Ratgeber · Handwerk und Bau

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB – dein Hebel für Zahlungssicherheit

Als Bauunternehmer kannst du jederzeit Sicherheit für deine offene Vergütung verlangen, zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen. Einen Grund musst du nicht nennen. Stellt der Besteller nach angemessener Frist nichts, darfst du die Arbeit einstellen oder kündigen. Die Vorschrift ist nach § 650f Abs. 7 BGB nicht abdingbar — auch nicht durch eine Klausel im Bauvertrag.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Der Anspruch aus § 650f BGB besteht ohne besonderen Anlass, solange Vergütung offen ist.
  • Gesichert wird die offene Vergütung zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen.
  • Bleibt die Sicherheit aus, darfst du nach Fristablauf die Leistung verweigern oder kündigen.
  • Für den nicht erbrachten Teil werden fünf Prozent der Vergütung vermutet, § 650f Abs. 5 BGB.
  • Ausgenommen sind nur öffentliche Auftraggeber und das Einfamilienhaus einer Privatperson.

Was die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB leistet

Am Bau ist der ausführende Betrieb vorleistungspflichtig. Er baut ein, was ihm nicht mehr gehört, und wartet auf Geld. Genau dieses Ungleichgewicht korrigiert § 650f BGB: Du kannst vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, dazu einen Zuschlag für Nebenforderungen in Höhe von zehn Prozent des zu sichernden Betrags.

Der Anspruch ist voraussetzungslos. Du musst weder einen Zahlungsverzug noch eine drohende Insolvenz darlegen, und du brauchst keinen Anlass. Es genügt, dass ein Bauvertrag läuft und Vergütung offen ist. Der Anspruch besteht auch für Zusatzaufträge, er entfällt nicht durch die Abnahme, und er bleibt nach § 650f Abs. 1 BGB selbst dann bestehen, wenn der Besteller Erfüllung verlangen kann.

Wie die Sicherheit aussieht, entscheidet der Besteller. Nach § 650f Abs. 2 BGB kann er sie durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers leisten. Die Kosten trägt am Ende dein Betrieb: Nach § 650f Abs. 3 BGB erstattest du dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu zwei Prozent für das Jahr.

Tauglich ist nur eine Sicherheit, die im Ernstfall auch trägt. Eine Bürgschaft muss den gesicherten Betrag abdecken, unbefristet sein und darf die Zahlung nicht an Bedingungen knüpfen, die der Besteller allein in der Hand hat. Ein Bürge ohne die in § 650f Abs. 2 BGB genannte Befugnis zum Geschäftsbetrieb genügt nicht. Wer eine unzureichende Urkunde entgegennimmt, verliert nicht den Anspruch — die Frist läuft dann einfach weiter.

Kern der Vorschrift

§ 650f BGB ist nach Abs. 7 nicht abdingbar. Eine Klausel im Bauvertrag, die den Anspruch ausschließt, einschränkt oder an Bedingungen knüpft, ist unwirksam — auch dann, wenn dein Betrieb sie unterschrieben hat.

Wer die Sicherheit verlangen darf und wer sie stellen muss

Berechtigt ist der Unternehmer eines Bauvertrags im Sinne des § 650a BGB. Das ist nicht nur der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn, sondern auch der Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer. Für Architekten- und Ingenieurverträge erklärt § 650q Abs. 1 BGB Teile des Bauvertragsrechts für entsprechend anwendbar.

Verpflichtet ist der Besteller, also dein Vertragspartner. Wer hinter ihm steht, spielt keine Rolle. Auch ein Bauträger, eine Projektgesellschaft oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss stellen, wenn keine der Ausnahmen greift.

Interessant wird die Berechnung, wenn der Besteller Gegenansprüche behauptet. Nach § 650f Abs. 1 BGB bleiben Ansprüche, mit denen er aufrechnen könnte, bei der Berechnung der zu sichernden Vergütung unberücksichtigt — es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Der pauschale Hinweis auf angebliche Mängel kürzt deinen Sicherungsanspruch also nicht.

In der Nachunternehmerkette wirkt die Vorschrift auf jeder Stufe getrennt. Der Generalunternehmer kann vom Bauherrn Sicherheit verlangen und muss sie zugleich seinen Nachunternehmern stellen. Dass er selbst noch kein Geld gesehen hat, entlastet ihn nicht: Der Anspruch aus § 650f BGB hängt allein an seinem eigenen Vertrag.

Und der Anspruch überlebt das Projekt. Er besteht nach § 650f Abs. 1 BGB auch nach einer Kündigung und in gleichem Umfang für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Ein Betrieb, der schon von der Baustelle abgezogen ist, kann die Sicherheit für den offenen Restwerklohn also weiterhin fordern.

Wie du die Sicherheit anforderst – Form, Höhe, Frist

Das Gesetz schreibt für die Anforderung keine Form vor. In der Praxis gehört sie trotzdem schriftlich oder in Textform heraus, mit Zugangsnachweis. Diese drei Zahlen bestimmen den Inhalt:

10 %Aufschlag für Nebenforderungen

Nach § 650f Abs. 1 BGB sind Nebenforderungen mit zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen.

2 %Kostenerstattung pro Jahr

Nach § 650f Abs. 3 BGB erstattest du dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheit bis zu diesem Höchstsatz.

5 %Vermutung nach Kündigung

Kündigst du wegen fehlender Sicherheit, stehen dir nach § 650f Abs. 5 BGB vermutlich fünf Prozent der Vergütung für den nicht erbrachten Teil zu.

Wer nach einem Muster für die Bauhandwerkersicherung sucht, braucht kein umfangreiches Formular. Entscheidend sind vier Bausteine, die in jedes Anforderungsschreiben gehören.

Vertrag und Anspruch benennen

Bauvorhaben, Vertragsdatum und die Rechtsgrundlage § 650f BGB. Ein Verweis auf den laufenden Vertrag genügt; eine Begründung, warum du Sicherheit willst, schuldest du nicht.

Betrag beziffern

Noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich beauftragter Nachträge, zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen. Rechne die Summe im Schreiben vor, damit sie nachvollziehbar bleibt.

Angemessene Frist setzen

Das Gesetz nennt keine Zahl. In der Praxis gelten sieben bis zehn Werktage bei überschaubaren Beträgen als angemessen; bei sehr hohen Summen darf es etwas mehr sein. Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene in Lauf.

Folgen ankündigen

Der Hinweis, dass du nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung einstellst oder kündigst, ist rechtlich nicht zwingend, nimmt dem Vorgehen aber jede Überraschung — und das hilft im späteren Streit über die Berechtigung.

Der eigentliche Hebel

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht stellt

Läuft die Frist ab, ohne dass eine taugliche Sicherheit vorliegt, gibt dir § 650f Abs. 5 BGB zwei harte Wege — daneben bleibt der Klageweg. Genau darin liegt die Wirkung der Vorschrift.

Weg 1

Leistung verweigern

Du darfst die Arbeit einstellen, ohne in Verzug zu geraten. Die Baustelle steht, die Bauzeit verlängert sich entsprechend, und eine Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung greift für diesen Zeitraum nicht.

Weg 2

Vertrag kündigen

Du kannst den Bauvertrag beenden. Die Kündigung bedarf nach § 650h BGB der Schriftform. Abgerechnet wird die erbrachte Leistung, dazu kommt die Vergütung für den nicht erbrachten Teil abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

Vermutung

Fünf Prozent ohne Nachweis

Für den nicht ausgeführten Teil wird nach § 650f Abs. 5 BGB vermutet, dass dir fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Diese Vermutung erspart die aufwendige Kalkulation der ersparten Kosten.

Weg 3

Auf Sicherheitsleistung klagen

Statt zu eskalieren kannst du den Anspruch einklagen. Das dauert, hält den Vertrag aber am Leben. In der Praxis wird dieser Weg gewählt, wenn die Beziehung zum Auftraggeber fortbestehen soll.

Die Entscheidung zwischen Einstellen und Kündigen sollte nie aus dem Bauch fallen. Wer kündigt, verliert das Projekt und muss die Abrechnung durchziehen. Wer nur einstellt, behält den Auftrag und den Druck. Welche Folgen eine Kündigung im Werkvertrag insgesamt hat, steht unter Werkvertrag kündigen.

Wer die Arbeit einstellt, braucht Rückendeckung

Bleibt die Sicherheit aus und der Auftraggeber hält deine Baueinstellung für unberechtigt, steht schnell eine Schadensersatzforderung im Raum. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Ausnahmen – Verbraucher und öffentliche Auftraggeber

§ 650f Abs. 6 BGB nimmt zwei Gruppen von Bestellern aus. Die Ausnahmen sind enger, als sie im Alltag verstanden werden.

Ausgenommen sind erstens juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. Der Grund ist einfach: Bei diesen Auftraggebern gibt es kein Ausfallrisiko, gegen das gesichert werden müsste. Für kommunale Eigengesellschaften in privater Rechtsform gilt das nicht — eine GmbH bleibt eine GmbH.

Ausgenommen ist zweitens die natürliche Person, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Diese Ausnahme entfällt allerdings, wenn das Vorhaben von einem Baubetreuer betreut wird, der über die Finanzierungsmittel des Bestellers verfügen darf.

Der Irrtum, der Betriebe Geld kostet

„Gegen Privatleute geht das nicht“ stimmt so nicht. Ausgenommen ist nur das Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung. Lässt eine Privatperson ein Mehrfamilienhaus errichten, eine Gewerbeimmobilie umbauen oder eine vermietete Wohnanlage sanieren, greift § 650f BGB in vollem Umfang. Wer das nicht prüft, verschenkt seinen wirksamsten Hebel.

Bauhandwerkersicherung und Bauhandwerkersicherungshypothek im Vergleich

Die Begriffe klingen ähnlich und werden ständig verwechselt. Es sind zwei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

MerkmalSicherheit nach § 650f BGBSicherungshypothek nach § 650e BGB
Worauf sie zieltBürgschaft, Garantie oder ZahlungsversprechenGrundpfandrecht am Baugrundstück
Wem das Grundstück gehören mussOhne BedeutungDem Besteller — sonst scheitert der Anspruch
UmfangOffene Vergütung zuzüglich zehn ProzentVergütung für die geleistete Arbeit und nicht enthaltene Auslagen
DurchsetzungFristsetzung, danach Leistungsverweigerung oder KündigungEintragung, gesichert durch eine Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung
Praktische SchwächeDer Besteller muss zahlungsfähig genug für eine Bürgschaft seinVorrangige Grundschulden der Bank entwerten das Recht oft

Beide Sicherungen stehen nicht nebeneinander. Soweit du für deinen Vergütungsanspruch bereits eine Sicherheit erlangt hast, ist der weitere Anspruch nach § 650f Abs. 4 BGB ausgeschlossen. In der Praxis ist die Sicherheit nach § 650f BGB fast immer der bessere Weg: Sie ist schneller, hängt nicht am Grundbuch und trifft den Auftraggeber dort, wo es wirkt.

Die Sicherungshypothek behält ihren Wert dort, wo der Besteller Eigentümer eines unbelasteten Grundstücks ist. Das kommt seltener vor, als Betriebe hoffen — bei fremdfinanzierten Vorhaben stehen die Grundschulden der Bank im Rang vorne.

Die typischen Fehler bei der Anforderung

Der Anspruch ist stark, die Handhabung fehleranfällig. Diese Punkte kosten Betriebe regelmäßig die Wirkung:

  • Zu spät angefordert. Viele Betriebe fordern erst, wenn schon nichts mehr kommt. Dann ist der Auftraggeber oft nicht mehr in der Lage, eine Bürgschaft zu stellen. Sinnvoll ist die Anforderung zu Beginn oder bei der ersten Zahlungsverzögerung.
  • Betrag falsch berechnet. Gesichert wird die noch nicht gezahlte Vergütung, nicht die gesamte Auftragssumme. Der Zuschlag von zehn Prozent bezieht sich auf den zu sichernden Betrag, nicht auf die Bruttorechnung.
  • Nachträge vergessen. Auch die Vergütung aus Zusatzaufträgen gehört in die Berechnung. Wer sie auslässt, sichert weniger, als ihm zusteht.
  • Auf Mängelbehauptungen eingegangen. Streitige Gegenansprüche bleiben nach § 650f Abs. 1 BGB außer Betracht. Wer den Betrag freiwillig kürzt, gibt Sicherung ohne Not auf.
  • Frist zu kurz oder gar nicht gesetzt. Ohne fruchtlosen Fristablauf gibt es kein Leistungsverweigerungsrecht. Eine Baueinstellung ohne saubere Fristsetzung ist selbst eine Vertragsverletzung.
  • Ungeeignete Sicherheit akzeptiert. Eine Bürgschaft mit Ausschlussfristen, engen Zahlungsvoraussetzungen oder einem Bürgen ohne Zulassung nach § 650f Abs. 2 BGB erfüllt den Anspruch nicht.
Praxis

Die Anforderung ist kein Misstrauensvotum, sondern ein normaler Verfahrensschritt. Betriebe, die sie standardmäßig nach Auftragserteilung verschicken, erleben deutlich seltener, dass am Ende eine Schlussrechnung offen bleibt.

Ist das Geld trotz allem nicht zu holen, geht es nicht mehr um Sicherung, sondern um Beitreibung. Was dann gilt, steht unter Kunde zahlt die Rechnung nicht. Und was eine Rechtsschutzversicherung dabei leisten kann und was nicht, erklärt Forderungsausfall.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Der Streit um eine Bauhandwerkersicherung ist ein Streit aus dem Bauvertrag und damit Vertragsrecht. Abgedeckt ist er über den Vertragsrechtsschutz. Wichtig ist die Abgrenzung zur Sache selbst: Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung, sie ersetzt nicht die ausgefallene Forderung.

Zwei Konstellationen laufen hier typischerweise auf:

  • Du klagst auf Sicherheitsleistung. Der Streitwert richtet sich nach dem gesicherten Betrag, die Kosten folgen den Tabellen von RVG und GKG.
  • Der Auftraggeber wirft dir eine unberechtigte Baueinstellung vor. Dann verteidigst du dich gegen Schadensersatz- und Mehrkostenforderungen — häufig der teurere der beiden Fälle.

Damit der Baustein trägt, muss der Vertragsrechtsschutz eingeschlossen sein, die Wartezeit muss abgelaufen sein und der Streitwert über einem etwaigen Mindeststreitwert liegen. Wie lange die Wartezeit je Baustein läuft, steht unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz; die Kostenrechnung dahinter unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Steht im Vertrag zusätzlich die VOB/B, ändert das am Anspruch aus § 650f BGB nichts — er gilt auch dort. Was die VOB/B sonst verschiebt, zeigt VOB/B für Handwerker, die Branchenübersicht steht unter Rechtsschutz für Handwerk und Bau.

Häufige Fragen zur Bauhandwerkersicherung

Was ist eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB?
Ein gesetzlicher Anspruch des Bauunternehmers gegen seinen Besteller auf Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung. Nebenforderungen sind nach § 650f Abs. 1 BGB pauschal mit zehn Prozent des zu sichernden Betrags anzusetzen. Der Anspruch besteht ohne besonderen Anlass und ist nach Abs. 7 nicht abdingbar.
Muss ich einen Grund nennen, um Sicherheit zu verlangen?
Nein. § 650f BGB knüpft den Anspruch an keine Voraussetzung außer einem laufenden Bauvertrag mit offener Vergütung. Weder Zahlungsverzug noch Zweifel an der Bonität sind erforderlich. Der Anspruch besteht auch nach der Abnahme und nach einer Kündigung fort.
Wie hoch darf die geforderte Sicherheit sein?
Sie umfasst die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich beauftragter Nachträge zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen, § 650f Abs. 1 BGB. Streitige Gegenansprüche des Bestellers bleiben unberücksichtigt; nur unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche mindern den zu sichernden Betrag.
Welche Frist ist bei der Anforderung angemessen?
Das Gesetz nennt keine Zahl. In der Praxis werden bei überschaubaren Beträgen sieben bis zehn Werktage als angemessen angesehen. Eine zu kurz bemessene Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf. Der Zugang des Schreibens sollte nachweisbar sein.
Was kann ich tun, wenn keine Sicherheit gestellt wird?
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gibt dir § 650f Abs. 5 BGB das Recht, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung bedarf nach § 650h BGB der Schriftform. Für den nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass dir fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen.
Gilt § 650f BGB auch gegenüber Privatpersonen?
In den meisten Fällen ja. Ausgenommen ist nach § 650f Abs. 6 BGB nur die natürliche Person, die ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung herstellen oder instand setzen lässt. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie besteht der Anspruch, ebenso bei Betreuung durch einen Baubetreuer.
Was ist der Unterschied zur Bauhandwerkersicherungshypothek?
Die Sicherungshypothek nach § 650e BGB ist ein Grundpfandrecht am Baugrundstück und setzt voraus, dass der Besteller Eigentümer ist. Die Sicherheit nach § 650f BGB ist davon losgelöst und wird meist als Bürgschaft gestellt. Soweit bereits eine Sicherheit erlangt ist, entfällt der weitere Anspruch, § 650f Abs. 4 BGB.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung den Streit um die Sicherheit?
Es handelt sich um eine Auseinandersetzung aus einem Bauvertrag und damit um Vertragsrecht. Sie ist über den Baustein Vertragsrechtsschutz abgedeckt, wenn dieser eingeschlossen ist und die Wartezeit abgelaufen war. Die ausgefallene Forderung selbst ersetzt eine Rechtsschutzversicherung nicht.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Die Sicherheit nach § 650f BGB ist das schärfste Instrument, das das Bauvertragsrecht dem ausführenden Betrieb gibt. Genutzt wird sie meist zu spät — nämlich erst, wenn der Auftraggeber ohnehin keine Bürgschaft mehr bekommt.

Stand: · Zuletzt geprüft am

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Ob dein Betrieb den Streit um Sicherheit, Baueinstellung oder Restwerklohn tragen kann, hängt am Baustein Vertragsrechtsschutz. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

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