Ratgeber · Steuerrecht

Einspruch gegen den Steuerbescheid – Frist, Form und Ablauf

Der Einspruch nach §§ 347 ff. AO muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt sein, § 355 Abs. 1 AO. Formlos reicht: E-Mail genügt, die Begründung kann folgen. Zahlen musst du trotzdem, solange keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO läuft. Und das Finanzamt darf den Bescheid im Verfahren auch verschlechtern.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); der Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
  • Form nach § 357 AO: Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift — eine E-Mail genügt, die Begründung darf nachkommen.
  • Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht; dafür braucht es die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO.
  • Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine Verböserung möglich — abwendbar durch Rücknahme nach § 362 AO.
  • Nach der Einspruchsentscheidung läuft die Klagefrist von einem Monat zum Finanzgericht (§ 40, § 47 Abs. 1 FGO).

Die Einspruchsfrist von einem Monat und wann sie beginnt

Der Einspruch ist der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden, §§ 347 ff. AO. Er muss nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt sein. Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist: Läuft sie ab, wird der Bescheid bestandskräftig und ist nur noch über die engen Korrekturvorschriften der AO angreifbar.

Entscheidend ist der Tag der Bekanntgabe, nicht das Datum auf dem Bescheid. Bei Übermittlung durch die Post gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, bei elektronischer Bereitstellung entsprechend nach § 122a Abs. 4 AO. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag.

1 MonatRegelfrist

§ 355 Abs. 1 AO, gerechnet ab Bekanntgabe. Die Berechnung folgt § 108 AO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB; endet die Frist an einem Wochenende oder Feiertag, gilt der nächste Werktag.

4 TageBekanntgabefiktion

Ein per Post übermittelter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bestreitet der Empfänger den Zugang, trägt die Behörde die Beweislast.

1 JahrFehlerhafte Belehrung

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 2 AO auf ein Jahr ab Bekanntgabe.

Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO — nach einer Außenprüfung der Normalfall —, kann eine Änderung auch nach Fristablauf jederzeit beantragt werden, solange der Vorbehalt besteht. Wer das prüft, bevor er in Panik verfällt, spart sich manchen Streit über die Wiedereinsetzung.

Form und Inhalt: Was im Einspruch stehen muss

§ 357 AO stellt geringe Anforderungen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen, elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären. Eine einfache E-Mail an das Finanzamt genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend. Anwaltszwang besteht nicht, und das Verfahren selbst ist gebührenfrei.

  • Richtiger Adressat. Einzulegen ist er bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO). Eine falsche Adressierung schadet nicht, wenn er rechtzeitig bei der zuständigen Stelle ankommt.
  • Bescheid eindeutig bezeichnen. Steuerart, Veranlagungszeitraum, Steuernummer und Bescheiddatum gehören hinein. Sonst ist unklar, was angefochten wird.
  • Umfang angeben. § 357 Abs. 3 AO verlangt als Soll-Vorschrift die Angabe, inwieweit der Bescheid angefochten wird. Ohne Einschränkung gilt er als vollständig angefochten.
  • Begründung nachreichen. Sie ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wer die Frist knapp erreicht, legt zuerst ein und begründet später.

Die Frist, die das Finanzamt selbst setzen darf

Nach § 364b AO kann die Behörde eine Frist setzen, innerhalb derer Tatsachen anzugeben oder Beweismittel vorzulegen sind. Was danach kommt, bleibt unberücksichtigt — und zwar nach § 76 Abs. 3 FGO grundsätzlich auch im späteren Klageverfahren. Diese Präklusion ist der schärfste Fristmechanismus im Einspruchsverfahren und wird regelmäßig übersehen.

Aussetzung der Vollziehung: Warum du sie gesondert beantragst

Ein verbreiteter Irrtum: Der Einspruch schiebe die Zahlung auf. Das tut er nicht. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO stellt ausdrücklich klar, dass die Vollziehung durch den Einspruch nicht gehemmt wird. Fällig bleibt fällig, und nach Ablauf der Zahlungsfrist entstehen Säumniszuschläge.

Voraussetzung

Ernstliche Zweifel oder unbillige Härte

Ausgesetzt wird nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeutet. Ernstliche Zweifel setzen keine überwiegende Erfolgsaussicht voraus.

Grenze

Anrechnungsbeträge bleiben außen vor

Bei angefochtenen Steuerbescheiden ist die Aussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO auf den Betrag beschränkt, der die festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen übersteigt. Ein Teil der Forderung bleibt also fällig.

Preis

Aussetzungszinsen

Bleibt der Rechtsbehelf endgültig erfolglos, ist der ausgesetzte Betrag nach § 237 AO zu verzinsen — mit 0,15 Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Die Aussetzung ist damit ein Kredit, kein Erlass.

Weg

Antrag beim Gericht

Lehnt das Finanzamt ab, kann die Aussetzung nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht beantragt werden. Der Antrag ist auch dann zulässig, wenn über den Einspruch selbst noch nicht entschieden ist.

Von der Aussetzung zu unterscheiden sind die Stundung nach § 222 AO und der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Beide setzen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit voraus, sondern eine Zahlungsschwierigkeit. Wer den falschen Antrag stellt, bekommt eine Ablehnung, die inhaltlich gar nichts über seine Chancen im Einspruch aussagt.

Das Risiko, das viele übersehen

Verböserung – wenn der Einspruch die Steuer erhöht

Das Finanzamt darf den angefochtenen Bescheid im Einspruchsverfahren auch zum Nachteil ändern. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO erlaubt das ausdrücklich — allerdings nur nach vorherigem Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung.

Der Verböserungshinweis

Findet die Rechtsbehelfsstelle einen Punkt zu deinen Ungunsten, muss sie darauf hinweisen und dir Gelegenheit geben, dich zu äußern. Ohne diesen Hinweis ist eine verbösernde Einspruchsentscheidung fehlerhaft.

Die Rücknahme als Notausgang

Nach § 362 Abs. 1 AO kann der Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden. Damit entfällt die Verböserung, denn ohne Verfahren gibt es keine Entscheidung. Der ursprüngliche Bescheid wird bestandskräftig.

Was die Rücknahme nicht verhindert

Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO oder greift eine Korrekturvorschrift wie § 173 AO, kann das Finanzamt den erkannten Fehler auch danach noch aufgreifen. Die Rücknahme hilft dann nur gegen die Verböserung im laufenden Verfahren.

Praktisch heißt das: Ein Einspruch ist keine kostenlose Wette. Vor der Einlegung gehört eine ehrliche Durchsicht des gesamten Bescheids dazu, nicht nur des strittigen Punktes. Wer wegen 800 Euro streitet und dabei eine offene Flanke von 6.000 Euro freilegt, hat sich verrechnet.

Zwischen Einspruch und Klage liegen zwei Kostenrisiken

Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei, die Vertretung nicht — und vor dem Finanzgericht kommen Gerichtskosten nach dem Streitwert dazu. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot für deinen Betrieb.

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Was das Finanzamt im Einspruchsverfahren tatsächlich prüft

Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO wird die Sache in vollem Umfang erneut geprüft. Das Verfahren ist keine Kontrolle des strittigen Punktes, sondern eine zweite Veranlagung. Zuständig ist die Rechtsbehelfsstelle, nicht mehr der Sachbearbeiter der Veranlagung.

Möglicher AusgangWas passiertNorm
AbhilfeDas Finanzamt gibt dir recht und erlässt einen geänderten Bescheid. Eine förmliche Einspruchsentscheidung entfällt.§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
TeilabhilfeEin Teil wird geändert, über den Rest wird förmlich entschieden. Auch eine Teil-Einspruchsentscheidung über einen abgrenzbaren Teil ist möglich.§ 367 Abs. 2a AO
Ruhen des VerfahrensIst zu derselben Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH, beim Bundesverfassungsgericht oder beim EuGH anhängig, ruht der Einspruch kraft Gesetzes.§ 363 Abs. 2 AO
ZurückweisungDer Einspruch bleibt erfolglos. Es ergeht eine begründete Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung.§ 366 AO

Auf Antrag oder von Amts wegen kann nach § 364a AO ein Erörterungstermin stattfinden. Er lohnt sich, wenn der Streit an einem Sachverhalt hängt und nicht an einer Rechtsfrage. Vor dem Termin sollten Unterlagen vollständig vorliegen — nach einer Fristsetzung nach § 364b AO nachgereichte Belege sind wertlos.

Aus der Praxis

Der häufigste Grund für einen erfolglosen Einspruch ist nicht die falsche Rechtsansicht, sondern der fehlende Nachweis. Wer eine Betriebsausgabe belegen kann, gewinnt im Einspruchsverfahren. Wer sie nur behauptet, verliert dort und vor Gericht.

Einspruchsentscheidung und der Weg zum Finanzgericht

Die Einspruchsentscheidung nach § 366 AO ergeht schriftlich oder elektronisch, ist zu begründen und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit ihrer Bekanntgabe beginnt die nächste Monatsfrist.

Statthaft ist die Klage vor dem Finanzgericht nach § 40 FGO — als Anfechtungsklage gegen den Bescheid oder als Verpflichtungsklage, wenn das Finanzamt einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Die Klagefrist beträgt nach § 47 Abs. 1 FGO einen Monat. Das erfolglose Vorverfahren ist nach § 44 Abs. 1 FGO Zulässigkeitsvoraussetzung: Ohne Einspruch keine Klage.

Wenn nichts passiert

Untätigkeitsklage

Entscheidet das Finanzamt ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, ist die Klage nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig — in der Regel frühestens sechs Monate nach Einlegung des Einspruchs.

Abkürzung

Sprungklage

Stimmt die Behörde zu, kann nach § 45 FGO ohne Einspruchsentscheidung direkt geklagt werden. Das lohnt sich, wenn nur eine Rechtsfrage strittig ist und beide Seiten das wissen.

Vor dem Finanzgericht kann sich jeder selbst vertreten, vor dem Bundesfinanzhof gilt dagegen der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie zugelassen wurde (§ 115 FGO). Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Steuerbescheiden der strittigen Steuer entspricht. Wie sich Gebühren nach RVG und GKG aufbauen, steht unter Firmenrechtsschutz Kosten.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist

Ist die Monatsfrist abgelaufen, bleibt § 110 AO. Wiedereinsetzung wird gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und die versäumte Handlung ist in dieser Frist nachzuholen. Nach einem Jahr ist Schluss (§ 110 Abs. 3 AO).

Der Maßstab ist streng. Ein Verschulden des Steuerberaters wird nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zugerechnet. Urlaub, Arbeitsüberlastung oder ein verlegter Briefumschlag reichen nicht. Anerkannt werden plötzliche schwere Erkrankung, ein nachweisbarer Postverlust oder ein Büroversehen trotz nachweislich zuverlässiger Fristenkontrolle.

Bevor du auf die Wiedereinsetzung setzt, prüfe die Korrekturvorschriften — sie greifen häufiger und sind leichter durchzusetzen:

  • Vorbehalt der Nachprüfung. Steht er im Bescheid, ist eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit möglich, solange der Vorbehalt wirkt.
  • Offenbare Unrichtigkeit. Schreib-, Rechen- und ähnliche Fehler des Finanzamts sind nach § 129 AO auch nach Bestandskraft zu berichtigen.
  • Neue Tatsachen. § 173 Abs. 1 AO erlaubt die Änderung, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden — zugunsten allerdings nur ohne grobes Verschulden am späten Bekanntwerden.

Wird ein Bescheid geändert, ist der geänderte Bescheid nach § 351 Abs. 1 AO nur insoweit angreifbar, als die Änderung reicht. Wer die erste Frist verstreichen lässt und auf den nächsten Bescheid hofft, bekommt also kein zweites volles Verfahren. Dieser Punkt wird in der Praxis regelmäßig falsch eingeschätzt.

Was das für den Rechtsschutz deines Betriebs bedeutet

Der Streit mit dem Finanzamt ist ein eigener Rechtsbereich und in vielen Grundpaketen nicht enthalten. Zuständig ist der Baustein Steuerrechtsschutz. Er deckt die Kosten der Rechtsverfolgung, nicht die Steuer und nicht die Zinsen nach § 233a oder § 237 AO.

Drei Punkte entscheiden, ob er im Ernstfall trägt:

  • Außergerichtliches Verfahren. Viele Bedingungswerke leisten im Steuerrecht erst ab der Klage vor dem Finanzgericht. Entschieden wird die Sache aber im Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO — dort werden Sachverhalt und Beweismittel festgezurrt.
  • Auslöser des Falls. Der Rechtsschutzfall entsteht mit dem Verstoß, nicht mit dem Bescheid. Ein Bescheid für ein Jahr, das vor Vertragsbeginn liegt, ist deshalb oft nicht gedeckt — Einzelheiten unter Wartezeit im Firmenrechtsschutz.
  • Abgrenzung zum Strafverfahren. Wird aus dem Streit ein Vorwurf nach § 370 AO, endet der Steuerrechtsschutz. Dann greift der erweiterte Strafrechtsschutz für Geschäftsführer.

Die meisten Einsprüche entstehen nach einer Prüfung. Wie deren Ablauf aussieht und an welchen Punkten die Weichen gestellt werden, steht unter Betriebsprüfung im Betrieb. Wie die Absicherung steuerlich behandelt wird, erklärt Rechtsschutzversicherung als Betriebsausgabe.

Häufige Fragen zum Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Einen Monat ab Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Bei Postübermittlung gilt der Bescheid nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert § 356 Abs. 2 AO die Frist auf ein Jahr.
Muss der Einspruch schriftlich sein?
Nach § 357 Abs. 1 AO reicht Schriftform, elektronische Übermittlung oder Erklärung zur Niederschrift. Eine einfache E-Mail an das zuständige Finanzamt genügt, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Der Bescheid sollte mit Steuerart, Zeitraum, Steuernummer und Datum bezeichnet werden. Die Begründung kann nachgereicht werden.
Muss ich trotz Einspruch zahlen?
Ja. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO stellt klar, dass der Einspruch die Vollziehung nicht hemmt. Wer nicht zahlen will, muss die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO beantragen. Sie wird bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte gewährt.
Was kostet die Aussetzung der Vollziehung, wenn ich verliere?
Bleibt der Rechtsbehelf endgültig erfolglos, ist der ausgesetzte Betrag nach § 237 AO zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 Prozent für jeden vollen Monat. Die Aussetzung verschafft also Zeit, aber keinen Nachlass.
Kann ein Einspruch die Steuer erhöhen?
Ja. Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO darf das Finanzamt den Bescheid auch zum Nachteil ändern, muss aber vorher darauf hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben. Wer den Hinweis erhält, kann den Einspruch nach § 362 Abs. 1 AO bis zur Einspruchsentscheidung zurücknehmen und die Verböserung damit abwenden.
Was prüft das Finanzamt im Einspruchsverfahren?
Die Sache wird nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang erneut geprüft, nicht nur der strittige Punkt. Möglich sind Abhilfe durch geänderten Bescheid, eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO, ein Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO bei anhängigem Musterverfahren oder die Zurückweisung.
Wie geht es nach der Einspruchsentscheidung weiter?
Gegen die Einspruchsentscheidung nach § 366 AO ist die Klage zum Finanzgericht nach § 40 FGO statthaft, Frist ein Monat (§ 47 Abs. 1 FGO). Das erfolglose Vorverfahren ist nach § 44 Abs. 1 FGO Zulässigkeitsvoraussetzung. Bleibt die Behörde untätig, ist die Klage nach § 46 FGO in der Regel nach sechs Monaten möglich.
Was tun, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
Zuerst prüfen, ob der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht oder eine Korrektur nach § 129 oder § 173 AO in Betracht kommt. Sonst bleibt die Wiedereinsetzung nach § 110 AO: Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, ohne eigenes Verschulden, spätestens innerhalb eines Jahres.
Max Rothfuchs, Leiter der Hauptgeschäftsstelle
Fachlich geprüft von Max Rothfuchs
Geschäftsführer · Leiter der Hauptgeschäftsstelle · Sachkunde nach § 34d GewO

Einsprüche scheitern selten an der Rechtsansicht und fast immer am Nachweis oder an einer Frist. Wer am Tag des Bescheids die Bekanntgabe berechnet und die Belege sortiert, hat den Großteil der Arbeit erledigt.

Stand: · Zuletzt geprüft am

Ein Steuerstreit endet selten mit dem ersten Schreiben

Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und Klage vor dem Finanzgericht kosten Zeit und Gebühren nach RVG und GKG. Beantworte kurz ein paar Fragen, dann meldet sich ein Experte mit einem Angebot.

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