial, Standardbilder, Vorlagen | Corporate Design, Kampagnenmotive, Individualsoftware |
Ein Punkt wird fast nie bedacht: Räumt der Urheber ein ausschließliches Recht gegen Pauschalvergütung ein, darf er das Werk nach § 40a Abs. 1 UrhG nach zehn Jahren anderweitig verwerten; das Recht des Kunden wird dann einfach. Ausschließen lässt sich das nach § 40a Abs. 3 UrhG nur unter engen Voraussetzungen.
Der Umfang: Räumlich, zeitlich, inhaltlich
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Diese drei Achsen sind das Werkzeug jeder Rechteklausel — was du offen lässt, wird später ausgelegt.
Wo darf genutzt werden
Deutschland, DACH, EU oder weltweit. Bei Online-Nutzung ist eine räumliche Grenze schwer zu halten — wer eine Website beliefert, sollte den weltweiten Abruf einkalkulieren.
Wie lange darf genutzt werden
Befristet auf eine Kampagne oder unbefristet. Ohne Angabe gilt die Dauer, die der Vertragszweck erfordert. Der Schutz endet nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Wofür darf genutzt werden
Nutzungsarten sind einzeln zu benennen: Print, Website, Social Media, bezahlte Werbung, Messe, Verpackung, Merchandising. Jede nicht genannte Art bleibt beim Urheber.
Eine Sonderregel betrifft Nutzungsarten, die es beim Vertragsschluss noch nicht gab. Verträge darüber bedürfen nach § 31a Abs. 1 UrhG der Schriftform, und der Urheber kann die Einräumung widerrufen. Nimmt der Partner die neue Nutzung auf, entsteht nach § 32c UrhG ein Anspruch auf gesonderte Vergütung. Formeln wie „alle heute und künftig bekannten Nutzungsarten“ tragen deshalb weniger, als sie versprechen.
Der Streitpunkt nach dem Projekt
Bearbeitungsrecht und Unterlizenzierung
Zwei Rechte fehlen in fast jedem Angebot und werden fast immer gebraucht: Das Recht, das Werk zu verändern, und das Recht, es an Dritte weiterzugeben.
Bearbeitung und Umgestaltung
Bearbeitungen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Logo umfärben, Foto beschneiden, Film neu schneiden — alles braucht eine ausdrückliche Erlaubnis. Wahrt das neue Werk hinreichenden Abstand, liegt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG keine Bearbeitung vor.
Änderungsverbot für den Rechteinhaber
Auch wer ein Nutzungsrecht hat, darf das Werk nicht ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Erlaubt sind nach § 39 Abs. 2 UrhG nur Änderungen, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
Übertragung an Dritte
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; er darf sie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht wider Treu und Glauben verweigern. Bei Veräußerung eines ganzen Unternehmens greift § 34 Abs. 3 UrhG.
Unterlizenz
Der Inhaber eines ausschließlichen Rechts darf einfache Rechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Ohne sie kannst du deinem Kunden nicht weitergeben, was du von einem Freelancer bezogen hast.
Daneben stehen die Urheberpersönlichkeitsrechte, die nicht mitwandern: Namensnennung nach § 13 UrhG, Schutz vor Entstellung nach § 14 UrhG. Für Filmwerke gelten mit den §§ 88 ff. UrhG eigene Auslegungsregeln; § 90 UrhG schränkt die Zustimmungserfordernisse der §§ 34 und 35 UrhG dort ein.
Rechtestreit trifft Agenturen nach dem Projektende
Wenn der Kunde weiterverwertet und der Freelancer widerspricht, stehst du in der Mitte. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Der Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG
Diese eine Vorschrift entscheidet die meisten Rechtestreitigkeiten. § 31 Abs. 5 UrhG sagt: Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, worauf sich das Nutzungsrecht erstreckt. Im Zweifel bleibt das Recht beim Urheber.
Praktisch heißt das: Wer ein Foto für eine Website beauftragt, bekommt ein Recht für die Website — nicht für Plakate, Verpackungen oder eine Anzeigenkampagne. Der Grundsatz wirkt in beide Richtungen: Gegenüber dem Kunden schützt er dich, gegenüber deinem Freelancer wirkt er gegen dich.
Nutzungsarten einzeln aufzählen
Nicht „für die Kampagne“, sondern Print, Website, Social Media, Out-of-Home, je mit Zeitraum und Gebiet. Die Liste kostet fünf Minuten und ersetzt eine Auslegung.
Rechtekette lückenlos halten
Kaufe von jedem Freelancer mindestens die Rechte ein, die du dem Kunden versprichst. Fehlt ein Glied, haftest du gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz und gegenüber dem Urheber aus § 97 Abs. 2 UrhG.
Angemessene Vergütung einplanen
Der Urheber hat nach § 32 UrhG Anspruch auf eine angemessene Vergütung; eine zu niedrige Abrede kann angepasst werden. Bei auffälligem Missverhältnis greift zusätzlich der Fairnessausgleich nach § 32a UrhG.
Rückruf im Blick behalten
Übt der Inhaber ein ausschließliches Recht nicht oder nur unzureichend aus, kann der Urheber es nach § 41 UrhG zurückrufen — in der Regel frühestens zwei Jahre nach Einräumung und nach fruchtloser Nachfrist.
Nutzungsrechte an Fotos: Fotograf, Model, abgebildete Marken
Bei einem Foto reicht der Vertrag mit dem Fotografen nicht. Drei Rechtskreise liegen übereinander, und jeder kann die Veröffentlichung stoppen.
Auch das einfache Produktfoto ist als Lichtbild geschützt. Die Schutzdauer beträgt nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen, bei Lichtbildwerken gilt die Frist des § 64 UrhG.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Die Ausnahmen des § 23 KUG greifen bei Werbung praktisch nie. Parallel ist die Verarbeitung datenschutzrechtlich zu begründen.
Verboten ist die markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Erscheint ein Logo nur beiläufig im Hintergrund, fehlt es daran meist — Werbung mit fremdem Logo ist etwas anderes.
Bei Personenaufnahmen brauchst du ein Model-Release, das Medien, Gebiet und Dauer genauso beschreibt wie die Klausel gegenüber dem Fotografen. Eine Einwilligung nur „für Werbezwecke“ deckt eine Plakatkampagne im Ausland nicht. Zur datenschutzrechtlichen Seite siehe DSGVO-Verstoß im Kundenprojekt.
Der teuerste Irrtum bei Bildmaterial
„Das Bild war doch frei im Netz.“ Fehlender Rechtevermerk bedeutet keine Freigabe. Auch Lizenzen für frei verfügbare Bilder enthalten Pflichten — meist die Nennung von Urheber und Lizenz. Fehlt sie, entfällt die Lizenz, und die Nutzung wird rückwirkend zur Verletzung mit Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, berechnet nach Lizenzanalogie. Was bei einem Abmahnschreiben zu tun ist, steht unter Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
Gebäude und Kunst im öffentlichen Raum darfst du nach § 59 UrhG von öffentlichen Wegen aus fotografieren und verwerten. Die Panoramafreiheit endet, sobald du eine Leiter, eine Drohne oder ein Privatgrundstück nutzt.
Was in Angebot und Rechnung dazu stehen sollte
Die Rechteklausel gehört ins Angebot, nicht in eine Anlage, die niemand liest. Sie ist ein Preisbestandteil: Ein weltweites, unbefristetes ausschließliches Recht mit Bearbeitung kostet ein Vielfaches eines einfachen Rechts für zwölf Monate online.
- Art des Rechts benennen. Einfach nach § 31 Abs. 2 UrhG oder ausschließlich nach § 31 Abs. 3 UrhG — der Unterschied gehört in einen Satz, nicht in eine Fußnote.
- Alle drei Achsen füllen. Räumlich, zeitlich, inhaltlich mit Aufzählung der Nutzungsarten. Was fehlt, füllt § 31 Abs. 5 UrhG zulasten des Kunden.
- Bearbeitung ausdrücklich regeln. Ob und in welchem Umfang der Kunde nach § 23 UrhG verändern darf, und ob eine Namensnennung nach § 13 UrhG erwartet wird.
- Weitergabe klären. Ob der Kunde Unterlizenzen an Vertriebspartner erteilen darf, § 35 UrhG, und was bei einem Unternehmensverkauf gilt, § 34 Abs. 3 UrhG.
- Übergang an die Zahlung koppeln. Die Einräumung lässt sich nach § 158 Abs. 1 BGB unter die aufschiebende Bedingung vollständiger Zahlung stellen.
Der letzte Punkt verbindet Rechte- und Honorarfrage. Er wirkt nur, wenn er vor Projektbeginn vereinbart ist — nachgeschoben auf der Rechnung bleibt er wirkungslos. Wo die Grenzen dieses Druckmittels liegen, steht unter Kunde zahlt nicht – vom Mahnschreiben bis zur Klage.
Spiegelbildlich brauchst du dieselbe Klarheit auf der Einkaufsseite. Jeder Vertrag mit freien Kreativen sollte die Rechte mindestens in dem Umfang einräumen, den du weitergibst. Die passenden Formulierungen zeigt der Freelancer-Vertrag.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Rechtestreitigkeiten treten in zwei Konstellationen auf, und sie werden rechtsschutztechnisch verschieden behandelt. Die eine ist der Vertragsstreit: Der Kunde nutzt über den vereinbarten Umfang hinaus, oder ein Freelancer bestreitet, die Rechte in dieser Breite eingeräumt zu haben. Das ist ein Fall für den Vertragsrechtsschutz.
Die andere ist die urheberrechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten — Abmahnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz nach § 97 UrhG. Sie fällt in den gewerblichen Rechtsschutz, und genau dieser Bereich ist in vielen Bedingungswerken nur eingeschränkt oder gar nicht enthalten.
- Gewerblichen Rechtsschutz prüfen. Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht werden häufig zusammen ausgeschlossen. Ob dein Angebot sie erfasst, klärt der Experte in deinem Angebot.
- Aktiv und passiv unterscheiden. Die eigene Abmahnung gegen einen Bildnutzer ist etwas anderes als die Verteidigung gegen eine fremde. Beides sollte gedeckt sein.
- Wartezeit beachten. Sie liegt je nach Anbieter bei drei bis sechs Monaten; ein laufender Konflikt lässt sich nicht nachträglich versichern, siehe Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Die Kosten folgen dem Gegenstandswert und den Tabellen von RVG und GKG; bei Urheberrechtsstreitigkeiten setzen Gerichte diesen Wert oft deutlich höher an, als der wirtschaftliche Schaden vermuten lässt. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Welche Bausteine für Agenturen, Studios und IT-Betriebe zusammenpassen, ist unter Rechtsschutz für Agentur und IT gebündelt.
Häufige Fragen zu Nutzungsrechten
Gehen die Rechte an einem Logo mit der Bezahlung auf den Kunden über?
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
Darf der Kunde ein Design nachträglich verändern?
Was besagt der Zweckübertragungsgrundsatz?
Brauche ich für Fotos mit Personen eine gesonderte Einwilligung?
Darf ich als Agentur die Rechte an meinen Kunden weitergeben?
Was kostet eine unberechtigte Bildnutzung?
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung bei einem Streit um Nutzungsrechte?
Rechteklauseln entscheiden über Honorar und Haftung
Ob dein Betrieb bei Streit über Nutzungsrechte und bei einer Abmahnung abgesichert ist, hängt an den Bausteinen dahinter. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
