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Vorwurf Abrechnungsbetrug in der Praxis – die ersten 72 Stunden
Abrechnungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand, sondern § 263 StGB angewendet auf die Quartalsabrechnung. Entscheidend sind die ersten Tage: Schweigen nach § 136 StPO, keine Änderungen an der Dokumentation, Akteneinsicht vor jeder Erklärung. Parallel laufen Disziplinarverfahren, Zulassungsverfahren und Honorarrückforderung. Dieser Ratgeber zeigt, was in welcher Reihenfolge zählt.
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- Abrechnungsbetrug wird über § 263 StGB verfolgt — Freiheitsstrafe bis fünf Jahre, im besonders schweren Fall bis zehn Jahre.
- Fehlt eine zwingende Abrechnungsvoraussetzung, ist der Schaden der gesamte ausgezahlte Betrag, nicht nur die Differenz.
- Gemeldet wird der Verdacht meist von den Fehlverhaltensstellen nach § 81a und § 197a SGB V.
- Bei der Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO gilt: Beschlagnahme widersprechen, nichts freiwillig herausgeben, Verzeichnis verlangen.
- Neben dem Strafverfahren drohen Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Abs. 5 SGB V und der Zulassungsentzug nach § 95 Abs. 6 SGB V.
Was als Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB gilt
Einen Straftatbestand „Abrechnungsbetrug“ gibt es nicht. Gemeint ist der gewöhnliche Betrug nach § 263 StGB, angewendet auf die Quartalsabrechnung einer Praxis. Der Tatbestand verlangt vier Bausteine: eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch erregten Irrtum, eine Vermögensverfügung des Getäuschten und einen Vermögensschaden. Dazu kommen Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Übertragen auf die vertragsärztliche Versorgung heißt das: Die Täuschung liegt in der Abrechnungsdatei, der Irrtum bei der Kassenärztlichen Vereinigung, die Verfügung im Honorarbescheid, der Schaden in der Differenz zum abrechnungsfähigen Betrag. Bei Privatliquidation nach GOÄ tritt an die Stelle der KV der Patient oder sein Kostenträger.
Verschätzen kann man sich bei der Schadensberechnung. Die Strafgerichte legen in der gesetzlichen Krankenversicherung eine streng formale Betrachtung an: Wer eine Leistung erbringt, aber eine zwingende Abrechnungsvoraussetzung nicht erfüllt, hat keinen Vergütungsanspruch. Der Schaden ist dann nicht die Differenz zu einer korrekten Ziffer, sondern der gesamte ausgezahlte Betrag.
§ 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen — gewerbsmäßiges Handeln oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB — reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar.
Die Verjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre ab Beendigung der Tat. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie nach § 371 AO gibt es beim Betrug nicht.
Die typischen Vorwürfe: Nicht erbrachte Leistungen, Delegation, falsche Ziffern
Der Vorwurf Abrechnungsbetrug gegen einen Arzt entsteht selten aus einer einzelnen dreisten Falschabrechnung. Er wächst aus Mustern über mehrere Quartale. Vier Fallgruppen decken den größten Teil der Verfahren ab.
Leistung nicht erbracht
Abgerechnet wird eine Ziffer, hinter der keine Leistung steht: das Gespräch, das nicht stattfand, die Sonografie ohne Bild, der Hausbesuch am Tag der eigenen Fortbildung. Hier liegt der Vorsatz meist auf der Hand.
Delegation an nicht berechtigtes Personal
Viele EBM- und GOÄ-Leistungen setzen persönliche Leistungserbringung voraus. Übernimmt die MFA, was der Arzt selbst hätte tun müssen, entfällt der Anspruch vollständig — auch bei fachlich korrekter Leistung. Hier entstehen die größten Summen, weil das Muster über Jahre läuft.
Falsche oder aufgewertete Ziffern
Eine erbrachte Leistung wird unter einer höher bewerteten Ziffer abgerechnet: das Beratungsgespräch als ausführliche Erörterung, die einfache Wundversorgung als aufwendige. Gestritten wird über die Leistungslegende.
Fehlende Genehmigung oder Qualifikation
Genehmigungspflichtige Leistungen ohne Genehmigung, Weiterabrechnung nach dem Ausscheiden des qualifizierten Kollegen, Leistungen eines Weiterbildungsassistenten ohne die nötige Grundlage. Formal, unauffällig, teuer.
Daneben greift § 266a StGB, sobald Praxispersonal betroffen ist: Wer eine weisungsgebunden eingegliederte Kraft als freie Mitarbeiterin führt, enthält der Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge vor. Die Abgrenzung steht unter Scheinselbständigkeit – die Kriterien im Klartext.
Wer den Verdacht meldet – KV, Krankenkasse, Mitarbeiter, Patient
Ein Ermittlungsverfahren beginnt fast nie bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei einer Stelle, die Abrechnungsdaten auswertet oder einen Hinweis bekommt.
| Quelle | Rechtsgrundlage | Was daraus wird |
|---|---|---|
| Kassenärztliche Vereinigung | Abrechnungsprüfung nach § 106d SGB V, Fehlverhaltensstelle nach § 81a SGB V | Auffälliges Zeitprofil, Anhörung, bei Verdacht Unterrichtung der Staatsanwaltschaft |
| Krankenkasse | Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten nach § 197a SGB V | Auswertung von Verordnungs- und Abrechnungsdaten, Strafanzeige |
| Eigene Mitarbeiter | Zeugenaussage, häufig nach Streit um das Arbeitsverhältnis | Konkrete Angaben zu Namen, Terminen und Abläufen |
| Patient oder Angehörige | Strafanzeige nach § 158 StPO, Beschwerde bei der Kasse | Einzelfälle, die die Kasse mit den Abrechnungsdaten abgleicht |
Die Stellen nach §§ 81a, 197a SGB V sind der eigentliche Motor. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen müssen sie einrichten, dürfen Daten auswerten und müssen die Staatsanwaltschaft unterrichten, sobald ein Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Sie berichten turnusmäßig an die Aufsicht — der Druck, Fälle abzugeben, ist hoch.
Der häufigste Auslöser bleibt die eigene Praxis: eine gekündigte Mitarbeiterin, ein zerstrittener Partner der Berufsausübungsgemeinschaft. Sie kennen Abläufe, die aus den Daten nie hervorgehen. Deshalb hängt viel daran, wie eine Trennung von Praxispersonal geführt wird.
Die entscheidende Phase
Was in den ersten Stunden nach Kenntnis zu beachten ist
Ob ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder in eine Anklage mündet, entscheidet sich oft in den ersten Tagen — nicht durch Erklärungen, sondern durch das Ausbleiben unbedachter Erklärungen.
Schweigen und Verteidiger einschalten
Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es dir frei, dich zur Sache nicht zu äußern; über § 163a Abs. 4 StPO gilt das auch bei der Polizei. Angaben zur Person sind zu machen, mehr nicht. Schweigen darf nicht zu deinen Lasten gewertet werden, eine spontane Teilerklärung dagegen schon.
Nichts löschen, nichts nachtragen
Jede Änderung an Kartei, Terminbuch oder Abrechnungsdatei nach Kenntnis vom Verfahren ist als Verdunkelungshandlung lesbar und kann einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen. Praxissoftware protokolliert Korrekturen.
Das Team informieren, ohne es zu instruieren
Mitarbeiter sind Zeugen. Gegenüber der Polizei müssen sie nicht aussagen, gegenüber der Staatsanwaltschaft nach § 161a StPO und vor Gericht schon. Eine Absprache über Aussageinhalte kann als Anstiftung zur Falschaussage gelten.
Akteneinsicht beantragen, bevor du redest
Der Verteidiger hat nach § 147 StPO Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst danach lässt sich beurteilen, was die Ermittler haben. Eine Einlassung davor ist der teuerste vermeidbare Fehler.
Ein Ermittlungsverfahren wartet nicht auf die Klärung der Kostenfrage
Strafverteidigung im Medizinrecht wird meist auf Honorarvereinbarung geführt und liegt deutlich über den Sätzen des RVG. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deine Praxis.
Durchsuchung in der Praxis: Rechte, Pflichten, Umgang mit Patientenakten
Die Durchsuchung einer Arztpraxis ist der sichtbarste Teil des Verfahrens und der, bei dem in wenigen Stunden die meisten Fehler passieren. Rechtsgrundlage ist § 102 StPO beim Beschuldigten und § 103 StPO bei Dritten, etwa beim Abrechnungsdienstleister.
Die Durchsuchung ordnet nach § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Richter an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen entscheiden.
Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kannst du jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Der Widerspruch sollte im Protokoll vermerkt werden.
Mitgenommene Datenträger dürfen nach § 110 StPO durchgesehen werden. Was nicht verfahrensrelevant ist, muss zurückgegeben oder gelöscht werden.
Der Durchsuchungsbeschluss ist dein wichtigstes Dokument. Lies Tatvorwurf, Tatzeitraum und bezeichnete Beweismittel: Was außerhalb dieses Rahmens liegt, darf nicht durchsucht werden.
- Verteidiger anrufen. Auf sein Eintreffen musst du nicht warten dürfen, ein kurzer Aufschub wird meist gewährt.
- Nichts freiwillig herausgeben. Wer zustimmt, verzichtet auf die richterliche Kontrolle nach § 98 Abs. 2 StPO.
- Keine Erklärungen zur Sache. Jede Antwort auf eine freundliche Frage nach üblichen Abläufen ist eine protokollierte Einlassung.
- Verzeichnis verlangen. Nach § 107 StPO ist es über die beschlagnahmten Gegenstände zu erteilen.
- Kopien der Dokumentation sichern. Ohne sie steht die Versorgung still.
Zu den Patientenakten hält sich ein Missverständnis. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, gilt aber nicht zugunsten des Beschuldigten selbst. Deine Behandlungsunterlagen sind beschlagnahmefähig. § 160a Abs. 2 StPO führt bei Berufsgeheimnisträgern nur zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Der Griff, der oft übersehen wird
Parallel zur Durchsuchung sichert die Staatsanwaltschaft häufig Vermögen. Der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO dient der Einziehung des Erlangten nach §§ 73, 73c StGB und trifft Praxis- und Privatkonten gleichzeitig. Gehälter, Miete und Leasingraten laufen weiter.
Parallelverfahren: Strafrecht, Berufsrecht, Zulassungsentzug, Regress
Ein Abrechnungsvorwurf löst nicht ein Verfahren aus, sondern bis zu vier. Sie laufen nebeneinander und binden einander nur begrenzt: Ein Freispruch im Strafverfahren beendet das Zulassungsverfahren nicht, weil dort keine Straftat, sondern eine Pflichtverletzung geprüft wird.
| Verfahren | Wer entscheidet | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Strafverfahren, § 263 StGB | Staatsanwaltschaft, Amts- oder Landgericht | Einstellung, Strafbefehl, Geld- oder Freiheitsstrafe, Einziehung nach §§ 73 ff. StGB |
| Disziplinarverfahren, § 81 Abs. 5 SGB V | Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung | Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis 10.000 Euro, Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren |
| Zulassungsverfahren, § 95 Abs. 6 SGB V | Zulassungsausschuss, in zweiter Instanz Berufungsausschuss | Entziehung der Zulassung bei gröblicher Pflichtverletzung |
| Berufsrecht und Approbation | Berufsgericht der Landesärztekammer, Approbationsbehörde | Rüge bis Berufsunwürdigkeit, Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO |
| Honorarrückforderung und Regress | Kassenärztliche Vereinigung, Prüfungsstelle | Aufhebung von Honorarbescheiden, Rückzahlung, Verordnungsregress |
Der Zulassungsentzug ist die schärfste Folge, weil er die wirtschaftliche Grundlage der Praxis nimmt. § 95 Abs. 6 SGB V verlangt eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Systematische Falschabrechnung über mehrere Quartale erfüllt diese Schwelle regelmäßig, ein einzelner Fehler nicht.
Deshalb lässt sich die Verteidigungslinie nie isoliert wählen. Ein Geständnis, das im Strafverfahren zur Einstellung nach § 153a StPO führt, trägt im Zulassungsverfahren die Feststellung der Pflichtverletzung.
Warum Angaben gegenüber der KV strafrechtlich Gewicht haben
Mit jeder Quartalsabrechnung gibt der Vertragsarzt nach den Bundesmantelverträgen eine Sammelerklärung ab: Die Leistungen sind vollständig, richtig und persönlich oder in zulässiger Weise erbracht. Diese Erklärung hat Garantiefunktion — sie ist die Täuschungshandlung, an die § 263 StGB anknüpft.
Ist auch nur ein Teil der Abrechnung bewusst falsch, verliert die Sammelerklärung insgesamt ihre Garantiewirkung. Die Kassenärztliche Vereinigung darf den Honorarbescheid dann nach § 106d Abs. 2 SGB V vollständig aufheben und das Honorar des Quartals schätzen. Nicht der Einzelfehler wird korrigiert, sondern die gesamte Quartalsabrechnung neu bewertet.
Daraus folgt eine Regel für den Umgang mit der KV: Die Anhörung in der Abrechnungsprüfung ist ein Verwaltungsverfahren, aber die dort gemachten Angaben landen im Zweifel bei der Staatsanwaltschaft — die Fehlverhaltensstelle nach § 81a SGB V sitzt im selben Haus. Wer in der Stellungnahme zur Plausibilitätsprüfung der KV Abläufe beschreibt, um eine Auffälligkeit zu erklären, liefert unter Umständen den Vorsatznachweis für das Strafverfahren.
Im Verwaltungsverfahren gibt es kein Schweigerecht wie im Strafprozess, wohl aber eine Grenze: Niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. Stellungnahme und Strafverteidigung sollten deshalb aus einer Hand kommen. Dasselbe gilt für die Wirtschaftlichkeitsprüfung, in der Verordnungsverhalten begründet wird.
Der zweite Punkt ist die Dokumentation nach § 630f BGB. Sie ist der einzige Beweis dafür, dass eine Leistung erbracht wurde. Fehlt sie, gilt die Leistung in der Prüfung als nicht erbracht — und das ist im Strafverfahren der Ausgangspunkt für den Schaden.
Was das für den Rechtsschutz deiner Praxis bedeutet
Ein Abrechnungsvorwurf berührt mehrere Bausteine. Das Ermittlungsverfahren fällt in den erweiterten Strafrechtsschutz, der bei Vorwürfen greift, die auch vorsätzlich begangen werden können. Wird rechtskräftig eine vorsätzliche Tat festgestellt, sind die vorgestreckten Kosten zurückzuzahlen.
Die sozialrechtlichen Verfahren gehören in andere Bausteine: Honorarrückforderung, Disziplinarmaßnahme und Zulassung vor das Sozialgericht, die Approbation vor das Verwaltungsgericht. Ohne diese Ergänzungen bleibt der Teil offen, der die Existenz der Praxis betrifft.
- Deckung ab dem Ermittlungsverfahren. Entscheidend ist, ob der Schutz vor der Anklage einsetzt.
- Honorarvereinbarung mitdenken. Spezialisierte Strafverteidigung im Medizinrecht rechnet oberhalb des RVG ab. Was darüber hinaus getragen wird, steht in den Bedingungen.
- Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren einschließen. Zulassungsentzug und Disziplinarverfahren laufen dort, nicht vor dem Strafgericht.
- Wartezeit beachten. Ein bereits laufendes Verfahren ist nicht mehr versicherbar — Details unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
Die Gerichtskosten folgen dem GKG, die gesetzlichen Anwaltsgebühren dem RVG; im Strafverfahren werden dessen Sätze fast immer durch eine Honorarvereinbarung ersetzt. Die Rechnung dazu steht unter Firmenrechtsschutz Kosten, die Bausteine für Praxis, Labor und Pflegedienst unter Rechtsschutz für Heilberufe.
Häufige Fragen zum Vorwurf Abrechnungsbetrug
Was gilt rechtlich als Abrechnungsbetrug in der Arztpraxis?
Wie hoch ist die Strafe bei Abrechnungsbetrug?
Was muss ich bei einer Durchsuchung der Arztpraxis tun?
Sind Patientenakten vor Beschlagnahme geschützt?
Muss ich mich gegenüber der Polizei äußern?
Kann mir wegen Abrechnungsbetrug die Zulassung entzogen werden?
Wer meldet einen Verdacht auf Abrechnungsbetrug?
Wann verjährt Abrechnungsbetrug?
Ein Abrechnungsvorwurf trifft die Praxis an vier Stellen gleichzeitig
Strafverfahren, Disziplinarverfahren, Zulassung und Honorarrückforderung liegen in verschiedenen Bausteinen. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deine Praxis.
