Ratgeber · Handwerk und Bau
Werkvertrag kündigen – was Betrieb und Kunde wirklich dürfen
Der Besteller darf nach § 648 BGB jederzeit und ohne Grund kündigen, muss dem Betrieb aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen. Der Auftragnehmer braucht dagegen einen Grund — wichtiger Grund nach § 648a BGB, fehlende Mitwirkung oder eine nicht gestellte Bauhandwerkersicherung. Beim Bauvertrag ist die Schriftform zwingend.
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- Die freie Kündigung nach § 648 BGB steht nur dem Besteller offen und braucht keinen Grund.
- Für den nicht erbrachten Teil vermutet § 648 Satz 3 BGB fünf Prozent der Vergütung zugunsten des Betriebs.
- Die Kündigung aus wichtigem Grund verlangt über § 314 Abs. 2 BGB in der Regel eine Abmahnung oder Abhilfefrist.
- Beim Bauvertrag ist die Kündigung nach § 650h BGB nur schriftlich wirksam — eine E-Mail genügt nicht.
- Wer die gemeinsame Leistungsfeststellung nach § 648a Abs. 4 BGB verweigert, trägt danach die Beweislast.
Die freie Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB und die Vergütungsfolge
Der Auftraggeber eines Werkvertrags darf jederzeit aussteigen. § 648 Satz 1 BGB gibt ihm dieses Recht bis zur Vollendung des Werks, ohne Grund, ohne Frist und ohne Rücksicht darauf, wie weit die Arbeiten gediehen sind. Ein Betrieb, der auf eine Begründung wartet, wartet vergeblich.
Der Ausgleich steckt in Satz 2. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Anrechnen lassen muss er sich nur drei Posten — ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb durch die frei gewordene Arbeitskraft und das, was er böswillig zu erwerben unterlassen hat. Gekündigt heißt also nicht unbezahlt — es heißt, dass die Kalkulation offengelegt werden muss.
Weil dieser Nachweis mühsam ist, hilft § 648 Satz 3 BGB mit einer Vermutung: Dem Unternehmer stehen fünf Prozent der Vergütung zu, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt. Wer mehr will, rechnet vor. Wer weniger zahlen will, muss die Vermutung widerlegen.
Kündigt der Besteller aus wichtigem Grund und hält der Grund später nicht stand, ist die Kündigung nicht unwirksam. Sie wird nach der Rechtsprechung regelmäßig als freie Kündigung nach § 648 BGB behandelt — mit der vollen Vergütungsfolge für den Betrieb.
Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB
Seit 2018 steht die außerordentliche Kündigung des Werkvertrags im Gesetz. § 648a Abs. 1 BGB erlaubt sie beiden Seiten, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab ist streng: Ein zerrüttetes Verhältnis genügt nicht, es braucht eine Vertragsverletzung von Gewicht.
Abmahnung und Abhilfefrist
§ 648a Abs. 3 BGB verweist auf § 314 Abs. 2 BGB. Beruht der Grund auf einer Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zuerst eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen. Nur bei besonderen Umständen entfällt dieser Schritt.
Angemessene Frist zur Erklärung
Über § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung in angemessener Zeit nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Wer monatelang weiterbaut und sich erst dann auf den Vorfall beruft, hat sein Recht verbraucht.
Teilkündigung möglich
Nach § 648a Abs. 2 BGB kann sich die Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beschränken. Das ist am Bau der Regelfall: Ein Gewerk fliegt raus, der Rest läuft weiter.
Nur das Erbrachte wird bezahlt
§ 648a Abs. 5 BGB begrenzt die Vergütung auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil. Weitergehende Ansprüche — etwa Schadensersatz der kündigenden Seite — bleiben davon unberührt.
Typische Gründe auf Bestellerseite sind hartnäckige Terminüberschreitung nach fruchtloser Frist, wiederholt mangelhafte Ausführung trotz Nachbesserung oder die Weigerung, überhaupt weiterzuarbeiten. Wie eine Frist aussehen muss, die einer solchen Kündigung standhält, steht unter Frist zur Mängelbeseitigung.
Wann der Auftragnehmer selbst kündigen darf
Die freie Kündigung des § 648 BGB steht nur dem Besteller offen. Ein Betrieb, der aussteigen will, braucht einen der gesetzlich geregelten Wege — und jeder davon setzt eine vorherige Fristsetzung voraus.
Wichtiger Grund, § 648a Abs. 1 BGB
Auch der Unternehmer kann außerordentlich kündigen, etwa bei anhaltendem Zahlungsverzug trotz Mahnung oder wenn der Besteller die Baustelle dauerhaft blockiert. Abmahnung oder Abhilfefrist gehen voraus.
Fehlende Mitwirkung, §§ 642 und 643 BGB
Unterlässt der Besteller eine Handlung, ohne die nicht gebaut werden kann — Baufreiheit, Genehmigung, Vorgewerk —, gerät er in Annahmeverzug. Der Betrieb kann Entschädigung nach § 642 BGB verlangen und nach § 643 BGB mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung aussteigen.
Keine Bauhandwerkersicherung, § 650f Abs. 5 BGB
Stellt der Besteller die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Betrieb die Leistung verweigern oder kündigen. Die Vergütungsfolge entspricht der freien Kündigung samt der Vermutung von fünf Prozent für den offenen Teil.
Kostenanschlag überschritten, § 649 BGB
Hier kündigt zwar der Besteller, aber der Anlass kommt aus dem Betrieb. Zeigt sich eine wesentliche Überschreitung, muss der Unternehmer sie nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich anzeigen — sonst haftet er auf Schadensersatz.
Der stärkere Hebel ist meist nicht die Kündigung
Wer wegen ausbleibender Zahlung kündigt, verliert den Auftrag und streitet anschließend um Geld. Das Verlangen nach einer Sicherheit gemäß § 650f BGB wirkt oft schneller: Es lässt sich mitten im Projekt stellen, gilt auch neben der VOB/B und führt bei Nichtstellung zum Leistungsverweigerungsrecht. Die Einzelheiten stehen unter Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
Der Streit beginnt nach der Kündigung
Was du nach der Kündigung abrechnest – und was als erspart gilt
Die Kündigung beendet die Bauverpflichtung, nicht den Vertrag als Abrechnungsgrundlage. Der Betrieb muss seine Leistung nun in zwei Teile zerlegen und beide getrennt darstellen.
Abrechnung nach den Vertragspreisen, belegt durch Aufmaß und Bautagebuch. Für diesen Teil gilt der normale Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB.
Vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Betrieb muss die Kalkulation offenlegen und ersparte Material-, Lohn- und Nachunternehmerkosten beziffern.
Gelingt die Aufschlüsselung nicht, greift § 648 Satz 3 BGB: Fünf Prozent der Vergütung für den offenen Teil werden vermutet.
Erspart ist nur, was tatsächlich nicht anfällt. Feste Gemeinkosten laufen weiter und mindern den Anspruch nicht. Anders bei Nachunternehmerleistungen und Material, die abbestellt werden können — sie sind sofort abzuziehen. Der dritte Posten, der böswillig unterlassene Erwerb, verlangt mehr als Untätigkeit: Der Besteller muss darlegen, dass ein zumutbarer Ersatzauftrag konkret verfügbar war.
Auf den Vergütungsanteil für nicht erbrachte Leistungen fällt nach der Rechtsprechung keine Umsatzsteuer an, weil ihm keine Leistung gegenübersteht. Das wird in Schlussrechnungen regelmäßig falsch gemacht und führt zu Rückforderungen. Eine prüfbare Schlussrechnung, die beide Teile sauber trennt, ist Voraussetzung für die Fälligkeit.
Nach der Kündigung wird um jede Position gestritten
Aufmaß, ersparte Aufwendungen, Schlussrechnung — solche Verfahren dauern und binden Kapital. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.
Schriftform, Teilkündigung und gemeinsame Leistungsfeststellung
Beim allgemeinen Werkvertrag ist die freie Kündigung formfrei. Sobald ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB vorliegt, gilt jedoch § 650h BGB: Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Für die Kündigung aus wichtigem Grund ordnet § 648a Abs. 6 BGB dasselbe an.
Schriftform meint hier § 126 BGB — eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine E-Mail genügt nicht, ein Foto der unterschriebenen Erklärung ebenfalls nicht. Das ist der häufigste Formfehler in Bauakten und macht die Kündigung unwirksam, mit allen Folgen für Verzug und Vergütung.
Der zweite wichtige Punkt betrifft den Beweis. § 648a Abs. 4 BGB gibt jeder Partei das Recht, eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands zu verlangen. Wer die Mitwirkung verweigert oder dem angekündigten Termin fernbleibt, trägt anschließend die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.
- Termin schriftlich anbieten. Mit angemessener Vorlaufzeit und klarer Uhrzeit — sonst greift die Beweislastregel nicht.
- Aufmaß und Fotos vor Ort. Die Baustelle verändert sich nach der Kündigung schnell durch den Nachfolgebetrieb.
- Kein Verzicht auf Abnahme. Für den erbrachten Teil bleibt die Abnahme maßgeblich — sie startet Verjährung und Beweislastumkehr, siehe Abnahme der Bauleistung.
- Teilkündigung präzise abgrenzen. Nach § 648a Abs. 2 BGB muss der gekündigte Teil abgrenzbar sein, sonst erfasst die Erklärung den gesamten Vertrag.
Kündigung im VOB/B-Vertrag: § 8 und § 9 im Unterschied zum BGB
Ist die VOB/B wirksam einbezogen, gelten für die Kündigung eigene Regeln. Sie folgen derselben Logik wie das BGB, verteilen die Rechte aber anders und stellen an die Form strengere Anforderungen.
| Situation | VOB/B | BGB-Werkvertrag |
|---|---|---|
| Kündigung ohne Grund | Nur der Auftraggeber, § 8 Abs. 1 VOB/B, Vergütung abzüglich ersparter Kosten | Nur der Besteller, § 648 BGB, mit der Fünf-Prozent-Vermutung in Satz 3 |
| Verzug oder Mängel | § 8 Abs. 3 VOB/B nach fruchtloser Frist; Mehrkosten der Fertigstellung trägt der Auftragnehmer | § 648a Abs. 1 BGB nach Abmahnung oder Abhilfefrist |
| Insolvenz des Betriebs | Ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 2 VOB/B | Kein eigener Tatbestand; Lösung über § 648a BGB und die Insolvenzordnung |
| Zahlungsverzug des Auftraggebers | § 9 Abs. 1 VOB/B, erst nach Frist mit Kündigungsandrohung | § 648a Abs. 1 BGB oder Weg über § 650f Abs. 5 BGB |
| Form | Schriftlich nach § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 VOB/B | Schriftlich beim Bauvertrag, § 650h BGB |
Zwei Details lohnen den zweiten Blick. Erstens verlangt § 9 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich, dass der Betrieb vor der Kündigung eine Frist setzt und die Kündigung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs ankündigt — wer nur mahnt, kündigt unwirksam. Zweitens gibt § 8 Abs. 6 VOB/B dem Auftragnehmer das Recht, unmittelbar nach der Kündigung Aufmaß und Abnahme des Ausgeführten zu verlangen. Wer davon keinen Gebrauch macht, streitet später über Mengen, die niemand mehr sieht. Weitere Unterschiede der beiden Regelwerke stehen unter VOB/B für Handwerker.
Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet
Eine Kündigung im Bauvertrag erzeugt fast immer zwei Fronten — die Frage, ob sie wirksam war, und die Frage, was danach abzurechnen ist. Beides ist Vertragsrecht und damit Sache des Vertragsrechtsschutzes. Die Betriebshaftpflicht greift nicht, weil kein Schaden bei einem Dritten im Raum steht, sondern die eigene Vergütung.
Diese Verfahren haben eine Eigenheit, die den Schutz besonders wertvoll macht: Der Streitwert ist die volle offene Vergütung, nicht nur die strittige Differenz. Aus einem mittleren Auftrag wird schnell ein Verfahren mit hohem Streitwert und entsprechend hohen Gebühren nach RVG und GKG.
- Vertragsrechtsschutz muss eingeschlossen sein. In vielen Basispaketen fehlt genau dieser Baustein.
- Aktivseite prüfen. Nach einer Kündigung bist du meist derjenige, der klagt — nicht der, der verklagt wird.
- Wartezeit einhalten. Ein Konflikt, der bereits begonnen hat, lässt sich nicht nachträglich versichern; die Zeiträume stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Wie sich Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Streitwert ergeben, ist unter Firmenrechtsschutz Kosten vorgerechnet. Welche Klauseln schon im Vertrag die spätere Kündigung erschweren, steht unter Bauvertrag: Klauseln, die dich Geld kosten. Die passenden Bausteine für die Branche sind unter Rechtsschutz für Handwerk und Bau gebündelt.
Häufige Fragen zur Kündigung des Werkvertrags
Kann ein Kunde einen Werkvertrag jederzeit kündigen?
Was bekomme ich als Betrieb nach einer freien Kündigung?
Wann liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor?
Muss die Kündigung eines Bauvertrags schriftlich sein?
Kann der Handwerker den Werkvertrag kündigen, wenn nicht gezahlt wird?
Was ist eine Teilkündigung beim Werkvertrag?
Was passiert, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund unberechtigt war?
Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung den Streit nach einer Kündigung?
Eine Kündigung am Bau endet selten ohne Verfahren
Ob dein Betrieb bei Streit um Wirksamkeit und Schlussrechnung abgesichert ist, hängt am Baustein Vertragsrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.
