Ratgeber · Handwerk und Bau

Werkvertrag kündigen – was Betrieb und Kunde wirklich dürfen

Der Besteller darf nach § 648 BGB jederzeit und ohne Grund kündigen, muss dem Betrieb aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen. Der Auftragnehmer braucht dagegen einen Grund — wichtiger Grund nach § 648a BGB, fehlende Mitwirkung oder eine nicht gestellte Bauhandwerkersicherung. Beim Bauvertrag ist die Schriftform zwingend.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die freie Kündigung nach § 648 BGB steht nur dem Besteller offen und braucht keinen Grund.
  • Für den nicht erbrachten Teil vermutet § 648 Satz 3 BGB fünf Prozent der Vergütung zugunsten des Betriebs.
  • Die Kündigung aus wichtigem Grund verlangt über § 314 Abs. 2 BGB in der Regel eine Abmahnung oder Abhilfefrist.
  • Beim Bauvertrag ist die Kündigung nach § 650h BGB nur schriftlich wirksam — eine E-Mail genügt nicht.
  • Wer die gemeinsame Leistungsfeststellung nach § 648a Abs. 4 BGB verweigert, trägt danach die Beweislast.

Die freie Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB und die Vergütungsfolge

Der Auftraggeber eines Werkvertrags darf jederzeit aussteigen. § 648 Satz 1 BGB gibt ihm dieses Recht bis zur Vollendung des Werks, ohne Grund, ohne Frist und ohne Rücksicht darauf, wie weit die Arbeiten gediehen sind. Ein Betrieb, der auf eine Begründung wartet, wartet vergeblich.

Der Ausgleich steckt in Satz 2. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Anrechnen lassen muss er sich nur drei Posten — ersparte Aufwendungen, anderweitigen Erwerb durch die frei gewordene Arbeitskraft und das, was er böswillig zu erwerben unterlassen hat. Gekündigt heißt also nicht unbezahlt — es heißt, dass die Kalkulation offengelegt werden muss.

Weil dieser Nachweis mühsam ist, hilft § 648 Satz 3 BGB mit einer Vermutung: Dem Unternehmer stehen fünf Prozent der Vergütung zu, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt. Wer mehr will, rechnet vor. Wer weniger zahlen will, muss die Vermutung widerlegen.

Umdeutung

Kündigt der Besteller aus wichtigem Grund und hält der Grund später nicht stand, ist die Kündigung nicht unwirksam. Sie wird nach der Rechtsprechung regelmäßig als freie Kündigung nach § 648 BGB behandelt — mit der vollen Vergütungsfolge für den Betrieb.

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB

Seit 2018 steht die außerordentliche Kündigung des Werkvertrags im Gesetz. § 648a Abs. 1 BGB erlaubt sie beiden Seiten, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab ist streng: Ein zerrüttetes Verhältnis genügt nicht, es braucht eine Vertragsverletzung von Gewicht.

Voraussetzung

Abmahnung und Abhilfefrist

§ 648a Abs. 3 BGB verweist auf § 314 Abs. 2 BGB. Beruht der Grund auf einer Pflichtverletzung, ist grundsätzlich zuerst eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen. Nur bei besonderen Umständen entfällt dieser Schritt.

Zeitfenster

Angemessene Frist zur Erklärung

Über § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung in angemessener Zeit nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Wer monatelang weiterbaut und sich erst dann auf den Vorfall beruft, hat sein Recht verbraucht.

Umfang

Teilkündigung möglich

Nach § 648a Abs. 2 BGB kann sich die Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beschränken. Das ist am Bau der Regelfall: Ein Gewerk fliegt raus, der Rest läuft weiter.

Folge

Nur das Erbrachte wird bezahlt

§ 648a Abs. 5 BGB begrenzt die Vergütung auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil. Weitergehende Ansprüche — etwa Schadensersatz der kündigenden Seite — bleiben davon unberührt.

Typische Gründe auf Bestellerseite sind hartnäckige Terminüberschreitung nach fruchtloser Frist, wiederholt mangelhafte Ausführung trotz Nachbesserung oder die Weigerung, überhaupt weiterzuarbeiten. Wie eine Frist aussehen muss, die einer solchen Kündigung standhält, steht unter Frist zur Mängelbeseitigung.

Wann der Auftragnehmer selbst kündigen darf

Die freie Kündigung des § 648 BGB steht nur dem Besteller offen. Ein Betrieb, der aussteigen will, braucht einen der gesetzlich geregelten Wege — und jeder davon setzt eine vorherige Fristsetzung voraus.

Wichtiger Grund, § 648a Abs. 1 BGB

Auch der Unternehmer kann außerordentlich kündigen, etwa bei anhaltendem Zahlungsverzug trotz Mahnung oder wenn der Besteller die Baustelle dauerhaft blockiert. Abmahnung oder Abhilfefrist gehen voraus.

Fehlende Mitwirkung, §§ 642 und 643 BGB

Unterlässt der Besteller eine Handlung, ohne die nicht gebaut werden kann — Baufreiheit, Genehmigung, Vorgewerk —, gerät er in Annahmeverzug. Der Betrieb kann Entschädigung nach § 642 BGB verlangen und nach § 643 BGB mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung aussteigen.

Keine Bauhandwerkersicherung, § 650f Abs. 5 BGB

Stellt der Besteller die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Betrieb die Leistung verweigern oder kündigen. Die Vergütungsfolge entspricht der freien Kündigung samt der Vermutung von fünf Prozent für den offenen Teil.

Kostenanschlag überschritten, § 649 BGB

Hier kündigt zwar der Besteller, aber der Anlass kommt aus dem Betrieb. Zeigt sich eine wesentliche Überschreitung, muss der Unternehmer sie nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich anzeigen — sonst haftet er auf Schadensersatz.

Der stärkere Hebel ist meist nicht die Kündigung

Wer wegen ausbleibender Zahlung kündigt, verliert den Auftrag und streitet anschließend um Geld. Das Verlangen nach einer Sicherheit gemäß § 650f BGB wirkt oft schneller: Es lässt sich mitten im Projekt stellen, gilt auch neben der VOB/B und führt bei Nichtstellung zum Leistungsverweigerungsrecht. Die Einzelheiten stehen unter Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

Der Streit beginnt nach der Kündigung

Was du nach der Kündigung abrechnest – und was als erspart gilt

Die Kündigung beendet die Bauverpflichtung, nicht den Vertrag als Abrechnungsgrundlage. Der Betrieb muss seine Leistung nun in zwei Teile zerlegen und beide getrennt darstellen.

Teil 1Erbrachte Leistung

Abrechnung nach den Vertragspreisen, belegt durch Aufmaß und Bautagebuch. Für diesen Teil gilt der normale Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB.

Teil 2Nicht erbrachte Leistung

Vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Betrieb muss die Kalkulation offenlegen und ersparte Material-, Lohn- und Nachunternehmerkosten beziffern.

5 ProzentVermutung

Gelingt die Aufschlüsselung nicht, greift § 648 Satz 3 BGB: Fünf Prozent der Vergütung für den offenen Teil werden vermutet.

Erspart ist nur, was tatsächlich nicht anfällt. Feste Gemeinkosten laufen weiter und mindern den Anspruch nicht. Anders bei Nachunternehmerleistungen und Material, die abbestellt werden können — sie sind sofort abzuziehen. Der dritte Posten, der böswillig unterlassene Erwerb, verlangt mehr als Untätigkeit: Der Besteller muss darlegen, dass ein zumutbarer Ersatzauftrag konkret verfügbar war.

Auf den Vergütungsanteil für nicht erbrachte Leistungen fällt nach der Rechtsprechung keine Umsatzsteuer an, weil ihm keine Leistung gegenübersteht. Das wird in Schlussrechnungen regelmäßig falsch gemacht und führt zu Rückforderungen. Eine prüfbare Schlussrechnung, die beide Teile sauber trennt, ist Voraussetzung für die Fälligkeit.

Nach der Kündigung wird um jede Position gestritten

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Schriftform, Teilkündigung und gemeinsame Leistungsfeststellung

Beim allgemeinen Werkvertrag ist die freie Kündigung formfrei. Sobald ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB vorliegt, gilt jedoch § 650h BGB: Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Für die Kündigung aus wichtigem Grund ordnet § 648a Abs. 6 BGB dasselbe an.

Schriftform meint hier § 126 BGB — eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine E-Mail genügt nicht, ein Foto der unterschriebenen Erklärung ebenfalls nicht. Das ist der häufigste Formfehler in Bauakten und macht die Kündigung unwirksam, mit allen Folgen für Verzug und Vergütung.

Der zweite wichtige Punkt betrifft den Beweis. § 648a Abs. 4 BGB gibt jeder Partei das Recht, eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands zu verlangen. Wer die Mitwirkung verweigert oder dem angekündigten Termin fernbleibt, trägt anschließend die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.

  • Termin schriftlich anbieten. Mit angemessener Vorlaufzeit und klarer Uhrzeit — sonst greift die Beweislastregel nicht.
  • Aufmaß und Fotos vor Ort. Die Baustelle verändert sich nach der Kündigung schnell durch den Nachfolgebetrieb.
  • Kein Verzicht auf Abnahme. Für den erbrachten Teil bleibt die Abnahme maßgeblich — sie startet Verjährung und Beweislastumkehr, siehe Abnahme der Bauleistung.
  • Teilkündigung präzise abgrenzen. Nach § 648a Abs. 2 BGB muss der gekündigte Teil abgrenzbar sein, sonst erfasst die Erklärung den gesamten Vertrag.

Kündigung im VOB/B-Vertrag: § 8 und § 9 im Unterschied zum BGB

Ist die VOB/B wirksam einbezogen, gelten für die Kündigung eigene Regeln. Sie folgen derselben Logik wie das BGB, verteilen die Rechte aber anders und stellen an die Form strengere Anforderungen.

SituationVOB/BBGB-Werkvertrag
Kündigung ohne GrundNur der Auftraggeber, § 8 Abs. 1 VOB/B, Vergütung abzüglich ersparter KostenNur der Besteller, § 648 BGB, mit der Fünf-Prozent-Vermutung in Satz 3
Verzug oder Mängel§ 8 Abs. 3 VOB/B nach fruchtloser Frist; Mehrkosten der Fertigstellung trägt der Auftragnehmer§ 648a Abs. 1 BGB nach Abmahnung oder Abhilfefrist
Insolvenz des BetriebsAusdrücklich geregelt in § 8 Abs. 2 VOB/BKein eigener Tatbestand; Lösung über § 648a BGB und die Insolvenzordnung
Zahlungsverzug des Auftraggebers§ 9 Abs. 1 VOB/B, erst nach Frist mit Kündigungsandrohung§ 648a Abs. 1 BGB oder Weg über § 650f Abs. 5 BGB
FormSchriftlich nach § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 2 VOB/BSchriftlich beim Bauvertrag, § 650h BGB

Zwei Details lohnen den zweiten Blick. Erstens verlangt § 9 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich, dass der Betrieb vor der Kündigung eine Frist setzt und die Kündigung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs ankündigt — wer nur mahnt, kündigt unwirksam. Zweitens gibt § 8 Abs. 6 VOB/B dem Auftragnehmer das Recht, unmittelbar nach der Kündigung Aufmaß und Abnahme des Ausgeführten zu verlangen. Wer davon keinen Gebrauch macht, streitet später über Mengen, die niemand mehr sieht. Weitere Unterschiede der beiden Regelwerke stehen unter VOB/B für Handwerker.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Eine Kündigung im Bauvertrag erzeugt fast immer zwei Fronten — die Frage, ob sie wirksam war, und die Frage, was danach abzurechnen ist. Beides ist Vertragsrecht und damit Sache des Vertragsrechtsschutzes. Die Betriebshaftpflicht greift nicht, weil kein Schaden bei einem Dritten im Raum steht, sondern die eigene Vergütung.

Diese Verfahren haben eine Eigenheit, die den Schutz besonders wertvoll macht: Der Streitwert ist die volle offene Vergütung, nicht nur die strittige Differenz. Aus einem mittleren Auftrag wird schnell ein Verfahren mit hohem Streitwert und entsprechend hohen Gebühren nach RVG und GKG.

  • Vertragsrechtsschutz muss eingeschlossen sein. In vielen Basispaketen fehlt genau dieser Baustein.
  • Aktivseite prüfen. Nach einer Kündigung bist du meist derjenige, der klagt — nicht der, der verklagt wird.
  • Wartezeit einhalten. Ein Konflikt, der bereits begonnen hat, lässt sich nicht nachträglich versichern; die Zeiträume stehen unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.

Wie sich Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Streitwert ergeben, ist unter Firmenrechtsschutz Kosten vorgerechnet. Welche Klauseln schon im Vertrag die spätere Kündigung erschweren, steht unter Bauvertrag: Klauseln, die dich Geld kosten. Die passenden Bausteine für die Branche sind unter Rechtsschutz für Handwerk und Bau gebündelt.

Häufige Fragen zur Kündigung des Werkvertrags

Kann ein Kunde einen Werkvertrag jederzeit kündigen?
Ja. Nach § 648 Satz 1 BGB darf der Besteller bis zur Vollendung des Werks jederzeit und ohne Grund kündigen. Der Unternehmer behält aber nach Satz 2 den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Für den nicht erbrachten Teil vermutet Satz 3 fünf Prozent zu seinen Gunsten.
Was bekomme ich als Betrieb nach einer freien Kündigung?
Die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung nach Vertragspreisen und für den offenen Teil die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, § 648 Satz 2 BGB. Ersparte Material-, Lohn- und Nachunternehmerkosten sind abzuziehen, feste Gemeinkosten nicht. Ohne prüfbare Aufschlüsselung bleibt die Vermutung von fünf Prozent aus Satz 3.
Wann liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor?
Wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann, § 648a Abs. 1 BGB. In Betracht kommen hartnäckiger Terminverzug, wiederholt mangelhafte Ausführung oder anhaltender Zahlungsverzug. Vorher ist über § 314 Abs. 2 BGB in der Regel eine Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe nötig.
Muss die Kündigung eines Bauvertrags schriftlich sein?
Ja. § 650h BGB verlangt für die Kündigung des Bauvertrags die schriftliche Form, § 648a Abs. 6 BGB für die Kündigung aus wichtigem Grund. Gemeint ist die eigenhändige Unterschrift nach § 126 BGB. Eine E-Mail oder ein Foto der Erklärung genügt nicht und macht die Kündigung unwirksam.
Kann der Handwerker den Werkvertrag kündigen, wenn nicht gezahlt wird?
Ein freies Kündigungsrecht hat er nicht. In Betracht kommen die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a Abs. 1 BGB nach Abmahnung oder der Weg über § 650f BGB: Sicherheit verlangen, Frist setzen und bei Nichtstellung nach Abs. 5 die Leistung verweigern oder kündigen. Im VOB/B-Vertrag gilt § 9 Abs. 1 VOB/B.
Was ist eine Teilkündigung beim Werkvertrag?
Die Beschränkung der Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks, geregelt in § 648a Abs. 2 BGB. Am Bau ist das der Normalfall, wenn ein einzelnes Gewerk oder ein Bauabschnitt herausgelöst wird. Lässt sich der Teil nicht klar abgrenzen, erfasst die Erklärung den gesamten Vertrag.
Was passiert, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund unberechtigt war?
Sie fällt dann nicht ersatzlos weg. Nach der Rechtsprechung wird eine unberechtigte außerordentliche Kündigung des Bestellers regelmäßig in eine freie Kündigung nach § 648 BGB umgedeutet. Der Betrieb behält damit den Vergütungsanspruch für den nicht erbrachten Teil abzüglich ersparter Aufwendungen.
Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung den Streit nach einer Kündigung?
Streit über Wirksamkeit und Abrechnung einer Kündigung ist Vertragsrecht und damit über den Baustein Vertragsrechtsschutz erfasst, sofern er eingeschlossen ist und die Wartezeit abgelaufen war. Zu beachten ist der Streitwert: Er entspricht meist der gesamten offenen Vergütung und liegt deshalb selten unter einem vereinbarten Mindeststreitwert.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Nach einer Kündigung entscheidet die Schlussrechnung. Wer erbrachte und offene Leistung sauber trennt und den Leistungsstand festhalten lässt, verhandelt aus einer deutlich besseren Position.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Eine Kündigung am Bau endet selten ohne Verfahren

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