Ratgeber · Handwerk und Bau

Abnahme der Bauleistung – Protokoll, Verweigerung, fiktive Abnahme

Mit der Abnahme wird deine Vergütung fällig, die Gefahr geht auf den Bauherrn über, die Verjährung beginnt und die Beweislast für Mängel wechselt auf die Gegenseite. Verweigern darf dein Kunde sie nur wegen wesentlicher Mängel. Bleibt er nach einer gesetzten Frist stumm, tritt die Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB von selbst ein.

Inhalt dieser Seite
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Abnahme macht die Vergütung fällig, lässt die Gefahr übergehen und dreht die Beweislast für Mängel um.
  • Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verweigert werden.
  • Ohne Mangelangabe innerhalb einer angemessenen Frist gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
  • Der Vorbehalt wegen bekannter Mängel und wegen der Vertragsstrafe muss bei der Abnahme erklärt werden.
  • Nach VOB/B tritt die Abnahme sechs Werktage nach Nutzungsbeginn ein, § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.

Was die Abnahme auslöst – Fälligkeit, Gefahrübergang, Beweislast

Die Abnahme ist kein Verwaltungsakt und kein bloßer Termin auf der Baustelle. Juristisch besteht sie aus zwei Teilen — der körperlichen Entgegennahme des Werks und der Erklärung des Bestellers, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB macht daraus eine echte Pflicht — der Kunde muss abnehmen, sobald das Werk fertiggestellt und im Wesentlichen mangelfrei ist. Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, tritt nach § 646 BGB die Vollendung an ihre Stelle.

Mit dieser einen Erklärung dreht sich das gesamte Vertragsverhältnis. Bis zur Abnahme schuldest du Herstellung, danach schuldest du nur noch Mängelrechte. Bis zur Abnahme trägst du das Risiko für alles, was auf der Baustelle passiert, danach trägt es dein Kunde. Deshalb ist die Abnahme der wichtigste Termin im ganzen Bauvorhaben — wichtiger als der Vertragsschluss.

PunktVor der AbnahmeNach der Abnahme
VergütungNur Abschlagszahlungen für den Wertzuwachs der erbrachten Leistung, § 632a BGBFällig nach § 641 Abs. 1 BGB; beim Bauvertrag zusätzlich prüffähige Schlussrechnung, § 650g Abs. 4 BGB
GefahrTrägt der Unternehmer, § 644 Abs. 1 BGB — Sturm oder Diebstahl am Rohbau gehen zu deinen LastenTrägt der Besteller
Beweislast für MängelDer Betrieb muss beweisen, dass er vertragsgemäß geleistet hatDer Besteller muss den Mangel beweisen
Verjährung der MängelansprücheLäuft noch nichtBeginnt mit der Abnahme, § 634a Abs. 2 BGB — fünf Jahre beim Bauwerk nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, vier Jahre nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B
Art des AnspruchsErfüllungsanspruch auf mangelfreie HerstellungMängelrechte nach § 634 BGB
VertragsstrafeBleibt möglichNur noch bei Vorbehalt zum Zeitpunkt der Abnahme, § 341 Abs. 3 BGB

Die Beweislast ist der Punkt, den Betriebe regelmäßig unterschätzen. Vor der Abnahme musst du nachweisen, dass Estrich, Dämmung oder Leitung in Ordnung sind — auf eigenes Risiko und oft, nachdem der Bauteil längst verschlossen wurde. Nach der Abnahme muss der Bauherr das Gegenteil beweisen.

Merksatz

Die Abnahme ist der Wendepunkt zwischen Erfüllungsphase und Gewährleistungsphase. Wer sie hinauszögert, verlängert seine eigene Beweispflicht und wartet gleichzeitig auf sein Geld.

Die drei Abnahmearten – förmlich, konkludent, fiktiv

Das Gesetz schreibt keine Form vor. Eine Abnahme kann ausdrücklich erklärt, durch schlüssiges Verhalten bewirkt oder allein durch Zeitablauf herbeigeführt werden. Für die Rechtsfolgen macht das keinen Unterschied — für die Beweisbarkeit einen sehr großen.

Förmlich

Gemeinsamer Termin mit Protokoll

Beide Seiten begehen das Werk und halten das Ergebnis schriftlich fest. Im BGB-Vertrag ist das freiwillig, im VOB/B-Vertrag kann jede Partei die förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B verlangen. Das ist die einzige Variante, die im Prozess ohne Zeugen trägt.

Konkludent

Verhalten statt Erklärung

Wer die Schlussrechnung vorbehaltlos zahlt, das Gebäude bezieht und über Monate keine Mängel rügt, nimmt stillschweigend ab. Verlangt wird ein Verhalten, aus dem der Betrieb erkennbar auf Billigung schließen darf. Der bloße Einzug allein genügt nicht immer.

Fiktiv

Ablauf einer Frist

Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt das Werk als abgenommen, wenn der Besteller innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Im VOB/B-Vertrag greift stattdessen § 12 Abs. 5 VOB/B mit festen Werktagsfristen.

Eine vierte Variante gibt es nicht, auch wenn sie oft so genannt wird: Die gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g Abs. 1 BGB ist keine Abnahme. Sie dokumentiert nur, wie das Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt aussah. Fälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn löst sie nicht aus. Wer sie mit der Abnahme verwechselt, rechnet zu früh ab und wundert sich über die Rückforderung.

Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB – die Frist, die im Gesetz gar nicht steht

Seit der Reform des Bauvertragsrechts hat der Betrieb ein wirksames Mittel gegen den Kunden, der einfach schweigt. § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt die Abnahme kraft Gesetzes eintreten, wenn du nach Fertigstellung zur Abnahme aufforderst und der Besteller innerhalb der gesetzten Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Eine feste Zahl von Tagen nennt die Vorschrift nicht — sie verlangt eine angemessene Frist. Bei überschaubaren Gewerken werden zwei Wochen im Regelfall als angemessen angesehen, bei großen Vorhaben eher mehr.

Fertigstellung herstellen und dokumentieren

Die Fiktion setzt voraus, dass das Werk tatsächlich fertiggestellt ist. Eine Aufforderung mitten in der Bauphase läuft ins Leere. Fotos, Bautagebuch und Aufmaß gehören deshalb zum Fertigstellungsdatum, nicht erst zum Streit.

Zur Abnahme auffordern und eine Frist setzen

Die Aufforderung muss dem Besteller zugehen und eine konkrete, angemessene Frist enthalten. Ein Datum ist besser als eine Zeitspanne. Der Zugang sollte nachweisbar sein — E-Mail mit Empfangsbestätigung, Übergabe gegen Unterschrift oder Einwurfeinschreiben.

Beim Verbraucher den Hinweis in Textform beifügen

Ist der Besteller Verbraucher, treten die Rechtsfolgen nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ein, wenn du zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hast. Fehlt dieser Hinweis, passiert nichts.

Fristablauf abwarten und die Folgen ziehen

Schweigt der Besteller oder verweigert er pauschal ohne einen Mangel zu nennen, gilt das Werk mit Fristablauf als abgenommen. Ab diesem Tag laufen Fälligkeit, Verjährung und Beweislastumkehr genauso wie nach einer unterschriebenen Abnahmeerklärung.

Der Haken liegt in Satz 1: Es genügt die Angabe eines Mangels. Ob der behauptete Mangel wirklich vorliegt, prüft die Vorschrift an dieser Stelle nicht. Ein Bauherr, der schreibt „Die Fuge im Bad ist rissig“, verhindert die Fiktion zunächst — auch wenn sich später herausstellt, dass die Fuge einwandfrei ist. Genau deshalb reagieren erfahrene Bauherren auf die Abnahmeaufforderung mit einer Mängelliste statt mit Schweigen.

Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Die fiktive Abnahme ist keine Abnahme zweiter Klasse, sie hat exakt dieselben Wirkungen. Und sie befreit dich nicht von der Mängelhaftung: Der Kunde behält seine Rechte aus § 634 BGB, er verliert nur den Hebel, die Zahlung durch bloßes Nichtstun aufzuschieben. Wie du die Nachbesserung danach steuerst, steht unter Frist zur Mängelbeseitigung.

Der häufigste Streitpunkt auf der Baustelle

Wann dein Kunde die Abnahme verweigern darf – und wann nicht

Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt es ausdrücklich: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der ganze Streit dreht sich um diese eine Grenze.

Wesentlich

Verweigerung ist berechtigt

Der Mangel beeinträchtigt die Funktion oder die Gebrauchstauglichkeit spürbar, oder seine Beseitigung erfordert einen erheblichen Aufwand im Verhältnis zur Auftragssumme. Beispiele aus der Praxis sind eine undichte Stelle in der Abdichtung, eine nicht funktionierende Heizungsanlage oder eine fehlende Brandschutzqualität.

Unwesentlich

Verweigerung ist unberechtigt

Optische Kleinigkeiten, geringe Farbabweichungen, eine Handvoll Restarbeiten. Sie werden ins Protokoll geschrieben und danach beseitigt. Wer wegen solcher Punkte die Abnahme verweigert, gerät in Annahmeverzug nach § 293 BGB, und die Wirkungen der Abnahme können trotzdem eintreten.

§ 641 Abs. 3

Der Einbehalt bleibt

Auch nach berechtigter Abnahme darf der Besteller wegen eines Mangels einen Teil der Vergütung zurückhalten. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Streit verlagert sich damit von der Abnahme auf die Höhe des Einbehalts.

§ 650g Abs. 1

Zustandsfeststellung erzwingen

Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kannst du eine gemeinsame Feststellung des Zustands verlangen. Bleibt er dem Termin fern, darfst du sie nach § 650g Abs. 2 BGB einseitig vornehmen und ihm zuschicken.

Die einseitige Zustandsfeststellung ist der praktisch wichtigste Hebel dieser Vorschrift. Ist darin ein offenkundiger Mangel nicht aufgeführt, wird nach § 650g Abs. 3 BGB vermutet, dass er erst danach entstanden ist und vom Besteller zu vertreten ist. Für den Betrieb bedeutet das: Wer bei einer Abnahmeverweigerung sauber dokumentiert, verschiebt die Beweislast für spätere Schäden wieder auf die andere Seite.

Abnahmestreit endet selten ohne Gutachter

Ob ein Mangel wesentlich ist, entscheidet am Ende oft ein Sachverständiger — und dessen Vorschuss ist fällig, bevor irgendjemand recht bekommt. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Das Abnahmeprotokoll – was hineingehört und was du dir vorbehältst

Ein Abnahmeprotokoll ist keine Formalie, sondern die Beweisurkunde für alles, was danach kommt. Es hält fest, wann abgenommen wurde, welcher Zustand vorlag und welche Rechte sich wer vorbehalten hat. Vorgeschrieben ist sein Inhalt nirgends — genau deshalb sind die meisten Protokolle unbrauchbar.

  • Datum und Uhrzeit der Begehung. Von diesem Tag laufen Verjährung nach § 634a Abs. 2 BGB und die Fälligkeit nach § 641 Abs. 1 BGB.
  • Bezeichnung der abgenommenen Leistung. Bei Teilabnahmen muss klar sein, welcher Bauteil oder welches Gewerk gemeint ist und welcher Teil ausdrücklich noch nicht abgenommen wird.
  • Alle anwesenden Personen mit Funktion. Der Bauleiter des Auftraggebers ist nicht automatisch zur Abnahme bevollmächtigt; bei größeren Vorhaben lohnt der Blick in die Vollmacht.
  • Festgestellte Mängel, einzeln beschrieben und mit Frist. Nicht „Fliesen mangelhaft“, sondern Ort, Erscheinung, Umfang und ein Foto je Position.
  • Der ausdrückliche Satz, dass die Abnahme erklärt wird. Ohne ihn ist das Papier nur eine Mängelliste und keine Abnahme.
  • Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen der Vertragsstrafe. Sie sind der einzige Punkt, an dem der Auftraggeber etwas verliert, wenn er ihn vergisst.
  • Unterschrift beider Seiten und je eine Ausfertigung. Ein Protokoll, das nur eine Partei besitzt, wird im Prozess bestritten.
Praxisfehler

Viele Betriebe lassen den Bauherrn eine Mängelliste unterschreiben und halten das für die Abnahme. Es ist keine. Fehlt die Erklärung, dass die Leistung als vertragsgemäß gebilligt wird, bleibt der Vertrag in der Erfüllungsphase — mit voller Beweislast beim Betrieb und ohne fällige Schlussrechnung.

Unterschreibt der Auftraggeber nicht, ist das kein Grund, den Termin platzen zu lassen. Halte den Zustand einseitig fest und schicke das Protokoll noch am selben Tag zu — im BGB-Bauvertrag über § 650g Abs. 2 BGB, im VOB/B-Vertrag über die Fertigstellungsmitteilung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Welche Klauseln darüber hinaus über deine Position entscheiden, steht unter Bauvertrag: Die Klauseln, die dich Geld kosten.

Abnahme unter Vorbehalt und die Folge für die Vertragsstrafe

„Abnahme unter Vorbehalt“ ist ein Sammelbegriff für zwei völlig verschiedene Erklärungen. Beide betreffen den Auftraggeber, und beide sind für den ausführenden Betrieb bares Geld wert, wenn sie fehlen.

§ 640 Abs. 3 BGB

Vorbehalt wegen bekannter Mängel

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur zu, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält. Ohne Vorbehalt sind sie für den bekannten Mangel verloren. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

§ 341 Abs. 3 BGB

Vorbehalt wegen der Vertragsstrafe

Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, kann er eine verwirkte Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. Wer die Abnahme ohne diesen Satz unterschreibt, hat die Strafe für Terminüberschreitung endgültig verloren — auch wenn sie im Vertrag steht und sachlich verwirkt war.

Im VOB/B-Vertrag gilt derselbe Gedanke mit einer eigenen Frist: Nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B muss der Vorbehalt wegen bekannter Mängel und wegen der Vertragsstrafe spätestens zu den Zeitpunkten erklärt werden, zu denen die fiktive Abnahme eintritt. Wer als Auftraggeber schweigt und die Fristen laufen lässt, verliert beides zugleich.

Was Betriebe an dieser Stelle wirklich falsch machen

Der häufigste Fehler ist nicht der fehlende Vorbehalt des Auftraggebers, sondern der eigene Umgang damit. Steht im Protokoll ein pauschaler Satz wie „Abnahme unter Vorbehalt sämtlicher Rechte“, unterschreiben viele Bauleiter das mit. Damit hält der Auftraggeber sich alles offen, während der Betrieb die Fälligkeit auslöst. Besser ist, jeden Vorbehalt auf eine konkrete Position zu begrenzen und die Vertragsstrafe ausdrücklich zu benennen oder auszunehmen. Wie hoch die Haftung danach reicht, ordnet Baumangel: Wer haftet, wer beweist, wer zahlt ein.

Abnahme nach VOB/B – Zwölf-Werktage-Frist und die Sechs-Werktage-Regel

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, verdrängt § 12 VOB/B die Abnahmeregeln des BGB weitgehend. Die Grundlagen dazu stehen unter VOB/B verständlich erklärt; hier geht es nur um die Abnahme selbst. Der praktische Unterschied liegt in den festen Fristen: Wo das BGB von einer angemessenen Frist spricht, nennt die VOB/B Werktage.

12 WerktageAbnahme auf Verlangen

Nach § 12 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber die Abnahme binnen zwölf Werktagen nach Verlangen des Auftragnehmers vorzunehmen. Eine andere Frist kann vereinbart werden.

12 WerktageFiktive Abnahme

Nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B gilt die Leistung als abgenommen, wenn keine förmliche Abnahme verlangt wurde und der Auftraggeber zwölf Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung nichts erklärt.

6 WerktageNach Nutzungsbeginn

Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung, gilt sie nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sechs Werktage nach Beginn der Benutzung als abgenommen.

Die Sechs-Werktage-Regel ist der schärfste Hebel des Auftragnehmers und wird von Bauherren regelmäßig übersehen. Wer einzieht, die Halle bestückt oder die Anlage in Betrieb nimmt, löst die Frist aus. Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen der Vertragsstrafe müssen dann spätestens am sechsten Werktag erklärt sein, sonst greift § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B. Beide Fiktionen entfallen allerdings, wenn eine förmliche Abnahme verlangt wurde oder der Auftraggeber die Abnahme rechtzeitig unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert.

Teilabnahme und Zustandsfeststellung im VOB/B-Vertrag

Nach § 12 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer für in sich abgeschlossene Teile der Leistung eine Teilabnahme verlangen. Das lohnt sich, wenn ein Gewerk früh fertig ist und danach von anderen Firmen beschädigt werden kann: Mit der Teilabnahme geht die Gefahr für diesen Teil nach § 12 Abs. 6 VOB/B über, und die Verjährung beginnt für ihn zu laufen. Das Gegenstück im BGB steht in § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB; für Architekten- und Ingenieurverträge regelt § 650s BGB einen eigenen Teilabnahmeanspruch.

Eigenes Gewicht hat daneben § 4 Abs. 10 VOB/B: Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden, ist auf Verlangen gemeinsam festzustellen. Wer Abdichtung, Bewehrung oder Leitungsführung vor dem Verschließen dokumentieren lässt, spart sich später das teure Bauteilöffnungsgutachten. Was danach an Gewährleistungsfristen läuft, ordnet Gewährleistung im Handwerk ein.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Streit um die Abnahme ist Streit aus einem Werk- oder Bauvertrag, also Vertragsrecht. Versicherbar ist er über den Vertragsrechtsschutz, nicht über die Betriebshaftpflicht. Die Betriebshaftpflicht springt ein, wenn du bei einem Dritten einen Schaden verursachst. Sie zahlt nicht, wenn du deine Schlussrechnung durchsetzen oder eine unberechtigte Abnahmeverweigerung abwehren willst. Die Abgrenzung im Detail steht unter Firmenrechtsschutz und Betriebshaftpflicht.

Drei Punkte entscheiden bei Abnahmestreitigkeiten darüber, ob der Schutz im Ernstfall trägt:

  • Vertragsrechtsschutz eingeschlossen. Er fehlt in vielen Grundpaketen und ist am Bau der Baustein, der am häufigsten gebraucht wird.
  • Mindeststreitwert prüfen. Liegt er über der Höhe eines typischen Einbehalts, bleibt genau der Alltagsstreit unversichert, um den es hier geht.
  • Wartezeit beachten. Sie liegt je nach Anbieter bei drei bis sechs Monaten. Ein Konflikt, der bereits läuft, ist nicht mehr versicherbar — Details unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.

Der eigentliche Kostentreiber ist das Sachverständigengutachten. Ob ein Mangel wesentlich ist und ob die Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, entscheidet kein Richter aus eigener Kenntnis. Gerichtskosten folgen dem GKG, die Anwaltsgebühren dem RVG, der Gutachtenvorschuss kommt obendrauf; die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten. Ein selbstständiges Beweisverfahren nach den §§ 485 ff. ZPO ist am Bau meist der erste Schritt — achte darauf, dass dein Schutz es umfasst und nicht erst mit der Klage einsetzt. Welche Fälle in Handwerk und Bau sonst noch auflaufen, steht gebündelt unter Rechtsschutz für Handwerk und Bau.

Häufige Fragen zur Abnahme der Bauleistung

Wann gilt eine Bauleistung als abgenommen?
Sobald der Besteller das im Wesentlichen fertiggestellte Werk entgegennimmt und als vertragsgemäß billigt, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das kann ausdrücklich geschehen, durch schlüssiges Verhalten wie vorbehaltlose Zahlung und Bezug oder kraft Gesetzes nach § 640 Abs. 2 BGB, wenn eine gesetzte angemessene Frist ohne Angabe eines Mangels verstreicht.
Was passiert rechtlich mit der Abnahme?
Die Vergütung wird fällig, § 641 Abs. 1 BGB, beim Bauvertrag zusammen mit einer prüffähigen Schlussrechnung nach § 650g Abs. 4 BGB. Die Gefahr geht nach § 644 Abs. 1 BGB auf den Besteller über, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB, und die Beweislast für Mängel wechselt auf den Besteller.
Darf der Bauherr die Abnahme wegen kleiner Mängel verweigern?
Nein. Nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; im VOB/B-Vertrag sagt § 12 Abs. 3 VOB/B dasselbe. Unwesentliche Mängel werden im Protokoll festgehalten und danach beseitigt. Wegen eines Mangels darf der Besteller aber nach § 641 Abs. 3 BGB einen Teil der Vergütung zurückhalten.
Wie lange ist die Frist bei der fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl, sondern verlangt eine angemessene Frist nach Fertigstellung. Bei überschaubaren Gewerken gelten rund zwei Wochen als angemessen. Bei einem Verbraucher tritt die Wirkung nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ein, wenn der Aufforderung ein Hinweis in Textform auf die Folgen beiliegt.
Was gehört in ein Abnahmeprotokoll?
Datum, Bezeichnung der abgenommenen Leistung, anwesende Personen, alle festgestellten Mängel einzeln mit Beseitigungsfrist, die ausdrückliche Erklärung der Abnahme sowie die Vorbehalte wegen bekannter Mängel nach § 640 Abs. 3 BGB und wegen der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB. Beide Seiten unterschreiben, jede Seite erhält eine Ausfertigung.
Was bedeutet Abnahme unter Vorbehalt?
Der Auftraggeber nimmt ab, hält sich aber Rechte offen. Nach § 640 Abs. 3 BGB behält er seine Mängelrechte für bereits bekannte Mängel nur, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält. Nach § 341 Abs. 3 BGB gilt dasselbe für eine verwirkte Vertragsstrafe. Ohne Vorbehalt sind diese Rechte verloren.
Wann gilt die Abnahme nach VOB/B als erfolgt?
Nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B zwölf Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung, wenn keine förmliche Abnahme verlangt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung, sind es nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sechs Werktage nach Beginn der Benutzung. Beides entfällt bei rechtzeitiger Verweigerung wegen eines wesentlichen Mangels.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung bei Streit über die Abnahme?
Streit über Abnahme, Einbehalt und Schlussrechnung ist Vertragsrecht und fällt unter den Baustein Vertragsrechtsschutz, sofern er eingeschlossen ist, die Wartezeit abgelaufen war und der Streitwert über einem etwaigen Mindeststreitwert liegt. Achte darauf, dass auch das selbstständige Beweisverfahren nach den §§ 485 ff. ZPO erfasst ist.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Abnahmestreitigkeiten entscheiden sich fast nie an der Technik, sondern am Protokoll und am Zugang der Fristsetzung. Wer beides sauber führt, verhandelt aus einer anderen Position.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Die Abnahme entscheidet, wer beweisen muss

Ob dein Betrieb bei einem Abnahme- oder Mängelstreit abgesichert ist, hängt am Baustein Vertragsrechtsschutz und am selbstständigen Beweisverfahren. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

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